Haus & Grund
MarkenG § 14
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haus & Grund; als markengeschütztes Schlagwort
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Begriff "Haus & Grund" ist in seiner besonderen Schreibweise ein markengeschütztes Schlagwort. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. In der beanstandeten Telefonbucheintragung der Bekl. liegt eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das Landgericht hat mit Recht einen kennzeichenmäßigen Gebrauch des Schlagwortes "Haus & Grund" bejaht. Es handelt sich nicht um eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe der gebotenen Dienstleistung. Als einleitende Branchenbezeichnung wären möglicherweise "Hausverwaltung" oder "Haus- und Grundbesitzverwaltung" zu tolerieren. Demgegenüber hat die Bekl. in unlauterer Weise gerade ein markengeschützes Schlagwort in der dortigen speziellen Schreibweise benutzt.
Bei der Wortkombination "Haus & Grund" handelt es sich um den prägenden Bestandteil der Marke Nr. 398 56 097. Zwar ist auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Dieser Grundsatz verwehrt es aber nicht, einem einzelnen Markenbestandteil ein das Gesamtzeichen prägendes Gewicht beizumessen und bei einer Übereinstimmung in dem prägenden Element eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Der vorliegende Wortbestandteil der Marke ist nicht glatt beschreibender Natur. Zwar handelt es sich um gebräuchliche Worte der deutschen Sprache. Dennoch kann ihnen kein eindeutiger Begriffsinhalt für eine bestimmte Dienstleistung zugeordnet werden. Der Umstand, daß einer Wortfolge verschiedene Bedeutungsinhalte zukommen, verbietet es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig, dieser Bezeichnung eine markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. zuletzt BGH GRUR 2000, 231, 232 - FÜNFER). Hier könnte die Wortkombination "Haus & Grund" außer dem Bereich der Haus- und Grundstücksverwaltung auch das Gebiet der Anlageberatung oder ein Bauunternehmen oder aber die Dienstleistung eines Immobilienmaklers bezeichnen.
Es besteht der Erfahrungssatz, daß in Wort-/Bildzeichen regelmäßig der Wortbestandteil für den Gesamteindruck prägend ist, weil dieser die einfache und ungezwungene Möglichkeit der Benennung der Mar-ke bietet und sich der Verkehr deshalb an ihm zu orientieren pflegt (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Bildbestandteil ist nicht etwa von eigenständigem Gewicht, so daß ein besonderer, von beiden Elementen geprägter Gesamteindruck entstehen könnte (vgl. dazu etwa BGH GRUR 1998, 934 - Wunderbaum). Der Wortbestandteil nimmt etwa 2/3 der gesamten Marke ein. Es handelt sich um eine prägnante Wortfolge, die den Gesamteindruck dominiert. Der Bildbestandteil wird vom Betrachter dagegen als bloßes grafisches Beiwerk wahrgenommen.
Zutreffend hat das Landgericht weiter darauf hingewiesen, daß der Begriff "Haus & Grund" gerade in der besonderen Schreibweise der Markeneintragung als Schlagwort für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband e. V. weit verbreitet ist. Damit ist eine Steigerung der vom reinen Begriffsinhalt eher geringen Kennzeichnungskraft des prägenden Wortbestandteils verbunden.
Die Bekl. hat in der angegriffenen Telefonbucheintragung die Wortkombination "Haus & Grund" in identischer Schreibweise übernommen und sie deutlich von der eigenen Firmierung abgesetzt an die Spitze ihres Inserats gestellt. Bei der Sachlage können auch die vom Landgericht angeführten weiteren Merkmale der Eintragung der Bekl. nicht dazu führen, daß eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich die Vermutung einer Unternehmensverbindung ausreicht. Genau diesen Eindruck vermittelt die beanstandete Eintragung der Bekl. Der durchschnittliche Telefonbuchleser geht aufgrund des Aufbaus des Inserats davon aus, daß die Bekl. konzernorganisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich mit den Haus & Grund-Unternehmen verbunden wäre, zumindest durch einen Lizenzvertrag. Dieser Eindruck einer Unternehmensverbindung wird weder durch den erst deutlich abgesetzten fettgedruckten Rahmen noch durch den Zusatz "RDM" aufgehoben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Markengesetz können alle Zeichen, insbesondere Wörter, zur Unterscheidung eines Unternehmens von Konkurrenten geschützt werden. Das gilt auch für die Wortkombination "Haus & Grund".
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Makler hatte an der Spitze eines Inserats im Telefonbuch mit der Wortkombination Haus & Grund für sich geworben. Das Unterlassungsbegehren des Verbandes war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Erledigung der Hauptsache hatte das OLG Hamm in seinem Beschluß vom 28. August 2000 über die Kosten zu entscheiden, was sich danach richtet, ob die ursprüngliche Klage begründet war. Das OLG Hamm bejahte das grundsätzlich, denn der Beklagte habe in unlauterer Weise ein markengeschütztes Schlagwort in spezieller Schreibweise benutzt. Der durchschnittliche Telefonbuchleser gehe nach dem Aufbau des Inserats davon aus, daß der Makler rechtlich oder wirtschaftlich mit dem Verband zusammenhänge, was dieser nicht dulden müsse.