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Handelsregistereintragung

AG Charlottenburg93 HRB 3413429.03.1993ZOV 1993, 271

PartG /DDR § 20 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Handelsregistereintragung; Treuhandverwaltung; Parteienvermögen der PDS; Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer mit der PDS verbundenen Gesellschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Tatsache, daß das Vermögen einer Gesellschaft unter treuhänderischer Verwaltung steht, ist keine eintragungsfähige Tatsache.

2. Das Registergericht prüft selbständig die Rechtmäßigkeit eines hoheitlichen Aktes, wonach angeordnet worden ist, daß eine Gesellschaft unter Treuhandschaft gestellt werde.

3. Eine Gesellschaft kann auch dann eine der PDS verbundene juristische Person sein, wenn sie bereits am 7. Oktober 1989 existierte.

4. Eine bloß schuldrechtliche Beziehung durch einen Darlehensvertrag zur PDS reicht für die Annahme eines Verbundes nicht aus.

5. § 20 b PartG DDR enthält keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. Die Regelung über die Organvertretungsmacht des Geschäftsführers bleibt unberührt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligte zu 1. ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 8. März 1990 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden GmbH). Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte trug die GmbH am 11. April 1990 in das Handelsregister ein.

Mit Vertrag vom 29. Mai 1990 gewährte der Parteivorstand der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) der GmbH ein Darlehen über 500.000 Mark/DDR, das dieser auch auszahlte. Die GmbH erhielt in der Folgezeit von Dritten Darlehen in Höhe von ca. 400.000 DM.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1992 stellte das Sekretariat der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massen-organisationen fest, "daß es sich bei der Gesellschaft um eine mit der PDS verbundene juristische Person handelt, die unter die Regelungen der §§ 20 a und b PartG DDR fällt und damit der von der Treuhandanstalt wahrzunehmenden treuhänderischen Verwaltung unterliegt". Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die Sondervermögenseigenschaft aus dem Darlehensvertrag vom 29. Mai 1990 folge.

Die Treuhandanstalt stellte mit Bescheid vom 25. Juni 1992 dasselbe fest und ordnete an, daß Vermögensverfügungen ihrer Zustimmung bedürfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Tatsache, daß das Vermögen der GmbH unter treuhänderischer Verwaltung steht, ist keine eintragungsfähige Tatsache. Der Kreis der eintragungsfähigen Tatsachen ist gesetzlich abschließend geregelt. Eine solche Norm fehlt; § 20 b PartG/DDR ordnet keine Eintragung an (vgl. auch AG Münster, Rpfleger 1992, 439).

2. Auch aus den von der Beteiligten zu 2. vorgebrachten Argumenten ergibt sich nicht, daß die treuhänderische Verwaltung eine eintragungsfähige Tatsache ist. Weder eine entsprechende Anwendung von Rechtsnormen noch der Sinn und Zweck des Handelsregisters rechtfertigen oder erfordern die Eintragung des Vermerks.

a) Die Beteiligte zu 2. kann das Vermögen der GmbH nicht unter treuhänderische Verwaltung stellen.

aa) Die Anordnung der Beteiligten zu 2. hindert den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit zu berücksichtigen, ob das Vermögen der GmbH treuhänderischer Verwaltung unterliegt: Zwar hat der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassene Verwaltungsakte zu beachten, es sei denn, sie sind nichtig oder durch das Verwaltungsgericht aufgehoben. Diese Beschränkung ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit öffentlich-rechtliche Fragen zu beurteilen sind. Insofern verfügen die Behörden und die Verwaltungsgerichte über die größere Sachkompetenz. Das ist hier nicht der Fall. Die Beteiligte zu 2. will mit ihrer Anordnung die zivilrechtlichen Beziehungen der GmbH zu anderen Privatrechtssubjekten regeln. Diese zu beurteilen ist Schwerpunkt der Tätigkeit der Richter der Zivilgerichtsbarkeit. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Beteiligte zu 2. in diese Privatrechtsverhältnisse durch hoheitliches Handeln eingreift. Hier gelten dieselben Erwägungen, die für die Überprüfung von Verwaltungsakten durch Zivilgerichte in Prozessen wegen der Verletzung von Amtspflichten gelten. In diesen Prozessen prüft der Zivilrichter die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbständig.

