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Handwerkerhaftung für Waschbärenbefall

LG Frankfurt/Main2-02 O 578/2317.05.2024GE 2024, 1241

BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631, 634 Nr. 4, 249 ff., 823 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Haftung eines Handwerkerbetriebes für den in zeitlichem Zusammenhang mit ausgeführten Arbeiten eingetretenen Befall eines Gebäudes mit Waschbären.

2. Von einem Heizungs- und Sanitärbetrieb sind ohne weitere Absprachen keine Arbeiten zu erwarten, die außerhalb der Fachkenntnisse und des üblichen Leistungsspektrums eines Heizungs- und Sanitärbetriebs liegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. nimmt den Bekl. im Wege der Teilklage auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm durch die Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach seines Hauses entstanden ist. Im März 2021 beauftragte der Kl. den Bekl., Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes und für mehrere Immobilien des Kl. tätig, mit der Reparatur bzw. Erneuerung einer an der Außenwand seines Hauses verlegten Kaltwasserleitung, die trotz Entleerung in dem Winter zuvor eingefroren war. Nach der Auftragserteilung durch den Kl. kappte der Bekl. die Wasserleitung an dem außenliegenden Wasserhahn auf der Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung auf der Loggia auf einer Länge von ca. 75 cm, um den dort am oberen Ende der Wasserleitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Die von ihm geöffnete Holzverkleidung, hinter der sich Hohlräume und Isoliermaterial für die Dachfläche befanden, blieb offen.

Im Mai 2022 forderte der Kl., nachdem er offenbar von einem Waschbär stammende Kratzgeräusche hinter der Holzverkleidung vernommen hatte, den Bekl. auf, zusammen mit einem Kammerjäger Abhilfe zu schaffen.

Anlässlich eines Ortstermins am 16.5.2022 im Beisein der Lebensgefährtin des Kl. und des Kammerjägers wurde die Öffnung auf Veranlassung des Kl. von dem Bekl. provisorisch verschlossen, da sich der Kl. anschließend einige Tage außer Haus befand.

Da der Kl. nach Rückkehr vermehrt Kratzgeräusche im Dach hörte, wurden auf Veranlassung des Kl. von einem Schreinermeister einige Holzlatten der Dachverkleidung entfernt, um an die dahinter befindlichen Hohlräume zu gelangen. Anschließend kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die eingefangen wurden. Anschließend wurden die von der Schreinerei abgebaute Dachunterverkleidung und die Verkleidung der Loggia fachgerecht mit neuen Holzlatten wieder verschlossen.

Der Kl. verlangt vom Bekl. die Kosten für die Schreinerarbeiten und die Schädlingsbekämpfung. Mit dem Bekl. sei vereinbart gewesen, eine neue Steigleitung zu verlegen und die Öffnung der Holzverkleidung wieder zu verschließen. Der Bekl. sei jedoch seiner Verpflichtung zum Verschließen der Öffnung, trotz mehrfacher Aufforderung des Kl., nicht nachgekommen, weshalb sich eine Waschbärenfamilie durch die von dem Bekl. geschaffene Öffnung der Holzverkleidung Zutritt zu dem Dach des Hauses verschafft und sich dort eingenistet habe.

Der Bekl. behauptet, er habe die Holzverkleidung der Loggia auf ausdrücklichen Wunsch des Kl. teilweise entfernt, die Verschließung der Holzverkleidung sei weder beauftragt noch berechnet worden. Von Waschbären in der Nachbarschaft habe er weder Kenntnis gehabt noch nach allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen müssen, dass sich Waschbären im 1. OG in der Loggia eines Wohnhauses im Taunus einnisteten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631, 634 Nr. 4, 249 ff. und § 823 Abs. 1 BGB. Dem Bekl. ist keine Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag, auch keine Verletzung einer Nebenpflicht anzulasten.

Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung, für den eingetretenen Schaden und für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt vorliegend der Kl. (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 - VII ZR 22/58, BGHZ 28, 251-254, Rn. 20, juris; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 280 Rn. 84; OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2024 - 14 U 113/23 -, Rn. 27, juris).

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag. Der Kl. beauftragte den Kl. unstreitig mit der Reparatur bzw. Erneuerung der an der Außenwand seines Hauses verlegten Kaltwasserleitung, da diese, trotz Entleerung in dem Winter zuvor, eingefroren war. Im Wohnzimmer des Kl., welches sich zum Teil unter der Loggia befindet, hatte sich ein Wasserfleck an der Decke gebildet. Im Rahmen dieses Werkvertrages versuchte der Bekl. ausweislich der Rechnung vom 2.5.2021 die defekte AW-Leitung zu reparieren. Beim erneuten Aufdrehen der Leitung und einer Dichtheitsüberprüfung wurde festgestellt, dass die Leitung auf der Dachterrasse hinter einer Holzverkleidung ebenfalls defekt ist. Daraufhin hat der Bekl. die komplette Leitung abgeklemmt und die Holzverkleidung abgeschraubt. Außerdem befestigte er eine Deckenlampe im Wohnbereich wegen des Wasseraustritts.

