Hausfrieden
BGB §§ 554 a, 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hausfrieden; Störung; Kündigung; Verwandte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Vermieter steht kein Kündigungsrecht zu, wenn ein Verwandter eines Mieters den Hausfrieden durch Randalieren stören kann, da er mangels Vorhandenseins einer selbst verschließbaren Türschloßanlage mit Wechselsprechmöglichkeit jederzeitigen Zugang zum Haus hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. trägt vor, ihr und den übrigen Hausbewohnern könne das Verhalten des Schwagers der Bekl., welches dieser zuzurechnen sei, nicht mehr zugemutet werden. Die Bekl. verweigere ihrem Schwager lediglich dann den Zutritt, wenn dieser angetrunken sei.
Die Kl. konnte sich insoweit nicht wirksam auf die Kündigungsgründe der Vertragsverletzung, insbesondere der Störung des Hausfriedens gemäß §§ 554a bzw. 564b Abs. 2 Ziff. 1 BGB stützen, als der Bekl. das - zugegebenermaßen - äußerst störende Verhalten ihres Schwagers nicht zugerechnet werden kann. Eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung der Bekl. selbst ist nicht ersichtlich, da sie ihrem Schwager jedenfalls dann den Zutritt zu der von ihr bewohnten Wohnung verwehrt, wenn dieser angetrunken ist. Hiervon zeugen auch die von der Kl. in der Klageschrift aufgelisteten Vorfälle - Sturmklingeln an der Wohnungstür der Bekl., lautes Schlagen und Klopfen gegen die Wohnungstür, Zerstören der verschlossenen Wohnungstür usw. Daß der Schwager der Bekl. auch in nüchternem Zustand im Hausflur des Anwesens randaliert bzw. den Hausfrieden in unerträglicher Art und Weise stört, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb der Bekl. nicht von vornherein vorgeworfen werden kann, ihrem Schwager auch in diesem Zustand Einlaß zu gewähren. In jedem Fall erscheint es vordringlich Sache der Kl. als Vermieterin, für die Erhaltung des Hausfriedens in der Weise zu sorgen, daß das störende Verhalten des Schwagers der Bekl. zukünftig unterbunden wird. Offensichtlich ist es diesem mangels Vorhandenseins einer selbst verschließbaren Türschloßanlage mit Wechselsprechmöglichkeit bzw. anderer Überwachungsmaßnahmen möglich, zu jeder Tages- und Nachtzeit das streitgegenständliche Anwesen zu betreten und dort sogar zu übernachten. Der Kl. ist zuzumuten, insoweit geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Werden diese dann durch das Verhalten der Bekl. zunichte gemacht bzw. außer Kraft gesetzt - Einlaß des betrunkenen Schwagers -, ist die Kl. auch berechtigt, das Mietverhältnis mit der Bekl. zu beenden. Schließlich ist es der Kl. auch unbenommen, rechtliche Schritte gegen den Schwager der Bekl. - Erteilung eines Hausverbotes, Unterlassungsklage - einzuleiten.