Zu berücksichtigen ist auch, daß die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen eintreten, sobald der Vermerk eingetragen ist.

Der Vermerk hat wirtschaftlich dieselben Folgen, wie ein Konkursvermerk. Kein Kaufmann wird Geschäfte mit einem Unternehmen tätigen, dessen Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2. handeln kann. Zwar ist es möglich, daß die Beteiligte zu 2. einen Geschäftsführer von vornherein zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte ermächtigt. Dieser Ermächtigung stünde im Geschäftsverkehr die Eintragung im Handelsregister entgegen; wegen der negativen Publizität gemäß § 15 Abs. 1 HGB müßte jeder Geschäftspartner im Einzelfall eine schriftliche Erklärung verlangen - soweit er wegen der Eintragung einer solchen Erklärung überhaupt vertrauen würde.

Es ist gerichtsbekannt, daß im Geschäftsverkehr das Vertrauen von Kaufleuten "auf die Eintragungen im Handelsregister" auch durch notariell beurkundete Gesellschafterbeschlüsse nicht zu erschüttern ist. Teilweise werden selbst Ausfertigungen gerichtlicher Beschlüsse zurückgewiesen mit dem Verlangen, einen Handelsregisterauszug vorzulegen.

Auch spielt im Geschäftsverkehr der Zeitfaktor eine bedeutende Rolle. Der GmbH wäre es nicht möglich, kurzfristig Geschäfte zu schließen, müßte ihr Geschäftsführer bei jedem Vertragsschluß nachweisen, daß die Beteiligte zu 2. zugestimmt hat. Gerichtskundig ist, daß es selbst Notaren erhebliche Schwierigkeiten bereitet, Genehmigungen oder andere rechtsgeschäftliche Erklärungen der Beteiligten zu 2. kurzfristig zu beschaffen.

Hebt das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt der Beteiligten zu 2. nach mehreren Jahren auf, so kann der wirtschaftliche Schaden nicht beseitigt werden, indem das Registergericht den Vermerk löscht. Inzwischen ist die GmbH möglicherweise konkursreif.

Dagegen war der Schaden, den die Beteiligte zu 2. mit dem Vermerk verhindern will, mit aller Wahrscheinlichkeit bereits bei Antragstellung im Juli 1992 eingetreten. Wenn unlautere Vermögensminderungen beabsichtigt waren, hätte man diese unmittelbar nach Inkrafttreten des § 20 b PartG/DDR am 1. Juni 1990 vorgenommen.

bb) Das Vermögen der GmbH unterliegt nicht der treuhänderischen Verwaltung, da es sich nicht um Vermögen einer Partei oder einer ihr verbundenen juristischen Person handelt. Nach § 20 b PartG/DDR unterliegt nur solches Vermögen verbundener juristischer Personen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat, oder Vermögen, das an dessen Stelle getreten ist, der treuhänderischen Verwaltung.

Die GmbH ist keine der PDS verbundene juristische Person. Eine GmbH kann nur dann eine der Partei verbundene juristische Person sein, wenn die Gesellschaft bereits am 7. Oktober 1989 existierte. Dies folgt daraus, daß Vermögen verbundener juristischer Personen unter Verwaltung gestellt wird, das zu diesem Zeitpunkt vorhanden war oder das an die Stelle dieses Vermögens getreten ist. Die GmbH ist erst nach dem gemäß § 20 b PartG/DDR maßgeblichen Zeitpunkt entstanden, nämlich durch die Eintragung am 11. April 1990.

cc) Die Treuhandverwaltung ergibt sich auch nicht daraus, daß die PDS die Geschäftsanteile an der GmbH erworben hat. Die Geschäftsanteile sind nicht durch die PDS finanziert. Die Beteiligte zu 2. hat keine Tatsachen in das Verfahren eingeführt, aus denen sich ergibt, daß das Stammkapital aus Mitteln der Partei eingezahlt wurde. Dies hat sie auch nicht behauptet.

