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Hauptentschädigung

VG Stuttgart6 K 670/9614.10.1997ZOV 2003, 138

LAG § 349

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Hauptentschädigung; Schadensausgleich; Lastenausgleich für Vertriebene

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Rückforderung von "Hauptentschädigung gegenüber Vertriebenen".

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen die Aufhebung eines Rückforderungs- und Leistungsbescheides durch das Regierungspräsidium Stuttgart, der gegenüber der Beigeladenen ergangen war.

Die am 13.8.1919 in B., Kreis H./Oberschlesien geborene Beigeladene reiste 1981 aus Polen aus und traf am 30.11.1981 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A.

Auf ihren Antrag hin erhielt die Beigeladene durch Bescheid des Landratsamts O. Hausratentschädigung in Höhe von 1.200 DM. Ferner stellte das Landratsamt durch mehrere Bescheide folgende Schäden fest:

a) an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 1.100 RM;

b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen (Deputatkohle) in Höhe von 660 RM;

c) an Grundvermögen für ein Mietwohngrundstück in H., B.-Str. 42 in Höhe von 14.900 RM. Als Zeitpunkt des Schadenseintritts wurde jeweils der 18.2.1983 festgestellt.

Durch Bescheid vom 26.2.1988 setzte das Landratsamt O. 13.370 DM als Endgrundbetrag der Hauptentschädigung fest.

Durch Schreiben vom 18.11.1994 bat das Landratsamt O. die Beigeladene um Mitteilung, ob sie über das Mietwohngrundstück in H. wieder frei verfügen könne, da sich die Verhältnisse in Polen inzwischen erheblich liberalisiert hätten. Daraufhin erklärte die Beigeladene, an dem bisherigen Zustand habe sich nichts geändert. (...)

Durch Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 4.8.1995 forderte das Landratsamt O. von der Beigeladenen 12.544,40 DM an zuviel gezahlter Hauptentschädigung zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Beigeladenen seien insgesamt 15.387 DM Hauptentschädigung, davon 2.017 DM Zinszuschlag gezahlt worden. Nach der in den Anlagen beigefügten Berechnung ergebe sich hinsichtlich des Grundvermögens und landwirtschaftlichen Vermögens in H. ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 12.544,40 DM. In den weiteren Erläuterungen wird u. a. ausgeführt, Ende der achtziger Jahre bzw. Anfang der neunziger Jahre seien die kommunistischen Herrschaftssysteme Osteuropas zusammengebrochen. Durch den Wegfall der diktatorischen Strukturen habe auch in Polen ein zunehmender Demokratisierungs- und Liberalisierungsprozeß stattgefunden. Als Folge davon seien nunmehr auch die Verfügungsmöglichkeiten über das im Lastenausgleich entschädigte Grundvermögen B.-Str. sowie das landwirtschaftliche Vermögen in H. wieder aufgelebt, ohne daß es hierfür eines behördlichen Verfahrens bzw. einer besonderen staatlichen Maßnahme bedurft habe. Damit seien die Voraussetzungen der Rückforderung der seinerzeit gezahlten Hauptentschädigung nach Maßgabe von § 349 LAG gegeben, da nach dem 31. Dezember 1989 ein Schadensausgleich an den im Lastenausgleich entschädigten Vermögenswerten eingetreten sei. (...) Die Beigeladene erhob gegen diesen Bescheid am 30.8.1995 Beschwerde. (...)

Der Beschwerdeausschuß für Lastenausgleich - 2. Kammer - beim Regierungspräsidium Stuttgart hob den Bescheid des Landratsamts O. auf. Zur Begründung führte er u. a. aus, selbst wenn das strittige Vermögen der Beigeladenen 1983 weggenommen worden sei und nach dem 31. Dezember 1989 in irgendeiner Form zurückgegeben worden sei, könne hier nicht von einer Rückgabe in der Form ausgegangen werden, welche die Rückerstattung der erhaltenen Leistungen nach § 349 LAG nach sich ziehe. Es gehe darum, daß der Beigeladenen ein Vermögensgegenstand zurückgegeben werde mit der Rechtsfolge, eine von der Bundesrepublik Deutschland erhaltene Entschädigung zurückzubezahlen, ohne daß der deutsche Staat auf der anderen Seite die Möglichkeit habe, dieses Vermögen zugunsten der Beigeladenen seinem Schutz zu unterstellen. Der hier vorliegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit den Rückforderungsverfahren hinsichtlich des Gebietes der früheren DDR. Ebensowenig sei der Sachverhalt vergleichbar mit Fällen aus dem FG-Bereich aus den Vertreibungsgebieten außerhalb Deutschlands, z. B. Ungarn oder Rumänien. In diesen Fällen sei das Vermögen nach den Vertreibungen im Ausland entzogen und gegebenenfalls in den letzten Jahren im Ausland wieder zurückgegeben worden. Dies bedeute, daß die einzelnen Vermögen - zumindest was ihren Schutz durch die deutsche Gesetzgebung betreffe - auch zum Zeitpunkt der Enteignung bzw. Wegnahme nicht geschützt gewesen seien. Ferner sei das Schicksal der Beigeladenen eher mit dem Schicksal eines Frühvertriebenen als mit dem Schicksal eines Spätaussiedlers zu vergleichen. Der Beschluß wurde dem Kl. am 1.2.1996 zugestellt. Am 27.2.1996 hat der Kl. beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungsklage gegen den Beschwerdebeschluß erhoben. (...)

