Hauptsachenerledigungserklärung
BGB §§ 858, 861, 863; ZPO §§ 91 a, 78 Abs. 5
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Hauptsachenerledigungserklärung; Besitzschutzansprüche des Mieters unabhängig vom mietrechtlichen Recht zum Besitz; verbotene Eigenmacht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Sind Parteierklärungen vor dem Amtsgericht als übereinstimmende Erledigungserklärungen auszulegen, so behalten sie ihre Wirksamkeit, wenn der Rechtsstreit vor dem Landgericht als Anwaltsprozess fortgesetzt wird.
2. Für den im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgten Besitzschutz ist es belanglos, ob der Verfügungskläger auf der Grundlage eines Mietverhältnisses über die gemieteten Räume noch ein Recht zum Besitz hat (vorliegend Auswechslung des Türschlosses durch den Vermieter gegen den Willen des Mieters).
(Leitsatz 2 von der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das gemäß §§ 91 a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel, über das der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des in der Hauptsache erledigten Widerspruchsverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (nachfolgend: Verfügungsverfahren) dem Verfügungsbekl. (künftig: Bekl.) gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu Recht auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.
1. Rechtsirrtümlich ist die Ansicht des Bekl., das Landgericht habe mangels einer beiderseitigen Erledigungserklärung unter Verstoß gegen § 308 ZPO über die Kosten des Verfügungsverfahrens durch Beschluss entschieden.
a) Allerdings ist zutreffend, dass eine Kostenentscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur in Betracht kommt, wenn entweder beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Satz 1) oder wenn die beklagte Partei auf die Erledigungserklärung der klagenden Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit deren Zugang nicht widerspricht und zuvor auf die gesetzliche Fiktion ihrer Zustimmung innerhalb der genannten Notfrist bei ausbleibendem Widerspruch hingewiesen worden ist (Satz 2).
b) Im Streitfall hat auch der Bekl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das ergibt sich ohne jeden vernünftigen Zweifel aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008 vor dem Amtsgericht, wonach verlautbart ist: "Die Parteien erklärten übereinstimmend:
Wir haben hinsichtlich des Zugangs inzwischen eine einvernehmliche Regelung gefunden. Wir streiten nur noch über die Kosten."
Der Sache nach handelt es sich um beiderseitige Erledigungserklärungen im Sinne des § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Dafür ist maßgeblich, dass die Parteien erklärt haben, keine Entscheidung in der Sache mehr zu wünschen, sondern nur noch eine Entscheidung des (zuständigen) Gerichts über die Kosten (zur Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit von Erledigungserklärungen vgl. BGH NJW 2004, 506, 509).
c) Diese von den Parteien im Parteiprozess wirksam abgegebenen Prozesserklärungen behielten ihre Wirksamkeit auch nach dem durch die Verweisung an das Landgericht ausgelösten Übergang in den Anwaltsprozess, in welchem nur zugelassene Rechtsanwälte postulationsfähig sind (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Parteien bleiben nämlich auch vor dem Landgericht postulationsfähig für solche Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, § 78 Abs. 5 ZPO. Zu diesen zugelassenen Prozesshandlungen gehört die Erledigungserklärung, wie sich aus § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt.
d) Auch ein Widerruf durch den Prozessbevollmächtigten des Bekl. hat nicht stattgefunden. Abgesehen davon, dass nach beiderseitiger Erledigungserklärung ein einseitiger Widerruf nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 2002, 442), ergibt sich aus den nachfolgend protokollierten Erklärungen der Prozessbevollmächtigten kein solcher Widerruf der Erledigungserklärungen. Aus ihnen ergibt sich nur, dass die Parteien unterschiedlicher Meinung darüber gewesen sind, welches Gericht für das Widerspruchsverfahren zuständig sei, also auch über die Kostenverteilung des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits zu befinden hat. Diesbezüglich hat sich das Amtsgericht schließlich der Rechtsauffassung des Bekl. angeschlossen und es hat den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der (Verfügungs-) Kl. an das Landgericht verwiesen. Dort ist der Rechtsstreit in der Lage anhängig geworden, in der er sich bei Verweisung befunden hat, also mit wirksamen und übereinstimmenden Erledigungserklärungen zur Hauptsache, als deren Folge das Landgericht über die Kosten zu entscheiden hatte.
