Handwerkerkosten für Gutachterbegleitung im Prozessvergleich
ZPO §§ 103, 92 Abs. 1 Satz 2; GKG § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. begehrt von der Kl. im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die hälftige Erstattung der Handwerkerkosten, die sie zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen aufgewendet hat.
Die Kl. nahm die Bekl. auf Zahlung restlichen Werklohns für Bauleistungen in Anspruch; widerklagend machte die Bekl. Mängelbeseitigungskosten geltend. Das Landgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Parteien beendeten das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs, in dem sie u. a. vereinbarten, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Die Bekl. hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens u. a. Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von insgesamt 2.393,37 € angemeldet. Das Landgericht hat die bei der Bekl. angefallenen Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen dabei nicht berücksichtigt, weil es sich um außergerichtliche Kosten der Partei handele, die nach der Kostenregelung im Vergleich nicht auszugleichen seien. Das Beschwerdegericht sah das anders, nicht so der BGH.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
10 Nach der Kostenregelung im Vergleich haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
11 Die Bedeutung dieser Regelung für die hier im Streit stehenden Kosten, die die Bekl. zur Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem Sachverständigen aufgewendet hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und infolgedessen dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15, NJW 2015, 2606, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 Rn. 7 m.w.N., NJW 2014, 2287). Aus diesem Grund ist im Kostenfestsetzungsverfahren eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 98 Rn. 14, § 103 Rn. 1, § 104 Rn. 62; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2015 - 14 W 585/15, NJW-RR 2016, 448, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 1989 - 23 W 152/89, JurBüro 1989, 1421, juris Rn. 3). Dies führt in den formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Masseverfahren zu einer praktikablen Handhabung und verlässlichen Ergebnissen.
12 Nach diesen Maßstäben bedeutet eine Regelung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten allein und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur, das der Rechtstradition folgt und auch in § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO Eingang gefunden hat (vgl. näher dazu BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, juris Rn. 12 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn. 1; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 92 Rn. 13). Zu den Gerichtskosten zählen nach allgemeiner Meinung - unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG - die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Honorar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sowie dessen gemäß § 12 JVEG zu erstattenden besonderen Aufwendungen, wie z. B. notwendige Aufwendungen für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen beauftragte Handwerker gehören (vgl. KV 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dagegen zählen sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, zu den außergerichtlichen Kosten der Partei (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., vor § 91 Rn. 1; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., vor § 91 Rn. 4 f.; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 92 Rn. 13). Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck die Partei mit den Aufwendungen verfolgt und ob diese notwendig sind. Danach sind Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, nicht den Gerichtskosten, sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2004 - 14 W 356/04, MDR 2004, 1025, Rn. 4 f., sowie Beschluss vom 28. Juni 2004 - 5 W 397/04, NZBau 2004, 556, 556 f.; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 149).
13 Diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Kostenregelung, die nach formalen Kriterien unterscheidet, ob es sich um Gerichtskosten oder um Kosten der Partei handelt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zutreffend. Eine hiervon abweichende Interpretation der Kostenregelung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Die Erwägungen zur Gleichbehandlung der Fälle, in denen die Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine von dem gerichtlichen Sachverständigen erbracht werden, und der Fälle, in denen diese von der Partei erbracht werden, überzeugen nicht. Für eine sachgerechte Kostenverteilung bedarf es einer solchen Gleichbehandlung nicht. Vielmehr würde mit der vom Beschwerdegericht befürworteten generellen Zuordnung der zur Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstandenen Kosten der Partei zu den Gerichtskosten der Inhalt einer nach allgemeinem Verständnis eindeutigen Kostenregelung geändert, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht. Denn die Parteien eines Vergleichs haben es selbst in der Hand, die Kostentragung ihren Interessen gemäß zu regeln und beispielsweise die Verteilung bestimmter Parteikosten je zur Hälfte zu vereinbaren, wenn ihnen dies sachgerecht erscheint. Der Hinweis des Beschwerdegerichts auf eine nicht der Gestaltungsfreiheit der Parteien unterliegende gerichtliche Kostengrundentscheidung rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Denn auch insoweit haben es die Parteien in der Hand, das Gericht auf Umstände hinzuweisen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es besteht damit letztlich kein Grund, von dem am Wortlaut orientierten allgemeinen Verständnis der getroffenen Kostenregelung abzuweichen.
14 Danach sind die Kosten, die der Bekl. im Streitfall durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, nicht den Gerichtskosten zuzuordnen. Es handelt sich vielmehr um außergerichtliche Kosten der Bekl., die auf der Grundlage der vereinbarten Kostenaufhebung nicht zu erstatten sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten und daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte verlangt von der Klägerin im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die hälftige Erstattung der Handwerkerkosten, die sie zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen aufgewendet hat, nachdem die Klägerin sie auf Zahlung restlichen Werklohns für Bauleistungen in Anspruch genommen und die Beklagte widerklagend Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht hatte. Die Parteien hatten das Verfahren schließlich durch einen Vergleich beendet und u. a. vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Das LG hat die Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen nicht berücksichtigt, weil es sich um außergerichtliche Kosten der Partei handele, die nach der Kostenregelung im Vergleich nicht auszugleichen seien. Das OLG sah das anders, nicht so der BGH.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Kostenregelung im Vergleich haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Die Bedeutung dieser Regelung für die hier im Streit stehenden Kosten ist durch Auslegung zu ermitteln. Da das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und infolgedessen dem Rechtspfleger übertragen ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Nach diesen Maßstäben bedeutet eine Regelung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten allein und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt.
Zu den Gerichtskosten zählen die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Honorar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sowie dessen zu erstattende besondere Aufwendungen, etwa für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen beauftragte Handwerker gehören. Dagegen zählen sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, zu den außergerichtlichen Kosten der Partei. Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck sie mit den Aufwendungen verfolgt haben und ob diese notwendig sind. Danach sind Handwerkerkosten zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen, die auf der Grundlage der vereinbarten Kostenaufhebung nicht zu erstatten sind.