veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Hausmeister

AG Hamburg43 a C 288/9706.04.1998WuM 1998, 627

§ 4 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hausmeister; Hauswart; Betriebskosten; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Vereinbarung einer Betriebskostenvollumlage ist die Herausrechnung von einzelnen Tätigkeiten und die Verteilung der Kosten des Hausmeisters auf andere Betriebskostengruppen unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Hinblick auf die notwendige Nachvollziehbarkeit der Abrechnung ist auch die Kostenposition "Hauswart" nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Die Parteien haben vorliegend eine Betriebskostenvollumlage miteinander vereinbart. Die von den Kl. vorgenommene Herausrechnung der einzelnen Tätigkeiten und Verteilung der Kosten des Hausmeisters auf andere Betriebskostengruppen ist daher gemäß Nr. 14 II der Anlage 3 zu § 27 der II. BV unzulässig. Eine Aufteilung der Hausmeisterkosten auf andere Kostengruppen geht zu Lasten der Klarheit und Überprüfbarkeit der Abrechnung. Kommen für die Arbeitsleistungen mehrere Betriebskostenarten in Betracht, so dürfen sie nur bei den Kosten für den Hauswart angesetzt werden (LG Hamburg WM 1990, 561; Langenberg, Betriebskostenrecht 1997, S. 30; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., S. 751). Diesbezüglich durften auch die von den Kl. in Ansatz gebrachten Gartenpflegekosten nicht, gesondert ausgewiesen werden, jedenfalls nicht soweit sie die Tätigkeit des Hauswarts betreffen. Da die in Ansatz gebrachten Kostenpositionen der Abrechnung für das Jahr 1994 zum Teil nicht nachvollziehbar sind, kann diese Abrechnung auch nicht zur rechnerischen Grundlage für eventuell sonst fällige Teilbeträge gemacht werden.