2. In der Sache hat das Landgericht die Kosten des erledigten Verfügungsverfahrens zu Recht dem Bekl. auferlegt. Wäre es nicht zu einer Einigung der Parteien in der Sache gekommen und hätte das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssen, wäre der Bekl. unterlegen gewesen. Die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Verfügung hätte durch ein Urteil bestätigt werden müssen.
a) Für den im Wege des Verfügungsverfahrens verfolgten Besitzschutz ist es ganz belanglos, ob die Kl. auf der Grundlage eines Mietverhältnisses über die bezeichneten Räume schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz hatte. Maßgeblich ist gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB allein, dass die umstrittenen Flächen der Kl. zur Nutzung überlassen worden sind, so dass sie an ihnen berechtigten Besitz ausgeübt hat (§ 854 Abs. 1 BGB) und im Zeitpunkt der Antragstellung mangels Schlüsselrückgabe noch nicht aufgegeben hatte (vgl. § 856 Abs. 1 BGB). In dieser Position ist sie berechtigt, jede durch verbotene Eigenmacht eintretende Besitzstörung auch dann erfolgreich abzuwehren, wenn sie nach dem einschlägigen Mietrecht kein Recht zum Besitz (mehr) haben sollte.
b) Die Auswechslung des Türschlosses gegen den Willen der Kl. stellte eine Beeinträchtigung ihres Besitzes dar und war demnach verbotene Eigenmacht des Bekl. Der von ihm beanspruchte Besitz an den umstrittenen Räumen muss gerichtlich geltend gemacht werden. In einem solchen (ordentlichen) Verfahren ist zu klären, ob ihm ein Recht zur Herausgabe des Grundstücks zusteht. Gegen den Willen des Besitzers kann dieses Recht nur auf der Grundlage eines (vorläufig) vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Selbsthilfe ist nur in wenigen Ausnahmefällen, die hier nicht in Betracht kommen, erlaubt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vorsicht bei Mietvertragsende mit einem Schlossaustausch: Der Mieter als (Noch-, wenn auch unberechtigter) Besitzer kann sich dagegen durch einstweilige Verfügung wehren, denn so ein Austausch stellt verbotene Eigenmacht dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter von Gewerberäumen wechselte gegen den Willen des Mieters das Türschloss zu den Mieträumen aus, weil er meinte, das Mietverhältnis sei beendet und der Mieter habe deswegen kein Recht zum Besitz mehr. Dagegen wehrte sich der Mieter und beantragte eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes. Der Vermieter legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein, woraufhin das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben wurde. Dort einigten sich die Mietvertragsparteien über den Zugang zu den Mieträumen, stritten sich aber weiter über die Verfahrensweise und darüber, welches Gericht für die Kostenentscheidung zuständig sei. Das AG verwies die Sache an das LG, das von einer Hauptsachenerledigung ausging und die Kosten dem Vermieter auferlegte. Das führte zur sofortigen Beschwerde zum OLG.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück. Aufgrund der Erklärungen der Parteien vor dem AG sei von einer übereinstimmend erklärten Hauptsachenerledigung auszugehen. Die von den Parteien im Parteiprozess vor dem Amtsgericht abgegebenen Prozesserklärungen behielten aber ihre Wirksamkeit auch nach dem durch die Verweisung an das LG ausgelösten Übergang in den Anwaltsprozess, in welchem nur zugelassene Rechtsanwälte postulationsfähig seien.
In der Sache selbst habe das Landgericht zu Recht dem Vermieter die Kosten auferlegt. Die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Verfügung hätte im Widerspruchsverfahren durch ein Urteil bestätigt werden müssen. Für den im Wege des Verfügungsverfahrens verfolgten Besitzschutz sei es ganz belanglos, ob der Mieter auf der Grundlage des Mietverhältnisses über die bezeichneten Räume schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz habe. Maßgeblich für den Besitzschutz nach §§ 858, 862 BGB sei allein, dass die umstrittenen Flächen dem Verfügungskläger (Mieter) zur Nutzung überlassen worden seien, so dass er an ihnen berechtigten Besitz ausgeübt habe (§ 854 Abs. 1 BGB) und im Zeitpunkt der Antragstellung mangels Schlüsselrückgabe den Besitz noch nicht aufgegeben hatte. In dieser Position sei er berechtigt, jede durch verbotene Eigenmacht eingetretene Besitzstörung auch dann erfolgreich abzuwenden, wenn er nach dem einschlägigen Mietrecht kein Recht zum Besitz (mehr) haben sollte.
Die Auswechslung des Türschlosses durch den Vermieter gegen den Willen des Mieters stelle eine Beeinträchtigung des Besitzes dar und sei demnach verbotene Eigenmacht gewesen. Der vom Vermieter beanspruchte Besitz an den Räumen müsse gerichtlich geltend gemacht werden. In einem solchen (ordentlichen) Verfahren sei zu klären, ob ihm ein Recht zur Herausgabe des Grundstücks zustehe. Gegen den Willen des Besitzers könne dieses Recht nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Selbsthilfe sei nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Besitzschutzansprüche sind von schuldrechtlichen Ansprüchen aufgrund eines Mietvertrages strikt zu trennen. Begeht der Vermieter (egal ob willkürlich oder aufgrund eines vermeintlichen mietrechtlichen Rechts) verbotene Eigenmacht, d. h. nach § 858 Abs. 1 BGB durch Entziehung oder Störung des Besitzes ohne Willen des Besitzers (Mieters), gibt das dem Besitzer den Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB, die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen zu verlangen, der ihn ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Im vorliegenden Fall war hier also die Schlossauswechslung durch den Vermieter im besitzrechtlichen Sinne verbotene Eigenmacht.