Der Beschwerdeausschuß wolle in seiner Entscheidung offenbar zum Ausdruck bringen, daß der bei der Beigeladenen einmal eingetretene Schaden auf Dauer oder zumindest bis zu einem völkerrechtlichen Übereinkommen, das die Rechtsposition der früheren deutschen Eigentümer nachhaltig absichere, fortbestehe. Diese Auffassung widerspreche aber sowohl dem Wortlaut des § 349 LAG als auch dem Gesetzeszweck. § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG stelle gerade klar, daß auch im FG-Bereich - und zwar innerhalb und außerhalb des ehemaligen deutschen Reichsgebiets - ein Schaden ausgeglichen werden könne. Der Gesetzgeber habe unterschiedslos stets dann eine Rückforderung gewollt, wenn ein Schaden festgestellt und nachträglich ausgeglichen worden sei. Der im Beschwerdebeschluß angesprochene Schutzmachtgedanke, wonach ein Schadensausgleich praktisch nur im Bereich deutscher Rechtshoheit möglich wäre, finde im Gesetz nicht nur keine Stütze, sondern stehe eindeutig im Widerspruch zu § 349 Abs. 3 LAG. (...) Die Beigeladene habe eine Rechtsposition, die derjenigen von polnischen Staatsbürgern in Polen entspreche. Ferner hätten sich in Polen über einen längeren Zeitraum politische und rechtliche Veränderungen ergeben, die in ihrer Gesamtheit zu der Erkenntnis führen müßten, daß in Belegenheitsfällen regelmäßig der einmal festgestellte Schaden heute nicht mehr fortbestehe. So sei nach Schadenseintritt das Kriegsrecht in Polen außer Kraft gesetzt worden. Durch das Devisenrechtsgesetz vom 15. Februar 1989 sei Ausländern ein freier Verkehr mit polnischer Währung in Polen erlaubt worden. Frühere Ausländersperrkonten hätten seitdem in Sparkonten umgewandelt werden können, und über die auf diesen Konten befindliche polnische Währung habe in Polen frei verfügt werden können. Als besonders gravierender Einschnitt sei die Auflösung des Warschauer Paktes und die Beendigung des West-Ost-Konfliktes anzusehen, weil Polen sich seitdem zunehmend liberalisiert habe. Die Beziehung zwischen Deutschland und Polen hätten sich im besten Sinne entspannt. Auch garantiere die Verfassungsnovelle vom 29.12.1989 das Recht auf Eigentum sowie auf eine Entschädigung bei Enteignungen. Durch das Verwaltungsverfahrensgesetzbuch von 1990 sei eine rechtsstaatliche und kontrollierbare Verwaltung installiert worden, die auch den Aussiedlern bei der Verfolgung ihrer Rechte in Polen zugute komme. Nach dem Devisengesetz vom 2.12.1994 unterliege die polnische Währung auch bezüglich des Transfers ins Ausland sowie aus dem Ausland keinen Einschränkungen mehr. Daher könnten Ausländer jetzt völlig frei über polnische Konten verfügen. Inzwischen gestalte sich auch die Einreise von Aussiedlern aus Polen unter Vorlage eines deutschen Reisepasses völlig problemlos. Dies bedeute für die Beigeladene, daß sie wegen ihrer "illegalen" Nichtrückkehr nach Polen im Jahre 1981 nichts mehr zu befürchten habe. Über die eingehenden Mieten aus ihrem Grundstück in H. könne sie völlig frei verfügen. Sie könne die Mietguthaben ohne Devisengenehmigung vom Mietkonto in Polen nach Deutschland transferieren und brauche nicht mehr nach Polen einzureisen, um die Mieten dort verbrauchen zu können. Bei einer entgeltlichen Veräußerung des Grundstücks in H. könnte sie seit 1994 über den Veräußerungserlös ohne Devisengenehmigung frei verfügen, und zwar nicht nur in Polen, sondern auch durch Transfer in die Bundesrepublik. Gegenüber rechtswidrigen Behördenmaßnahmen in bezug auf ihr Grundstück in H. sei sie durch die Eigentums- und

