Hausgeldansprüche im Urkundenprozess, Indizwirkung des Versammlungsprotokolls für Beschlussfassung
ZPO §§ 331 Abs. 1, 415, 416, 592
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hausgeldansprüche können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
2. Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert gefasst worden sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit der Klage begehrte die klagende WEG rückständige Zahlungen auf Wirtschaftspläne im Urkundenverfahren. Nach Klagezustellung zahlte der Bekl., woraufhin der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Das AG hat der Kl. die Verfahrenskosten auferlegt, da die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft gewesen sei. Hiergegen mit Erfolg die sofortige Beschwerde der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten bedeutsame Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 422).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Bekl. aufzuerlegen.
Die Kammer teilt die Auffassung nicht, dass die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft war.
Dies ergibt sich indes, entgegen der Auffassung der Beschwerde, jedoch nicht bereits daraus, dass der Bekl. auf die Klage nicht erwidert hat und daher die Forderung unstreitig gewesen wäre (§ 138 Abs. 3 ZPO), so dass es eines Urkundenbeweises nicht bedurft hätte (vgl. BGHZ 62, 286, 289), denn in der hier zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Säumnissituation gelten wegen der Sonderregelung des § 597 Abs. 2 ZPO die nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachen entgegen § 331 Abs. 1 ZPO nicht als zugestanden (BGH NJW 1974, 1199), sondern nur die Echtheit der Urkunden und die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original (BeckOKZPO/Kratz, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 597 Rn. 10; MüKoZPO/Braun § 597 Rn. 7).
Gleichwohl hätte die Klage ohne das erledigende Ereignis im Urkundenverfahren Erfolg gehabt. Allerdings wird - worauf das Amtsgericht abgestellt hat - die Auffassung vertreten, Hausgeldansprüche könnten nicht im Urkundenverfahren geltend gemacht werden, da das Protokoll die Beschlussfassung nicht beweise und damit die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht i.S.v. § 592 ZPO bewiesen werden können (Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 9 Rn. 26; ders. ZWE 2015, 149, 154). Demgegenüber wird andererseits das Urkundenverfahren für zulässig gehalten (Müller in Bärmann/Seuß, 11. Teil Rn. 59; Elzer/BeckPFormB, Form. II. J. 1. Anm. 3; Schmid DWW 2017, 324).
Die Kammer hält die zuletzt genannte Auffassung für richtig. Zutreffend ist, dass dem Protokoll der Eigentümerversammlung als Privaturkunde (§ 416 ZPO) nur ein Beweiswert dahingehend zukommt, dass die Unterzeichner den Inhalt der Niederschrift für wahrheitsgemäß befinden (BayObLG ZWE 2002, 469). Dies steht allerdings dem Urkundenverfahren nicht entgegen. Denn der Urkundenbegriff in § 592 entspricht dem der §§ 415 ff., umfasst also alle schriftlichen Beweisstücke (MüKoZPO/Braun § 592 Rn. 16). Demzufolge ist für die Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens nicht erforderlich, dass die Urkunde das den Anspruch begründende Rechtsverhältnis selbst verbrieft; die Urkunde braucht nicht Träger des geltend gemachten Rechtes zu sein. Ausreichend ist vielmehr, dass der Anspruch durch Urkunden im Sinne des Urkundenbeweises (§§ 415 ff. ZPO) nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) bewiesen werden kann. Es genügt daher jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch den Beweis von Indiztatsachen) zu erbringen (BGH WM 1983, 22 m.w.N.). Lediglich Urkunden, die einen im Urkundenverfahren unzulässigen Augenschein-, Zeugen- oder Sachverständigenbeweis durch Verschriftlichung ersetzen, sind unzulässig (BGH NJW 2008, 523).
Demnach ist das Urkundenverfahren hier statthaft, denn dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert gefasst worden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist insoweit im Grundsatz „von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen“ (BGH NZM 2010, 285). Dies entspricht der Beweiskraft von Privaturkunden, die dahin geht, dass die Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben (vgl. nur Zöller/Geimer § 416 Rn. 10 m.w.N.). Demzufolge hat auch das Versammlungsprotokoll die Vermutung für sich, dass die Niederschrift den Inhalt der Beschlüsse vollständig und richtig wiedergibt (Bärmann/Merle § 24 Rn. 127; Jennißen/Schultzky § 24 Rn. 146; ausf. Becker ZWE 2016, 2). Dies führt nach den allgemeinen Regeln dazu, dass die Beweislast für einen abweichenden Geschehensablauf, der sich nicht aus der Urkunde ergibt, demjenigen zukommt, der sich hierauf beruft (BGH NJW 1999, 1702). Dies entspricht auch der Beweislast im gerichtlichen Verfahren auf Protokollberichtigung.
