Hausnummernbeleuchtung
NrVO § 4 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die in Berlin bestehende Verpflichtung der Grundstückseigentümer, ihre Haus nummern auf Nummernleuchten umzustellen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet.
Der Hauptantrag ist unbegründet, denn die Kl. sind verpflichtet, ihre Grundstücke mit Nummernleuchten zu versehen. Die angefochtenen Bescheide sind dementsprechend zu Recht ergangen und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die hier streitige Verpflichtung zur Umstellung vor handener Grundstücksnummern auf Nummernleuchten bildet die Numerierungsverordnung, die ihre Er mächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (Ver mG Bln) vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1986 (GVBl. S. 2042), findet. Die Numerierungsverordnung hält sich im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungs grundlage. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 VermG Bln erläßt das für das Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung Vorschriften über "die Voraussetzungen, unter denen Grundstücke zu numerieren sind, die Grundsätze und das Verfahren der Grundstücksnumerierung so wie die Beschaffenheit der anzubringenden Grundstücksnummer; dabei kann vorgeschrieben werden, daß Nummernleuchten zu verwenden und bestehende Nummern innerhalb einer zu bestimmenden Frist auf Nummernleuchten umzustellen sind". Dem entspricht die in § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NrVO getroffene Regelung, wonach der zur Anbringung der Grundstücksnummer Verpflichtete - dies ist gemäß § 126 Abs. 3 BBauG der Eigentümer des Grundstücks - verpflichtet ist, innerhalb einer Frist, die durch die Änderungsverordnung vom 21. September 1981 bis zum 1. Oktober 1985 verlängert wur de, eine Nummernleuchte anzubringen.
Auch die Ermächtigungsgrundlage selbst ist rechtmäßig. Die Beachtung des Rechtsstaatsprinzips ver pflichtet auch den Landesgesetzgeber, für den Art. 80 GG nicht unmittelbar gilt, Zweck und Inhalt der beabsichtigten Rechtsverordnung zu bestimmen (vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Art. 47 Rdnr. 6). Durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 VermG Bln werden nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang In halt und Zweck der beabsichtigten Rechtsverordnung hinreichend deutlich umschrieben. Entgegen der von dem Kl. zu 1) vertretenen Auffassung ist eine ausdrückliche Zweckbestimmung in der Ermächti gungsnorm nicht erforderlich. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer konkreten Ermächtigungsnorm erläutern sich vielmehr gegenseitig und sind durch den Sinnzusammenhang mit anderen Normen und durch das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgeamt verfolgt, zu ermitteln. Hierbei kann auch die Entstehungs geschichte herangezogen werden (vgl. BVerfGE 38, 348, 360 f.). Vorliegend ist der Zweck der Ermäc htigung bereits aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm objektiv erkennbar. Die Grundstücksnum mern sollen auch bei Dunkelheit ohne Schwierigkeiten sofort erkennbar sein, wobei es auf der Hand liegt, daß hiermit Zwecke der Gefahrenabwehr verfolgt werden. Dieser sich aus der Ermächtigungsnorm ergebende Zweck wird durch die geschichtliche Entwicklung der Vorschriften über die Grundstücksnu merierung verdeutlicht. Seit jeher wird die Grundstücksnumerierung als eine der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienende polizeiliche Aufgabe angesehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Mai 1968, DVBl. 1968, 758, mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsge richts) und war bis zum Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes Berlin auch im Land Berlin jeweils durch eine auf § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes gestützte Polizeiverordnung (vgl. Verordnung über die Grundstücksnumerierung vom 20. Dezember 1961, GVBl. Bln. 1962 S. 5) geregelt. Anhaltspunkte dafür, daß der Zweck der Grundstücksnumerierung, die eine wichtige Bedeutung für das Einwohnermel dewesen, die Feuerwehr, die ärztliche Versorgung und die Verbrechensbekämpfung hat (vgl. Ernst/Zin kahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz, Kommentar, § 126 Rdnr. 18), durch die Neuregelung im Vermes sungsgesetz Berlin auf reine Vermessungsaufgaben beschränkt werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
Die in § 4 NrVO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 3 VermG Bln getroffene Regelung über Nummern leuchten verstößt entgegen der Auffassung der Kl. auch sonst nicht gegen Verfassungsrecht. Das hier allein in Betracht zu ziehende Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG steht der mit dieser Regelung ver bundenen Begrenzung der Eigentümerbefugnisse nicht entgegen. Die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsinteressen sind gewahrt.
Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätz liche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 37, 132, 140). Diese Vefügungsbe fugnis der Grundstückseigentümer wird durch die Verpflichtung zur Anbringung von Nummernleuchten eingeschränkt. Bei in das Eigentum eingreifenden Regelungen hat der Gesetzgeber sowohl der verfas sungsrechtlich garantierten Rechtsstellung der Eigentümer als auch dem Gebot, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu schaffen, Rechnung zu tragen (BVerfGE 58, 300, 335). Zwischen den Interessen des Eigentümers und dem Wohl der Allgemeinheit ist ein gerechter Ausgleich zu schaffen. Die hierfür zu treffende Abwägung unterliegt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, d.h. die gesetzliche Eigentumsbin dung darf im Blick auf den Regelungszweck zu keiner übermäßigen Belastung des Grundstückseigen tümes führen oder diesen nicht in vermögensrechtlicher Hinsicht unzumutbar treffen (VBerfGE 58, 137, 148 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die beanstandete Regelung gerecht. Durch die Verpflichtung zur Umstellung der vorhandenen Grundstücksnummern auf Nummernleuchten wird nicht in die Substanz des Grundstückseigentums eingegriffen; der Gebrauch des Grundstücks ist im Sinne einer vollen Nutz barkeit weiter uneingeschränkt möglich. Die Belastung des Grundstückseigentümers durch die Ver pflichtung ist zudem im Regelfall mit einem nur geringen finanziellen Aufwand verbunden. Soweit dieser im Einzelfall wegen besonderer Umstände erheblich werden könnte, trägt dem der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 NrVO dadurch in ausreichender Weise Rechnung, daß er die Möglichkeit der Gewährung ein er Ausnahme für den Fall eines außergewöhnlichen Aufwandes vorsieht und damit der Behörde die Mög lichkeit einräumt, auf besondere Gegebenheiten in verfassungskonformer Weise zu reagieren. Der da mit nur geringen Verstärkung der Eigentumsbindung steht der nicht unerhebliche der Allgemeinheit die nende Zweck der Regelung gegenüber, d.h. die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Beleuchtung der Grundstücksnummern liegt ebenso wie die Numerierung selbst im öffent lichen Interesse, da sie durch die schnellere Auffindbarkeit der Grundstücke bei Dunkelheit der Arbeit von Polizei, Feuerwehr und ärztlichen Notdiensten dient. § 28 Abs. 1 Nr. 3 VermG Bln und die aufgrund und in Übereinstimmung mit dieser Ermächtigungsnorm erlassene Numerierungsverordnung wahren auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere werden die Interessen der Eigentümer da durch angemessen beachtet, daß mit zehn Jahren zwischen Inkrafttreten der Numerierungsverordnung und dem Ablauf der Umstellungsfrist eine in jeder Hinsicht ausreichende Frist für die Umstellung ge währt worden ist. Des weiteren ist mit § 4 Abs. 2 NrVO die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall eine Aus nahme zuzulassen, wobei es nach den genannten Abwägungskriterien keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, daß dies nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm, die insoweit keiner weiteren Auslegung zugänglich ist, auf den Fall eines außergewöhnlichen Aufwandes beschränkt worden ist.
Soweit die Kl. vortragen, daß eine generelle Umstellungspflicht nicht unbedingt erforderlich sei bzw. andere Belange, wie z.B. die Notwendigkeit der Energieeinsparung, vorrangig seien, handelt es sich hierbei um eine Frage der Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung, hinsichtlich derer dem Gesetz geber ein "gerichtsfreier" Beurteilungsspielraum zusteht. Dies gilt, abgesehen von - hier nicht in Be tracht kommenden - Fällen absoluter Zweckverfehlung sowohl für die Einschätzung von tatsächlichen Gegebenheiten als auch für die Beurteilung der Regelungsnotwendigkeit (BVerfGE 30, 250/262 f.).
Von der nach alledem rechtswirksam bestehenden Verpflichtung zur Umstellung der Grundstücksnum mer sind die Kl. auch nicht deshalb befreit, weil die vorhandenen Grundstücksnummern zufällig von Straßenlaternen beleuchtet werden. Dies folgt bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vor schrift und bedarf keiner weiteren Begründung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 NrVO sind Nummernleuchten solche Nummern, die an von innen beleuchteten Körpern angebracht, oder solche, die mit besonderen Lichtquellen versehen sind, wobei die zur Anbringung der Grundstücksnummer Verpflichteten dafür zu sorgen haben, daß die Grundstücke während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet sind (§ 4 Abs. 1 Satz 4 NrVO).
Auch der hilfsweise gestellte Antrag ist unbegründet. Der Bekl. ist gemäß § 4 Abs. 2 NrVO nicht verpf lichtet, den Kl. eine Ausnahme zu gewähren. Gemäß § 4 Abs. 2 NrVO kann die Behörde von der Be leuchtungspflicht Ausnahmen zulassen, wenn dadurch ein außergewöhnlicher Aufwand für die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten vermieden wird. Diese Voraussetzungen liegen hin sichtlich der Kl. offensichtlich nicht vor. Beide Kl. bewohnen Hausgrundstücke, auf denen elektrische Leitungen vorhanden sind und die auch sonst keine einschlägigen Besonderheiten aufweisen, mit der Folge, daß für die Umstellung der vorhandenen Grundstücksnummer auf Nummernleuchten kein höhe rer Aufwand als im Normalfall von Einfamilienhäusern erforderlich ist.