hen zu können. Bei einer entgeltlichen Veräußerung des Grundstücks in H. könnte sie seit 1994 über den Veräußerungserlös ohne Devisengenehmigung frei verfügen, und zwar nicht nur in Polen, sondern auch durch Transfer in die Bundesrepublik. Gegenüber rechtswidrigen Behördenmaßnahmen in bezug auf ihr Grundstück in H. sei sie durch die Eigentums- und Enteignungsentschädigungsgarantien in der polnischen Verfassung sowie durch die Möglichkeiten eines Verwaltungsrechtsweges und die Anrufung des Verfassungsgerichts oder des Bürgerbeauftragten erheblich stärker geschützt als bei ihrer Ausreise im Jahre 1981 bzw. im Schadenszeitpunkt 1983. Die Rückforderung in Belegenheitsfällen im FG-Bereich sei auch aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes erforderlich. Die vom Ausgleichsamt vorgenommene Rückforderung entspreche auch im übrigen der Rechtslage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Klage ist begründet. Richtiger Bekl. ist gemäß § 78 Abs. 2 VwGO das Land Baden-Württemberg. Der Beschluß des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.1.1996 ist rechtswidrig, denn er hat den Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Landratsamts O. vom 4.8.1995 zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage für den Rückforderungs- und Leistungsbescheid ist § 349 LAG, da, wie noch auszuführen sein wird, ein Schadensausgleich (erst) nach dem 31.12.1989 stattgefunden hat (vgl. § 342 Abs. 3 LAG). Die Voraussetzungen für die Rückforderung liegen vor. Wie der Kl. zutreffend dargelegt hat, wurde seinerzeit zu Recht ein Schaden an landwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen der Beigeladenen festgestellt, da diese nach ihrer Ausreise aus Polen einschneidenden Verfügungsbeschränkungen ausgesetzt war (vgl. Tz 8.1.5 der Arbeitsanweisung Spätschäden), auch wenn sie das Eigentum formal nicht verloren hatte. Aus § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG folgt, daß ein Schadensausgleich in einem solchen Fall dann anzunehmen ist, wenn die vollen Verfügungsrechte über die betreffenden Vermögenswerte wiederhergestellt worden sind. Nach Verwertung der amtlichen Auskunft des Niedersächsischen Innenministeriums - Landesausgleichsamt-, Arbeitskreis Dokumentation für Nordosteuropa vom 13. März 1996 ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß dies bei der Beigeladenen zutrifft (vgl. zur Verwertung von amtlichen Auskünften z. B. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 98 Rn. 3 m. w. N.), und zwar erst nach dem 31. Dezember 1989. Auf Seite 3 der Auskunft - die gerade im Falle der Beigeladenen eingeholt worden war - wird zusammenfassend festgestellt: "1. Eine Besuchsreise nach Polen gestaltet sich gegenüber 1981 unter Vorlage eines deutschen Reisepasses heute völlig problemlos. Wegen ihrer "illegalen" Nichtrückkehr nach Polen im Jahre 1981 hat die Aussiedlerin nichts mehr zu befürchten.

