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Hausfrieden

AG Bad Segeberg17a C 25/9905.10.1999WuM 2000, 601

BGB § 554 a a. F.; BGB n. F. § 543

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hausfrieden; Störung; Mitmieter; Kündigung; Kündigungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann verpflichtet sein, zugunsten von Mietern im Hause einer Mietpartei fristlos den Mietvertrag zu kündigen, weil diese den Hausfrieden stört.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die Kl. können von der Bekl. die Kündigung des Mietverhältnisses mit den Streithelfern verlangen. Der Vermieter kann gemäß §§ 535, 536 BGB verpflichtet sein, einer störenden Mietpartei gem. § 554 a BGB zu kündigen (AG Emmendingen WM 1999, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; LG Berlin WM 1999, 329; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl. Rn. 329). Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall zu bejahen.

1. Die Bekl. ist den Streithelfern gegenüber zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB berechtigt. Diese Vorschrift findet insbesondere auf gravierende Belästigungen anderer Mitbewohner Anwendung (AG Emmendingen WM 1989, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, III.

A Rn. 1055, IV Rn. 191). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Streithelfer den Hausfrieden so nachhaltig gestört haben, daß eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Die von den Kl. behaupteten Vorfälle haben sich in der Beweisaufnahme bestätigt.

Hiernach ist davon auszugehen, daß es im Mai 1997 zu einer massiven Störung des Hausfriedens gekommen ist, indem die Streithelfer die Kl. zu 1.) unter Verwendung einer Gaspistole eingeschüchtert haben. Dies ergibt sich aus den eigenen Aussagen der Streithelfer. Falsch ist insbesondere die Behauptung der Bekl., die Streithelferin zu 1.) sei von der Kl. zuvor angegriffen worden und der Streithelfer zu 2.) habe daraufhin die Gaspistole zur Verteidigung vorgezeigt. Nach der Aussage der Streithelferin zu 1.) hatten die Streithelfer zuvor bei den Kl. geklingelt. Nach der Aussage des Streithelfers zu 1) steht ferner fest, daß die Kl., welche allein zu Hause war, keine Anstalten machte, die Streithelfer zu attackieren. Der Streithelfer hat weiter bekundet, er habe sich die Pistole geben lassen, weil er sich gedacht habe, daß er die Kl. damit abschrecken könne. Selbst wenn man die weitere Angabe des Streithelfers zu 2.) unterstellt, die Kl. zu 1.) habe zuvor gedroht, sie werde ihrem Mann Bescheid sagen, der ihm dann schon zeigen werde, was ein Mann sei, steht das Vorzeigen der Gaspistole gegenüber der Kl. zum Zwecke der Abschreckung außer jedem vernünftigen Verhältnis hierzu. Hieran ändert auch nichts, daß die Pistole - für die Kl. schließlich nicht erkennbar - nicht geladen war und daß die Pistole nicht auf die Kl. zu 1.) gerichtet wurde. Die Verwendung allein stellt eine empfindliche Störung des häuslichen Friedens dar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß die Streithelferin zu 1.) hieran mit der nicht zu akzeptierenden Begründung, auch zu Silvester gingen schließlich Personen mit Gaspistolen auf die Straße, nichts Ungewöhnliches erkennen konnte.

Die Beweisaufnahme hat im übrigen ergeben, daß die Streithelferin zu 1.) am Abend des 18.7.1998 den vor ihrer Wohnungstür stehenden Kl. zu 2.) mit den Worten "Du Arschloch, was willst du" beschimpfte und danach mit einem Stock auf die Hand schlug, ohne von dem Kl. zu 2.) zu diesem Verhalten provoziert worden zu sein. Der Aussage der als Zeugen vernommenen Streithelfer, wonach der Kl. zu 2.) derart stark gegen die Tür geschlagen habe, daß sich diese verzogen habe, die Tür, nachdem sie einen Spalt breit geöffnet worden sei, aufgedrückt habe und danach die Streithelferin zu 1.) habe angreifen wollen, hat das Gericht nicht geglaubt. Die Aussagen der Streithelfer waren widersprüchlich. So hat der Streithelfer zu 2.) angegeben, er habe in seinem Rollstuhl hinter der halb geöffneten Wohnungstür gesessen und auf diese Weise den Vorfall beobachtet, während die Streithelferin zu 1.) angab, er habe auf dem Bett im Schlafzimmer gelegen, von wo aus er den Vorfall nicht habe beobachten, sondern lediglich mitanhören können. Hinzu kommt, daß die Streithelferin entgegen der Aussage ihres Ehemannes bestritt, überhaupt einen Gegenstand in der Hand gehabt zu haben. Die Aussagen der Streithelfer sind im übrigen durch die Aussage des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.1999 widerlegt, wonach der Kl. zu 2.) lediglich an die Wohnungstür geklopft habe, um die Streithelfer zur Rede zu stellen, weil sich der Sohn der Familie [der Kl.] aus Angst vor der Streithelferin zu 1.) nicht nach Hause getraut habe.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, daß die Streithelferin zu 1.) am 3.8.1998 auf dem Spielplatz sowohl die Zeugin L. als auch die Zeugin C. unter anderem mit den Worten "Arschloch" und "Nutte" und den Zeugen C. mit "Arschloch" beschimpfte und letzteren danach gegen die Brust stieß und versuchte, ihn in den Unterleib zu treten. Zu diesem Verhalten war die Streithelferin zu 1.) auch nicht provoziert worden, sondern die Auseinandersetzung war vom Sohn der Streithelfer heraufbeschworen worden. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen L. und C. Die Zeugin L. hat in diesem Zusammenhang weiter angegeben, es sei bekannt, daß die Kinder der Familie E. sehr rasch zuschlagen. Der gegenteiligen Darstellung der Streithelferin zu 1.) in ihrer Vernehmung konnte das Gericht nicht glauben. Unglaubhaft war bereits, daß mehrere Personen auf die Streithelferin zu 1.) eingeschlagen hätten und sie sogar am Boden liegend mit dem Fuß gegen den Kopf getreten worden sei. Auch die Begründung der Streithelfer, eine Strafanzeige sei unterblieben, weil die Streithelferin zu 1.) kein Deutsch spreche und der Streithelfer zu 2.) abwesend, nämlich zur Kur, gewesen sei, ist nicht plausibel, zumal die Streithelfer angesichts der Schwere dieses Vorwurfes nach Rückkehr des Streithelfers zu 2.) hätten Anzeige erstatten können. Auch die Behauptungen der Streithelfer zur Kenntnis der Streithelferin zu 1 .) von deutschen Schimpfwörtern waren widersprüchlich. So hat der Streithelfer zu 2.) eingeräumt, daß seine Ehefrau einige deutsche Schimpfwörter kenne, allerdings deren genaue Bedeutung nicht wisse und dazu neige, gegen sich gerichtete Schimpfwörter schlicht zu wiederholen. Die Streithelferin zu 1.) hat hingegen bestritten, überhaupt deutsche Schimpfwörter zu kennen oder diese bisweilen zu wiederholen. Im übrigen haben die Zeugen P., L., B. und R. C. übereinstimmend angegeben, daß die Streithelferin zu 1.) Mitbewohner auf deutsch beschimpft.

Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, daß der Streithelfer zu 2.) am 28.7.1999 gegen 17.25 Uhr unprovoziert auf dem Weg vor dem gemeinsam bewohnten Haus den Zeugen C. mit seinem Rollstuhl angefahren und hierbei mit dem Fußbrett gegen den linken Unterschenkel des Zeugen stieß, so daß dieser eine Rötung, Schwellung und ein Hämatom davontrug. ...

Hinzu kommt die weitere Aussage der Zeugin P., welche angab, sie und ihre Familie seien im Dezember 1998 hauptsächlich wegen der Familie E. aus dem Haus ausgezogen. Die Zeugin führte hierzu weiter aus, daß sich ihre Tochter kaum noch nach draußen getraut habe.

Nach den feststehenden Sachverhalten geht das Gericht davon aus, dass die Streithelfer Ursache der Störungen im Mietshaus und damit für diese verantwortlich sind. Anzeichen dafür, daß eine ausländerfeindliche Haltung bei den Vorwürfen gegen die Streithelfer eine Rolle spielen könnte, haben sich bei der Vernehmung der Zeugen P., L., B. und R. C. nicht ergeben ...

Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes sind auch die Lebensumstände im Hause (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn. 519) und damit auch die besonderen Lebensumstände der Streithelfer zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere die schwere Erkrankung des Streithelfers zu 2.), der an Multipler Sklerose leidet und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, daß die der deutschen Sprache nicht mächtige Streithelferin zu 1.) ihren kranken Mann und ihre Kinder zu versorgen hat. Dem stehen allerdings eine Reihe von schwerwiegenden Beschimpfungen, Beleidigungen, sogar körperliche Angriffe und die Einschüchterung mit einer Gaspistole gegenüber, so daß eine Mietpartei bereits wegen der Streithelfer aus dem Hause ausgezogen ist, ausweislich der Abmahnung der Bekl. vom 15.9.1998 insgesamt 19 Mitbewohner eine Unterschriftensammlung wegen der Störungen durch die Streithelfer unterschrieben haben und nach den Aussagen von drei Zeugen Kinder Angst vor der Familie der Streithelfer haben. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände der Streithelfer ist damit eine derart massive Störung des Hausfriedens eingetreten, daß eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar und damit eine Kündigung nach § 554 a BGB begründet ist.

Für eine derartige Kündigung bedarf es auch keiner weiteren Abmahnung. Zwar wird die Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung regelmäßig erst dann angenommen, wenn der Kündigungsgegner sein vertragswidriges Verhalten trotz einer Abmahnung fortsetzt, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Vertrauensgrundlage des Vertrages zerstört ist, weil diese dann auch durch eine Abmahnung nicht mehr hergestellt werden kann (Bub/Treier/Grapentin a. a. O., IV Rn. 190).

2. Die Bekl. ist gegenüber den Kl. auch zur Kündigung des Mietverhältnisses mit den Streithelfern verpflichtet. Nach § 536 BGB muß der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglichen. Hierbei muß der Vermieter den Mieter vor von außen kommenden Störungen, auch solchen durch Mitmieter, schützen. Sind andere erfolgversprechende Maßnahmen nicht ersichtlich, so muß er den störenden Mitmieter kündigen (AG Emmendingen WM 1989, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; LG Berlin WM 1999, 329; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rn. 329).

Andere geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem ein gemeinsames Gespräch der beteiligten Mieter Ende 1997 in Anwesenheit eines Anwaltes das Haus nicht befrieden konnte, es vielmehr danach zu mehreren weiteren von den Streithelfern zu verantwortenden Vorfällen, in einem Falle sogar während des laufenden Rechtsstreits gekommen ist. Die Bekl. wurde von den Störungen des Hausfriedens durch die Streithelfer auch vielfach unterrichtet ...