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Härtefall, Opferrente, Dauer der Freiheitsentziehung, Häftlingsfreikauf

VG Weimar8 K 787/12 We16.05.2013ZOV 2016, 114

StrRehaG §§ 17a, 19

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine besondere Härte i.S.d. § 19 StrRehaG liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes der Ausschluss von der Leistung dessen Sinn und Zweck trotz ähnlicher Sachverhalte widerspräche. Nicht möglich ist es dagegen, über die Härtefallregelung aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen.

2. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die in § 17a Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Mindesthaftdauer von 180 Tagen aufgrund einer willkürlichen Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung geringfügig unterschritten wird. Daran fehlt es bei einer Haftverkürzung infolge einer von der Bundesrepublik betriebenen Häftlingsfreikaufsaktion.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 21. Februar 2011 beantragte die Kl. die Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zuwendung nur gewährt werden könne, wenn die zu Unrecht erlittene Haft mindestens 180 Tage betrage. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall. Der rechtsstaatswidrige Freiheitsentzug habe bei ihr nur 179 Tage gedauert.

Am 17. März 2011 legte die Kl. hiergegen Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die Härtefallregelung nach § 19 StrRehaG. Sie trug vor, die Voraussetzungen lägen bei ihr vor. Ihre tatsächliche Haftdauer sei nur geringfügig unterhalb der Grenze in § 19 StrRehaG. Es liege auch eine willkürliche Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes vor. Wegen eines Häftlingsfreikaufes sei sie vorzeitig in das Notaufnahmelager Gießen entlassen worden. Der Entlassungszeitpunkt habe darauf beruht, dass der Transport nach Gießen eben an diesem Tag und nicht etwa einen Tag später abgegangen sei. Deshalb sei der Entlassungszeitpunkt zufällig auf dieses Datum gefallen und willkürlich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine besondere Härte nach § 19 StrRehaG nicht vorliege. Da die Entlassung unstreitig auf einem zugunsten der Kl. bewirkten Häftlingsfreikauf beruhe, sei die Entlassung gerade nicht willkürlich gewesen, sondern habe auf den Häftlingsfreikaufsvorgängen zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR beruht. Hierzu habe die Verpflichtung der Behörden der DDR gehört, einen Freikauf so schnell wie möglich umzusetzen.

Hiergegen hat die Kl. am 12. Juni 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift wird die Zuwendung unter anderem nur dann gewährt, wenn die Freiheitsentziehung insgesamt mindestens 180 Tage gedauert habe. Hieran fehlt es im Fall der Kl., deren Haftdauer unstreitig 179 Tage gedauert hatte.

Gegen die vom Gesetzgeber festgelegte Grenze von 180 Tagen bestehen keine Bedenken. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist die Bestimmung verfassungsgemäß (Urteil der Kammer vom 5.11.2013 - 8 K 345/09 We - m.w.N.). Das Gericht verkennt nicht, dass § 17a Abs. 1 StrRehaG eine Regelung enthält, die ähnlich wie eine Stichtagsregelung zu Härten führen kann. Solche Härten sind von den Betroffenen aber grundsätzlich hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (vgl. OLG Jena, Beschl. vom 16.9.2009 - 1 Ws Reha 18/09).

Der Gesetzgeber hat allerdings diese Härte durch § 19 StrRehaG zu mildern gesucht. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung liegen aber hier nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Leistung zuerkennen, wenn sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass keine besondere Zuwendung gezahlt wird. Die Auslegung des Begriffs der „besonderen Härte“ durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (hierzu und zum Folgenden OLG Naumburg, Beschl. vom 29.2.2012 - 2 Ws [Reh] 319/11 - m.w.N. aus der Rechtsprechung). Wann eine „besondere Härte“ in diesem Sinne vorliegt, definiert das Gesetz nicht. Mögliche Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte sind deshalb anhand des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen und des Gesetzeszwecks zu ermitteln. Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen. Das vom Gesetzgeber Gewollte lässt sich insbesondere den Gesetzesmaterialien entnehmen; dort heißt es, dass von § 19 StrRehaG Fälle erfasst werden, in denen eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nicht gewährt werden könnte, weil die Freiheitsentziehung aufgrund einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung die Mindesthaftdauer von 180 Tagen geringfügig unterschreitet (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/3233, S. 8). Zwar enthält die in der Beschlussempfehlung dargestellte Fallgestaltung keine abschließende Nennung der für die Anwendung von § 19 StrRehaG in Betracht kommenden Sachverhalte. Diese Fallgestaltung ist allerdings als Regelbeispiel zu betrachten und dadurch gekennzeichnet, dass die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes auf einer Willkürhandlung von DDR-Behörden beruht hat (im Regelbeispiel auf einer Willkürhandlung der „Leitung der Vollzugseinrichtung“). Solche und ähnliche Willkürhandlungen wollte der Gesetzgeber erfassen. Denn die besondere Härte für den Betroffenen liegt bei solchen Handlungen darin, dass die auf einer Willkürhandlung beruhende Inhaftierung und Festsetzung der ursprünglichen Haftdauer dann durch eine Willkürhandlung der DDR-Behörden verkürzt wurde. Diese letztere Willkürhandlung wirkt indes in die heutige Gegenwart fort, indem sie nach der Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in § 17 a Abs. 1 StrRehaG heute den Betroffenen von der Gewährung der besonderen Zuwendung ausschließt.

Eine so verstandene Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Denn die Entlassung der Kl. vor Ablauf des ursprünglichen Haftzeitpunktes beruht - zwischen den Beteiligten unstreitig uns aus den Akten zweifelsfrei ersichtlich - auf einer Häftlingsfreikaufsaktion der Bundesrepublik Deutschland. Diese Häftlingsfreikaufsaktion war gerade auf eine Verkürzung der Haftdauer gerichtet, denn durch den Freikauf sollte der Häftling so schnell wie möglich der Willkür der DDR-Behörden entzogen werden. Die Verkürzung beruht somit auf dem Einwirken der Bundesrepublik Deutschland, die sich insoweit auf vertragliche Bindungen der DDR im Rahmen der Häftlingsfreikaufsregelungen berufen konnte. Die vorzeitige Haftentlassung auch der Kl. - und damit das Nichterreichen der Mindesthaftdauer in § 17a Abs. 1 StrRehaG - beruht somit nicht auf einem allein durch die DDR bestimmten willkürlichen Verhalten, sondern auf einem Verhalten auch der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Konstellation wollte der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts in § 19 StrRehaG nicht berücksichtigen.