Hinzu kommt, dass die Gemeinschaft auch die Möglichkeit hat, einen Auszug aus der Beschlusssammlung im Urkundenverfahren vorzulegen. Die Beschlusssammlung, die zumindest teilweise Funktionen des Grundbuchs hat (vgl. nur Riecke in Riecke/Schmid, § 24 Rn. 94 m.w.N.), soll nach der gesetzgeberischen Intention einem Erwerber, den Wohnungseigentümern oder einem späteren Verwalter in übersichtlicher Form Kenntnis von der aktuellen Beschlusslage und den damit zusammenhängenden Entscheidungen verschaffen (BT-Drs. 16/887 S. 33). Auch insoweit kommt den dort enthaltenen Beschlüssen die Vermutung zu, dass diese so, wie in die Sammlung aufgenommen, gefasst worden sind, wobei die besondere Verantwortung des Verwalters hierfür in § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG ausdrücklich sanktioniert ist.
Damit kommen dem Protokoll und ggf. dem Auszug aus der Beschlusssammlung eine hinreichende Indizwirkung zu, dass im Regelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) aus den Urkunden die Überzeugung des Gerichts erbracht werden kann. Dies genügt für die Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens (BGH NJW 1985, 2953).
Da die Kl. sowohl Protokolle über die Beschlussfassungen der Wirtschaftspläne als auch über die Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung vorgelegt hat, wäre die Klage begründet gewesen, so dass es billigem Ermessen entspricht, dem Bekl. die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Versammlungsprotokoll der Wohnungseigentümer kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert gefasst worden sind; es hat insoweit die Beweiskraft von Privaturkunden, so dass Hausgeldansprüche im Urkundenprozess darauf gestützt werden können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der Klage begehrte die klagende WEG rückständige Zahlungen auf Vorschussforderungen aus Wirtschaftsplänen im Urkundenverfahren. Nach Klagezustellung zahlte der Beklagte, woraufhin der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Das AG hat der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt, da die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft gewesen sei. Hiergegen die sofortige Beschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Entgegen dem AG entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das LG folgt nicht der Auffassung, dass die Klage im Urkundenverfahren unstatthaft war. Ohne das erledigende Ereignis hätte die Klage im Urkundenverfahren Erfolg gehabt. Der Auffassung, Hausgeldansprüche könnten nicht im Urkundenverfahren geltend gemacht werden, folgt das LG nicht. Dem Versammlungsprotokoll kommt als Privaturkunde nur ein Beweiswert dahin zu, dass die Unterzeichner den Inhalt der Niederschrift für wahrheitsgemäß halten. Dies steht dem Urkundenverfahren nicht entgegen. Denn der Urkundenbegriff in § 592 ZPO umfasst alle schriftlichen Beweisstücke. Die Urkunde muss das den Anspruch begründende Rechtsverhältnis nicht selbst verbriefen und braucht nicht Träger des geltend gemachten Rechtes zu sein. Es kommt nur darauf an, dass der Anspruch durch Urkunden im Sinne von § 415 ZPO nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) bewiesen werden kann. Es genügt daher jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar (auch durch den Beweis von Indiztatsachen) zu erbringen. Lediglich Urkunden, die einen im Urkundenverfahren unzulässigen Augenscheins-, Zeugen- oder Sachverständigenbeweis durch fernschriftlichen ersetzen wollen, sind unzulässig. Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert gefasst worden sind. Dies entspricht der Beweiskraft von Privaturkunden, welche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben. Diese Vermutung gilt auch für das Versammlungsprotokoll dahin, dass die Niederschrift den Inhalt der Beschlüsse vollständig und richtig wiedergibt. Das führt dazu, dass die Beweislast für einen abweichenden Geschehensablauf, der sich nicht aus der Urkunde ergibt, demjenigen zukommt, der sich hierauf beruft.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung weist auch darauf hin, dass die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 ZPO zumindest teilweise Funktionen des Grundbuchs haben soll, nämlich den Wohnungseigentümern oder einem späteren Verwalter übersichtliche Kenntnis von der aktuellen Beschlusslage und den damit zusammenhängenden Entscheidungen zu verschaffen. Damit kommt dem Protokoll eine hinreichende Indizwirkung zu, dass im Regelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigungen aus den Urkunden die Überzeugung des Gerichts erbracht werden kann. Die klagende WEG hat hier sowohl Protokolle über die Beschlussfassungen der Wirtschaftspläne als auch über die Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung vorgelegt. Demgemäß wäre die Klage begründet gewesen, so dass es billigem Ermessen entspricht, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dr. Lothar Briesemeister, VRiKG a. D.