Insofern bedarf es keiner Ermittlungen gemäß § 12 FGG. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, bedürfte es nicht des Vermerks, da das geltende Recht genug Möglichkeiten bietet, um Vermögensminderungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Wird das Stammkapital nach dem 7. Oktober 1990 mit Mitteln einer Partei eingezahlt, so treten anstelle des Eigentums an den Zahlungsmitteln die Geschäftsanteile, die damit der treuhänderischen Verwaltung unterliegen. Damit kann die Beteiligte zu 2. die Gesellschafterrechte ausüben. Die Geschäftsanteile können nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2. wirksam übertragen werden. Will sie verhindern, daß das Vermögen der GmbH durch pflichtwidriges Handeln des Geschäftsführers tatsächlich gemindert wird, kann sie diesen abberufen. Diese Tatsache kann sie zur Eintragung anmelden. Im übrigen wären solche Rechtsgeschäfte gemäß §§ 138 Abs. 1, 142 BGB nichtig. Schadensersatzansprüche ergäben sich aus § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 246, 266 StGB; 826 BGB. Diese Ansprüche muß die Beteiligte zu 2. gegebenenfalls wie jeder andere Treuhänder durchsetzen.

dd) Hier kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin zu folgen ist, wonach wirtschaftliche, politische und sonstige Gesichtspunkte für die Frage maßgeblich sind, ob eine verbundene juristische Person vorliegt. Selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung ist die GmbH nicht der PDS verbunden. Die bloße schuldrechtliche Beziehung durch den Darlehensvertrag reicht dazu nicht aus, zumal die GmbH auch von anderen Kreditgebern in nicht unerheblicher Höhe mit Geld versorgt wurde. Die Relation von Eigenkapital zur Höhe der in Anspruch genommenen Kredite ist unerheblich, da es im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich ist, wenn das Stammkapital gegenüber Krediten betragsmäßig unerheblich ist.

Zwar hindern die ungünstigen Bedingungen für Tilgung und Verzinsung die Beteiligte zu 2., den Anspruch unter den nach der Wiedervereinigung geltenden Marktbedingungen wirtschaftlich zu verwerten: Die derzeitige Inflationsrate übersteigt den Zinssatz. Die Darlehensbedingungen waren jedoch bei Abschluß des Vertrages marktüblich und nicht gesetzeswidrig; davon geht auch die Unabhängige Kommission in der Begründung ihres Bescheids aus. Aus ihrem Inhalt kann nicht nachträglich auf die wirtschaftliche Verflechtung geschlossen werden.

ee) Die Beteiligte zu 2. erhielte auch eine doppelte "Sicherheit" für denselben Vermögensgegenstand, könnte sie die Treuhandverwaltung anordnen, wenn lediglich ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch gegen die GmbH besteht. Das Vermögen der PDS, welches seit dem 7. Oktober 1990 vorhanden war oder an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, wird von der treuhänderischen Verwaltung erfaßt. Damit unterliegt auch der Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens der Verwaltung. Es ist nicht ersichtlich, warum daneben noch das Vermögen der Beteiligten zu 2. treuhänderisch verwaltet werden muß, um den wirtschaftlich identischen Vermögenswert zu sichern. Für ein und denselben Vermögensgegenstand würden so zwei Vermögensmassen unter Treuhandverwaltung gestellt.

b) Nach alledem ist es auch nicht notwendig, § 20 b PartG/DDR als Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers auszulegen. Für diese Konstruktion gibt es keinen Anhaltspunkt im Wortlaut der Vorschrift. Daraus, daß die Zustimmung erforderlich ist, folgt nicht, daß es sich um eine Regelung der Vertretung handelt. Die Frage, ob eine Zustimmung erforderlich ist, betrifft lediglich die Wirksamkeit einer Willenserklärung - §§ 183 ff. BGB, 469 ZGB/DDR. Dementsprechend enthalten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB und der §§ 53 ff. ZGB/DDR keine Regelung, wonach die von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Erklärung schwebend unwirksam wäre. Der Fall des Vertreters ohne Vertretungsmacht ist hier nicht zu berücksichtigen. Denn gemäß § 15 Abs. 1 HGB kann darauf vertraut werden, daß die Bestellung eines Geschäftsführers nicht widerrufen ist, solange diese Eintragung fehlt.

