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Hauptsachenerledigung durch Aufrechnung

LG Berlin61 S 126/8817.11.1988GE 1989, 151

§ 91 a ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Ergebnis, das zur Hauptsachenerledigung führt, liegt nicht vor, wenn für den Kläger die Aufrechnungslage bereits vor Klageerhebung bestanden hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren von den Bekl. nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses noch Zahlung von 5024,66 DM. Nach Einleitung des Mahnverfahrens haben sie mit der Kaution (1875,15) die Aufrechnung erklärt und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das AG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Kl., mit der sie die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 1875,15 DM begehren, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zurückgewiesen, denn sie ist nicht begründet. Die Aufrechnung seitens der Kl. mit einem Anspruch, der dem Klageanspruch bereits vor Klageerhebung aufrechenbar gegenüber stand, ist kein vom Willen der Kl. unabhängiges Ereignis, das diese daran hindert, den Klageanspruch weiterzuverfolgen. Die Kl. haben sich vielmehr dieser Möglichkeit selbst begeben, indem sie sich in Höhe von 1875,15 DM selbst bezahlt gemacht haben und zwar (§ 389 BGB) rückwirkend für die Zeit vor Klageerhebung ( Zöller-Vollkommer ZPO 15. Aufl. zu § 91 a "Aufrechnung").

Erledigung ist aber auch deshalb nicht eingetreten, weil die Klageforderungen bereits bei Anbringung des Mahnbescheidsgesuches verjährt waren, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Klageabweisung wegen Verjährung kann ein Kl. nicht durch Aufrechnung und darauf gestützte Erledigungserklärung verhindern, denn die Aufrechnung ändert an der Verjährung nichts. Sie führt nur dazu, daß der Gläubiger Erfüllung verjährter Ansprüche erzielen kann. Anspruch auf eine Verurteilung zur Zahlung hatten die Kl. infolge der Einrede der Verjährung seitens der Bekl. auch bis zur Aufrechnungserklärung nicht. Die Aufrechnungserklärung ist auch aus diesem Grund kein Ereignis, das die Kl. gehindert hat, den Rechtsstreit auf Zahlung fort-zusetzen. Auch ohne die Aufrechnung hätte die Klage in voller Höhe abgewiesen werden müssen.