veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Hauptsacheerledigung

BayObLG2Z BR 127/9826.11.1998WuM 1999, 431

FGG § 12

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hauptsacheerledigung; Wohnungseigentumsverfahren; Erledigterklärung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Wohnungseigentumssachen ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen, ob sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Tritt Hauptsacheerledigung nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels ein, und erklärt der Antragsteller die Hauptsache nicht für erledigt, ist sein Sachantrag abzuweisen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die beiden Ast. und die Ag. zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus über 200 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der Ag. zu 2 verwaltet wird. Die Wohnungen der Ast. im Erdgeschoß liegen über den beiden Waschküchen der Wohnanlage.

Das Wohnungseigentumsgericht erließ am 21.1.1991 folgenden rechtskräftig gewordenen Beschluß:

"Die Ag. sind verpflichtet, bauliche Maßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums der beiden Waschküchen unter den Wohnungen der Ast. zu ergreifen, die verhindern, daß die technischen Anlagen der Waschküche, insbesondere Waschmaschinen, Trockner, Münzautomaten und die feuerhemmenden Türen, Geräusche von über 30 dB (A) in den Wohnungen der Ast. erzeugen."

In der Folgezeit wurden verschiedene Maßnahmen zur Schalldämmung durchgeführt und zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin zu 2 zahlreiche Schreiben gewechselt.

Die Ast. haben beantragt, die Ag. zu verpflichten, einen Sachverständigen zu beauftragen, um festzustellen, in welchem Maß ihre Wohnungen durch die technischen Anlagen der Waschküchen derzeit einer Geräuschbelästigung von mehr als 30 dB (A) ausgesetzt sind, ferner um festzustellen, welche Baumaßnahmen zur Erfüllung des in dem Gerichtsbeschluß v. 21.1.1991 festgelegten Grenzwerts von 30 dB (A) notwendig sind.

Das AG München hat am 28.7.1997 die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet, im Namen der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben; ferner hat es die Antragsgegner zu 1 verpflichtet, einem solchen Auftrag zuzustimmen. Das LG München I hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner durch Beschluß v. 10.6.1998 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

Die Ag. haben ein schalltechnisches Sachverständigengutachten v. 30.9.1998 vorgelegt. Sie sind der Ansicht, dadurch habe sich die Hauptsache erledigt. Die Ast. haben sich dazu nicht geäußert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags.

1. In Wohnungseigentumssachen ist anders als im Zivilprozeß von Amts wegen zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist (§ 12 FGG; BayObLGZ 1979,117/121). Diese Prüfung hat auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren stattzufinden (BayObLG WM 1995, 504). Die Erledigung der Hauptsache des Verfahrens tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, entfallen ist (BayObLGZ, 1979, 117/120; WM 1995, 504). Dies ist hier der Fall.

Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Antragsgegner, einen Sachverständigen zu beauftragen, um festzustellen, in welchem Maße ihre Wohnung durch die technischen Anlagen der Waschküchen einer Geräuschbelästigung von mehr als 30 dB (A) ausgesetzt sind, ferner um festzustellen, welche Baumaßnahmen zur Erfüllung des in dem Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts v. 21.1.1991 festgelegten Grenzwerts von 30 dB (A) notwendig sind. Dieser Verfahrensgegenstand ist durch das schalltechnische Sachverständigengutachten v. 30.9.1998 fortgefallen. Mithin sind die Antragsgegner der ihnen auferlegten Verpflichtung nachgekommen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß die aus dem Betrieb der Waschküchen herrührenden Maximalpegel bei 30 dB (A) liegen. Ferner hält es der Sachverständige für notwendig, daß an der gegenwärtigen Betriebszeit der Waschküche (werktags von 7.00 bis 21.00 Uhr) festgehalten wird. Ergänzend haben die Antragsgegner vorgetragen, durch eine Schaltuhr sei sichergestellt, daß die Maschinen in der Waschküche nur während dieser Zeit betrieben werden können. Damit ist die den Ag. in dem Beschluß des AG v. 28.7.1997 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Wohnungseigentumsgerichts v. 21.1.1991 auferlegte Verpflichtung erfüllt. Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

2. Die Hauptsacheerledigung ist nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde am 5.8.1998 durch die Erstellung und Vorlage des Sachverständigengutachtens v. 30.9.1998 eingetreten. Die Antragsgegner haben dem Rechnung getragen und ihr in zulässiger Weise eingelegtes Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt. In diesem Umfang ist dieses damit zulässig geblieben (vgl. BGHZ 86, 393/395; BayObLGZ 1993, 137/13 8). Trotz des Hinweises der Antragsgegner auf die Hauptsacheerledigung im Schriftsatz v. 12.10.1998 haben die Antragstellerinnen eine Erledigterklärung nicht abgegeben. Es ist daher davon auszugehen, daß sie an ihrem Sachantrag festhalten. Dieser ist daher unter Aufhebung der Entscheidungen des AG und des LG abzuweisen (BayObLG WM 1995, 504; Demharter ZMR 1987, 201/202 f.; a. A. Koss JR 1996, 359/362 f.).