Die Regelung über die Organvertretungsmacht der Geschäftsführer nach §§ 35 ff. GmbHG bleibt durch § 20 b PartG/DDR unberührt. Dem Wortlaut läßt sich nicht entnehmen, daß das Außenverhältnis abweichend geregelt werden sollte. Eine solche Regelung wäre auch nicht in einem Gesetz über Parteien zu erwarten. Die Argumentation, selbst wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß die Treuhandverwaltung nicht in das Register eingetragen werde, sei dieser Wille unbeachtlich. Sie hätten dann verkannt, daß die Regelung die Vertretungsbefugnis tatsächlich verändere. Abgesehen davon, daß es um rechtliche, nicht um tatsächliche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis geht, zeigt dieses "Argument", daß das gewünschte Ergebnis konstruiert wird. Wenn der Gesetzgeber gar nicht erkannt haben sollte, daß er die Vertretungsbefugnis regelt, warum hätte er dann bewußt von der Anordnung der Eintragung abgesehen? Sie hätten doch gar keinen Anlaß gehabt, sich darüber Gedanken zu machen.

c) Auch die Erwägungen in der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Berlin vom 3. November 1992 zu HRB 34608 des Amtsgerichts Charlottenburg überzeugen nicht. Die Eintragung ist nicht im Interesse derjenigen geboten, die nicht wissen, daß die treuhänderische Verwaltung angeordnet ist. Der Schutz Gutgläubiger ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die Abwägung zugunsten der Interessen des Rechtsverkehrs ist nicht begründet worden. Es ist nicht Aufgabe des Handelsregisters, den Rechtsverkehr davor zu schützen, schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte zu schließen. Es soll lediglich die Rechtsverhältnisse der GmbH offenbaren. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der GmbH ist nicht gerechtfertigt, solange nicht infolge rechtskräftiger oder vorläufig vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen feststeht, daß die Anordnung der Beteiligten zu 2. rechtmäßig ist. Allein diese Handhabung entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 16 HGB. Das registergerichtliche Verfahren ist nicht gemäß § 127 FGG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Beteiligten zu 2. auszusetzen. Diese Entscheidung beträfe nicht die Frage, ob die Anordnung rechtmäßig ist, sondern lediglich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung zulässig war. Ob eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht zur Folge hat, daß der Vermerk eingetragen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

d) Der Vermerk kann auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 106, 113 Konkursordnung eingetragen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 20 b PartG/DDR ein absolutes Veräußerungsverbot enthält. Eintragungen werden insoweit nur aufgrund gerichtlicher Entscheidungen vorgenommen. Davon geht auch § 16 HGB aus. Eintragungen auf-grund Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sind nicht vorgesehen.

§ 113 KO erwähnt das Handelsregister nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Handelsregisters, Minderungen des Gesellschaftsvermögens durch gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern. Insoweit kann die Beteiligte zu 2. versuchen, einen entsprechenden Vermerk im Grundbuch eintragen zu lassen.

Soweit die Eröffnung des Konkursverfahrens zu einer Eintragung in das Handelsregister führt, ist die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG der Grund. Die Treuhandverwaltung führt aber nicht zur Auflösung.

e) Die Tatsache der Treuhandverwaltung ist auch nicht deshalb einzutragen, weil sie hoheitlich angeordnet ist. Ein Rechtssatz, daß öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltungen eintragungsfähig sind, ist dem Gericht nicht bekannt. Soweit die Beteiligte zu 2. meint, diese sei eintragungsfähig, weil selbst bei restriktiver Interpretation die Belange der Öffentlichkeit überwiegen, begründet sie dies nicht. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da öffentliche Interessen nicht per se überwiegen und hier aus den angeführten Gründen nicht überwiegen können.

3. Lediglich vorsorglich wird ausgeführt, daß der Vermerk auch nicht eintragungsfähig wäre, wenn Tatsachen dargelegt würden, aus denen sich ergibt, daß es sich um eine mit einer Partei verbundene GmbH handelt. Abgesehen davon, daß eine rechtskräftige oder vollstreckbare gerichtliche Entscheidung fehlte, ist es nicht Aufgabe des Registerverfahrens, insoweit ein streitiges Verfahren durchzuführen und unter Umständen den Sachverhalt durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu ermitteln. Dadurch würden die Verfahrenswege verdoppelt, da dieselben Fragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sind.