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Hausflur, Mietgebrauch, Wischen, Fensteröffnen, vertragsgemäßer Gebrauch

AG Altena2 a C 261/8909.02.1990unveröffentlicht

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfaßt auch das Fensteröffnen im Hausflur zum Zwecke der Lüftung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach billigem Ermessen war mithin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

Insofern fielen die Kosten den Bekl. zur Last. Denn die Nutzung des Flures zählt zum sogenannten Mietmitgebrauch, den der Mieter beanspruchen kann. Dazu zählt auch die sinnvolle Nutzung der in dem Hausflur befindlichen Fenster und Türen. So ist es in aller Regel sinnvoll, nach einem Wischen der Treppenstufen die Fenster zum besseren Abtrocknen der gewischten Fläche zu öffnen. Dadurch wird die Gefahr gemindert, daß ein Benutzer auf der noch nassen Treppe ausgleitet oder fällt. Durch das Lüften nach dem Wischen kann ferner verhindert werden, daß sich Feuchtigkeit im Treppenhaus bildet, die sich an den Wänden niederschlägt, zu einem modrigen Geruch und schließlich zu Schimmelpilzbildung führt. Ebenso dient das Öffnen des Fensters in heißen Sommernächten dem Temperaturausgleich, so daß ein kühlender Treppenflur auch das Leben in den Wohnungen angenehmer werden läßt.

Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Mieter im Rahmen des Mietmitgebrauchs das Öffnen des Flurfensters beanspruchen kann. Es zählt zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch und gibt dem Mieter einen Erfüllungsanspruch.

Ein Befugnis des Vermieters, dieses Recht einzuschränken oder zu widerrufen, wäre nur dann gegeben, wenn der Mieter dieses Fenster vertragswidrig nutzt, er es also trotz Regens öffnet.

Dies ist von den Bekl. zwar vorgetragen, aber nicht unter Beweis gestellt worden. Sie wären im Rechtsstreit deshalb unterlegen gewesen, so daß sie die Kostenlast des § 91 a ZPO zu tragen haben.