2. Über die eingehenden Mieten aus ihrem Grundstück in H. kann die Aussiedlerin aufgrund des Devisengesetzes vom 2.12.1994 völlig frei verfügen. Sie kann die Mietguthaben ohne Devisengenehmigung vom Mietkonto in Polen in die Bundesrepublik Deutschland transferieren und braucht nicht mehr nach Polen einzureisen, um die Mieten dort verbrauchen zu können. 3. Bei einer entgeltlichen Veräußerung des Grundstücks in H. könnte die Aussiedlerin seit 1994 auch über den Zloty-Veräußerungserlös ohne Devisengenehmigung frei verfügen, und zwar nicht nur in Polen, sondern auch durch Transfer in die Bundesrepublik. 4. Gegenüber rechtswidrigen Behördenmaßnahmen in bezug auf ihr Grundstück in H. ist die Aussiedlerin durch die Eigentums- und Enteignungsentschädigungsgarantien in der polnischen Verfassung sowie durch die Möglichkeiten eines Verwaltungsrechtsweges und der Anrufung des Verfassungsgerichts oder des Bürgerbeauftragten erheblich stärker geschützt als bei ihrer Ausreise im Jahre 1981." Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Auskunft überzeugt. An der Sachkunde der Verfasser bestehen keine Zweifel. Die Auskunft ist auch detailliert; die frühere und heutige Sach- und Rechtslage bei dem vorliegenden "Belegenheitsfall" wird unter Angabe von Quellen umfassend dargestellt. Auch die Beteiligten haben an der Richtigkeit der Auskunft keine Zweifel geäußert. Aus der Auskunft ergibt sich, daß die Beigeladene erst seit 1994 über ihr Vermögen in H. völlig frei verfügen kann und Einnahmen aus Miete oder Verkauf ohne weiteres nach Deutschland transferieren kann. Damit hat ein Schadensausgleich gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG stattgefunden, der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebeschlusses (31.1.1996) auch zu berücksichtigen war. Die Beigeladene kann gegen ihre aus dem Schadensausgleich folgende Zurückzahlungsverpflichtung nicht mit Erfolg einwenden, ihre Gebäude in H. seien in schlechtem baulichen Zustand. Wertminderungen schließen die Rückforderung nicht aus, wie sich aus § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG ergibt. Sie wurden vom Landratsamt O. auch dadurch berücksichtigt, daß ein Abschlag in Höhe von 10 % auf den Gebäudewert gemacht wurde. Hiermit hatte sich die Beigeladene am 24.5.1995 unwiderruflich einverstanden erklärt. Sie hat selbst nicht substantiiert vortragen können, die Wertminderung betrage mehr als 10 %. Ebensowenig kann sich die Beigeladene darauf berufen, in H. gebe es keinen Grundstücksmarkt, so daß sie ihre Grundstücke nicht verkaufen könne. Es ist das Risiko jedes Grundstückseigentümers, ob und zu welchen Konditionen seine Grundstücke verkauft werden können. Im übrigen kann sich die Situation insoweit ändern; so wird sich bei weiterem wirtschaftlichem Aufschwung Polens auch die Lage auf dem Grundstücksmarkt anders darstellen, als es jetzt noch der Fall sein mag.

Das Landratsamt O. hat zu Recht auch den seinerzeit an die Beigeladene ausgezahlten Zinszuschlag zurückgefordert; Rechtsgrundlage hierfür ist § 349 Abs. 4 LAG. Anders als das Verwaltungsgericht Osnabrück (vgl. dessen Beschluß vom 26. Juni 1996 - 6 A 173/95 -) hält die erkennende Kammer diese Vorschrift für verfassungsgemäß (vgl. dazu die eingehende Begründung im Urteil vom 18.2.1997 - 6 K 2284/96 -). Bedenken gegen die Höhe des zurückgeforderten Zinszuschlages werden von der Beigeladenen nicht erhoben; solche Bedenken sind für die Kammer ebenfalls nicht ersichtlich. Liegen mithin die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rückforderungs- und Leistungsbescheides vor, so war das Landratsamt zum Erlaß des Bescheides verpflichtet, denn § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG räumt kein Ermessen ein, bei dessen Ausübung der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden müßte. Im übrigen verstößt ein Vorgehen der Behörde nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn es bei der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als systemlos und willkürlich angesehen werden muß (vgl. hierzu z. B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 16.12.1986 - 8 S 2553/86 - m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein. Wie sich aus dem Erlaß des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 12.7.1994 (Az. II/1-LA 3867-6/94, Seite 85 ff. der Gerichtsakten) ergibt, sind für den "polnischen Bereich" Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG durchzuführen. Zwar könnten generelle Ermittlungen, die auf einen "FG-Aktensturz" hinausliefen, nicht vorgenommen werden, weil der Verwaltungsaufwand hierfür unverhältnismäßig hoch wäre. Jedoch hätten die Ausgleichsämter bei jedem konkreten Anhaltspunkt für einen bereits eingetretenen oder absehbaren Schadensausgleich weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Hinweise für einen Schadensausgleich können sich auch aus den Mitwirkungs- und Meldepflichten der §§ 330 a, 349 Abs. 5 LAG ergeben. Aus all dem wird deutlich, daß der Fall der Beigeladenen nicht willkürlich und wahllos herausgegriffen wurde, sondern daß die Ausgleichsämter im Rahmen des ihnen Möglichen versuchen, Rückforderungsverfahren durchzuführen. Daraus, daß § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG eine Verpflichtung der Behörden zur Rückforderung begründet, folgt auch, daß allgemeine Härte- und Billigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidung über die Rückforderung nicht einfließen können.