Insofern war das Wiederanbringen der Holzverkleidung, gleich ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Kl. abgemacht wurde, damit die Wohnzimmerdecke wieder trocknen kann, oder ob dies erforderlich war, um die defekte Leitung abzukappen, nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Bekl. Der Kl. hat in seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass nicht ausdrücklich über das Anbringen der Holzverkleidung gesprochen, ein konkreter Auftrag hierzu nicht erteilt wurde, er aber davon ausgegangen sei, dass der Bekl. diese auch wieder verschließe.

Sofern der Kl. davon ausgegangen ist, dass der Bekl. die Holzverkleidung wieder verschließt, da er sie auch geöffnet hat, ist die Wiederanbringung auch nicht konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände bei Vertragsschluss aus objektiver Empfängersicht, §§ 133, 157 BGB. Der Bekl. ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Die Schließung der geöffneten Holzverkleidung verlangt jedoch Arbeiten mit Holz, die in den Fachbereich eines Schreiners fallen und außerhalb des typisierten Aufgaben- und Fachgebiets des Bekl. liegen. Auch die anderen Arbeiten, die der Bekl. während der langen Geschäftsbeziehung für den Kl. erbracht hat, wie Wartungsarbeiten an den Heizungsanlagen, Optimierungen von Armaturen und das Verlegen von Leitungen, sprechen gegen eine derartige konkludent vereinbarte Verpflichtung des Bekl. Denn die anderen im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachten Leistungen des Bekl. sind typische Leistungen eines Heizungs- und Sanitärdienstes und gehen nicht über das gewöhnliche Leistungsspektrum eines solchen hinaus. Das Anbringen von Holzlatten zum Verschließen der Öffnung ist im Vergleich dazu grundlegend anders.

Ein konkludenter Vertragsschluss ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bekl. auf Wunsch des Kl. am 16.5.2022 eine Schalttafel an der Öffnung angebracht hat, um diese zu verschließen. Der Auftrag für das Anbringen dieses Provisoriums erfolgte an diesem Tag. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Waschbären ausweislich der WhatsApp des Kl. vom 15.5.2024 bereits im Haus. Die Beauftragung an diesem Tag vermag nicht rückwirkend eine vertragliche Pflicht des Bekl. zu begründen, die Holzöffnung wieder zu verschließen.

Der Bekl. ist auch nicht deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil er eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Zwar war der Bekl. (vertraglich) verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer - insbesondere seines Vertragspartners - zu verhindern (§§ 280, 823 BGB). Eine Haftung des Bekl. kann sich sowohl aus einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag i.S.d. §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB als auch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB ergeben. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen hierbei - ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten - darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der vertraglichen Haftung anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, Rn. 9; BGH - VII ZR 251/17 aaO.). Insofern haftet der Unternehmer nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung demnach für Schäden, die bei der Ausführung der Arbeiten entstanden sind. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen oder Sachen vor Schäden zu bewahren. Der Auftragnehmer genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm übernommenen Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2024 - 14 U 113/23 -, Rn. 26, juris).

Eine Schutzpflicht zum Wiederanbringen der Holzverkleidung folgt aus Sicht der Kammer nicht schon spiegelbildlich daraus, dass der Bekl. die Holzverkleidung entfernt hat. Nach den Bekundungen des Kl. und den Behauptungen des Bekl. im Rahmen der informatorischen Anhörung wurde die Holzverkleidung zum Abklemmen der Wasserleitung geöffnet. Sie stand somit im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten an der Gießwasserleitung. Eine implizite Schutzpflicht zur Wiederanbringung der Holzleisten besteht jedoch nicht, weil die Wiederanbringung nicht mehr in einem hinreichenden Zusammenhang zu den Reparaturarbeiten an der Gießwasserleitung steht. Von einem Heizungs- und Sanitärbetrieb sind solche Holzarbeiten nicht automatisch zu erwarten, da sie außerhalb der Fachkenntnisse und des üblichen Leistungsspektrums eines Heizungs- und Sanitärbetriebs liegen. Der Kl. hat die von ihm übernommenen Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht. Das Wiederanbringen einer Holzverkleidung gehört nicht dazu.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Bekl. bekannt gewesen sein soll, dass es in der Gegend Waschbären gibt. Der Kl. behauptet zwar, dass dies dem Bekl. bekannt gewesen sei. Der Bekl. hat jedoch in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass genau an der Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. Insofern ist der Kl. für seine Behauptung beweisfällig geblieben. Denn zum Zeitpunkt der WhatsApp am 15.5.2022 und der gemeinsamen Begehung am 16.5.2022 befand sich die Waschbärenfamilie bereits im Innern des Hauses.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Von einem Heizungs- und Sanitärbetrieb sind ohne weitere Absprachen keine Arbeiten zu erwarten, die außerhalb der Fachkenntnisse und des üblichen Leistungsspektrums eines Heizungs- und Sanitärbetriebs liegen. Ein solcher Handwerkerbetrieb haftet deshalb nicht für den – in zeitlichem Zusammenhang mit von ihm im Rahmen seines Gewerkes ausgeführten Arbeiten – eingetretenen Befall eines Gebäudes mit Waschbären.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem Wohnhaus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der vom Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.

Zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.

Vorliegend verlangt der Hauseigentümer vom Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 €. Das LG wies die Klage ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Außerdem sei der Beklagte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fielen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Der Beklagte habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend Waschbären vorkommen. Der Kläger hatte zwar behauptet, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei, was der aber bestritt; das Gegenteil konnte vom Kläger nicht bewiesen werden.