Hauseingangstür
WEG §§ 21, 22
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Hauseingangstür; Eigentümerbeschluß; bauliche Veränderung; Neugestaltung; optische Beeinträchtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, eine neue Hauseingangstür einzubauen und deren Gestaltung in einer späteren Versammlung festzulegen, ist der daran anknüpfende Eigentümerbeschluß, der eine bestimmte Ausführung der Tür zum Gegenstand hat, daraufhin zu überprüfen, ob er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies ist zu verneinen, wenn die Neugestaltung der Haustür zu einer optischen Beeinträchtigung der Fassade führen würde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Ast. und die Ag. sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die von der weiteren Bet. verwaltet wird und aus zehn Wohnungen, einem Laden und drei Garagen besteht. In der Eigentümerversammlung vom 18.2.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer den Einbau einer "neuen Hauseingangstür mit integrierten Briefkästen und Klingelanlage". Die Kosten sollten ca. 12.000 DM betragen; die Gestaltung der Tür sollte nach Vorlage von weiteren ngeboten in einer weiteren Eigentümerversammlung festgelegt werden. Ferner wurde beschlossen, die Briefkastenschlitze in den vorhandenen Wohnungseingangstüren zu schließen. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden nicht angefochten.
Zwei von der Versammlung der Wohnungseigentümer gefaßte Beschlüsse über die Gestaltung der Hauseingangstüre wurden auf Antrag des Ast. vom Amtsgericht für ungültig erklärt.
In der Eigentümerversammlung vom 17.5.1999, bei der sechs Wohnungseigentümer mit 5.683/10000 Miteigentumsanteilen anwesend oder vertreten waren, wurde die Gestaltung der Hauseingangstür erneut behandelt. Der Versammlungsniederschrift zufolge legte die Verwalterin eine Zeichnung der Firma R. vom 21.4.1999 vor, die nach einem Ortstermin angefertigt und jedem Eigentümer mit der Einladung zur Versammlung zugesandt worden sei, und teilte mit, daß die Firma R. ein Angebot zum Preis von 11.897 DM zuzüglich Mehrwertsteuer abgegeben habe. Die Ausführung sei wie folgt vorgesehen: "Türrahmen: Eiche massiv, naturlasiert, Verglasung: Isolierglas, linker Teil schwenkbar, 9 Briefkästen, Größe für DIN A 4-Kuverts geeignet"
Der Antrag, die Tür in dieser Form auszuführen, wurde mit fünf Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme angenommen.
Auf Antrag des Ast. hat das Amtsgericht München den Eigentümerbeschluß vom 17.5.1999 für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Ag. hat das Landgericht München I durch Beschluß vom 29.11.1999 zurückgewiesen. Die Ag. haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. ...
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Eigentümerbeschluß vom 17.5.1999 knüpft an den bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 18.2.1997 an, mit dem die Wohnungseigentümer grundsätzlich beschlossen haben, eine neue Hauseingangstür einzubauen und deren Gestaltung in einer weiteren Eigentümerversammlung festzulegen. Damit kann dem Mehrheitsbeschluß vom 17.5.1999 nicht entgegengehalten werden, daß es sich bei der vorgesehenen Maßnahme um eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG handle, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Dieser Beschluß, der eine bestimmte Ausführung der neuen Eingangstür festlegt, ist vielmehr daraufhin zu überprüfen, ob er einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, die jeder Wohnungseigentümer verlangen kann. Der Eigentümerbeschluß muß daher den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen (§ 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG; BayObLG WE 1995, 286 und NZM 2000, 512/513).
b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß der angefochtene Eigentümerbeschluß schon deswegen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht entspricht, weil er für die zehn Wohnungen umfassende Anlage eine Hauseingangstür mit nur neun Briefkästen vorsieht. Die Wohnungseigentümer haben am 18.2.1997 nicht nur den Einbau einer neuen Hauseingangstür mit integrierter Briefkastenanlage, sondern auch die Schließung der Briefkastenschlitze in den vorhandenen Wohnungseingangstüren bestandskräftig beschlossen. Demnach sollen die an der neuen Haustür anzubringenden Briefkästen an die Stelle der bisherigen Einwurfschlitze an den Wohnungstüren treten. Somit muß für jedes Wohnungseigentum ein Briefkasten an der Haustür angebracht werden. Im übrigen weist das Landgericht zu Recht darauf hin, daß dem Ast. nicht aus sachfremden Erwägungen ein Briefkasten vorenthalten werden darf.
c) Die am 17.5.1999 beschlossene Gestaltung der Hauseingangstür widerspricht auch deswegen einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinn von § 21 Abs. 4 WEG, weil sie zu einer optischen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage führen würde. Das Landgericht hat auf der Grundlage der von den Bet. vorgelegten Lichtbilder und Entwurfszeichnungen festgestellt, daß die nach dem Eigentümerbeschluß vorgesehene Hauseingangstür aus naturlasiertem Eichenholz sich nicht in das Erscheinungsbild der Hausfassade einfügen würde, das teils von den messingfarbenen Metallelementen der vorhandenen Türen und Schaufenster, teils von weißen Sprossenfenstern geprägt wird. Diese Feststellung liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO; BGHZ 116, 392/396 [= WM 1992, 159]; BayObLG WM 1996, 487 und st. Rspr.). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Die Ag. können keinen Erfolg damit haben, daß sie der tatsächlichen Würdigung des Landgerichts widersprechen und diese durch ihre eigene Würdigung ersetzt wissen wollen (vgl. BayObLG WE 1997, 275/276 [= WM 1997, 129 L] und ZMR 1999, 580/581).