Handelsregistereintragung
KostO § 16, § 26 ; TreuhG § 11, § 13, § 15 ; Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 - GBl./DDR I 107 - (UmwVO) § 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Handelsregistereintragung; volkseigene Wirtschaftseinheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur kostenrechtlichen Behandlung der Eintragung einer umgewandelten ehemals volkseigenen Wirtschaftseinheit im Handelsregister.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Durch notariell beurkundete Erklärung vom 25.6.1990 wurde der ehemalige VEB Fruchtsaftbetrieb - H. - nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 - GBl./DDR I 107 - (UmwVO) in die Beschwerdeführerin umgewandelt. In § 4 des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin ist das Stammkapital mit 24.500.000,- M/DDR angegeben.
Unter demselben Datum meldete sich die Beschwerdeführerin zur Eintragung im Handelsregister an. Das Stammkapital ist wie im Gesellschaftsvertrag festgesetzt angegeben. Die Anmeldung ging am 3.7.1990 beim Bezirksvertragsgericht Potsdam ein. Am 27.2.1991 wurde die Beschwerdeführerin mit einem Stammkapital von "24.500.000,- M" im Handelsregister eingetragen.
Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 18.3.1991 wurde das Stammkapital auf 2.300.000,- DM neu festgesetzt. Die Eintragung der Neufestsetzung im Handelsregister erfolgte am 10.6.1991.
Durch Kostenrechnung vom 19.2.1992 hat die Gerichtskasse die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Kosten auf insgesamt 31.703,70 DM festgestellt. Darin sind die Gebühren für die Ersteintragung nach einem Wert von 24.500.000,- DM (Deutsche Mark) und für die Eintragung der Kapitalneufestsetzung nach einem Wert von 22.200.000,- DM enthalten.
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Kreisgericht - Registerrichter - nach Anhörung des Vertreters der Landeskasse und auf dessen Anregung die genannten Gebühren anderweitig festgesetzt. Es hat der Gebühr für die Ersteintragung einen Wert von 12.250.000,- DM zugrunde gelegt, weil die Eintragung erst nach der Währungsunion erfolgt sei und der Wert des Stammkapitals "auf Deutsche Mark umzustellen" sei. Der Gebühr für die Eintragung der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse hat es auf dieser Grundlage einen Wert von 9.950.000,- DM zugrunde gelegt. Es ist so zu Gebühren (ohne Gebühren für Registerabschriften und Auslagen) von insgesamt 20.831,- DM gelangt.
Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Der Amtsrichter hat die Beschwerde dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen (veröffentlicht in Rpfleger 94, 421).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der ehemalige VEB hatte sich nach den Vorschriften der UmwVO umgewandelt. Diese Umwandlung war jedoch nicht bis zum 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen und damit nicht wirksam geworden (§ 7 UmwVO). Damit war diese Unwandlung fehlgeschlagen. Ob die Umwandlung mit der Eintragung im Handelsregister hatte wirksam werden können, wenn sie zwar erst nach dem 1.7.1990 eingetragen wurde, die Anmeldung aber bis zum 30.6.1990 beim Registergericht eingereicht worden wäre (vgl. dazu u. a. Heckschen in Beck'sches Notarhandbuch 1992, D IV Rn. 35 - die dort erwähnte Registerpraxis entspricht den Kenntnissen des Senats), kann im Ergebnis offenbleiben. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ist erst am 3.7.1990 beim Registergericht eingereicht worden. Auf der Grundlage dieser Anmeldung durfte die Beschwerdeführerin nicht als durch Umwandlung nach der UmwVO in das Handelsregister eingetragen werden.
2. Das folgt aus § 11 Abs. 1 des Treuhandgesetzes, das am 1.7.1990 in Kraft getreten war. Nach dieser Vorschrift wurden volkseigene Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1.7.1990 nicht umgewandelt waren (vgl. § 7 UmwVO), kraft Gesetzes in Kapitalgesellschaften umgewandelt, und zwar VEB in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Gem. § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz war die Beschwerdeführerin danach eine GmbH. Sie hatte nach § 14 TreuhG die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" zu führen und wäre gem. § 13 TreuhG von Amts wegen unter Bezugnahme auf das TreuhG in das Register einzutragen gewesen, in dem diese Wirtschaftseinheit bisher eingetragen war. Gem. § 15 Abs. 1 TreuhG hätte diese GmbH i.A. sodann - ebenfalls von Amts wegen und unter Bezugnahme auf das TreuhG - im Handelsregister eingetragen werden müssen. Da die Bestimmung des Stammkapitals im Gesellschaftsvertrag - noch - nicht in Deutscher Mark ausgedruckt war, hätte die Eintragung nach § 15 Abs. 4 TreuhG mit einem Stammkapital von 50.000,- DM erfolgen müssen.
3. Soweit das Landgericht gemeint haben sollte, die Beschwerdeführerin sei als "eine neugegründete GmbH" eingetragen worden - so versteht offenbar der Vertreter der Landeskasse die angefochtene Entscheidung -, könnte dem der Senat nicht folgen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß etwa neben der gem. §§ 11, 13, 15 TreuhG zu behandelnden ehemaligen Wirtschaftseinheit VEB, die kraft Gesetzes in eine GmbH i. A. umgewandelt war, die Neugründung einer GmbH erfolgt wäre. Sollte also die Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister vom 27.2.1991 - die entgegen § 15 TreuhG den Umwandlungsvorgang nicht zum Ausdruck bringt - als die Eintragung einer Neugründung zu verstehen sein, so wäre die Eintragung infolge unrichtiger Sachbehandlung erfolgt.
4. Die unter 2. erwähnten Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft und im Handelsregister waren gebührenfrei. Das folgt aus § 7 Nr. 2 der Gebührenanordnung vom 19.3.1990 - GBl./DDR I 184 -. Kosten für die "Ersteintragung" der Beschwerdeführerin im Handelsregister Abteilung B wären danach - bei richtiger Sachbehandlung - nicht entstanden. Gem. § 16 Abs. 1 KostO ist die Beschwerdeführerin jedenfalls so zu behandeln, als hätte das Registergericht nicht eine "erste" Eintragung i. S. d. § 26 Abs. 1 KostO - mit einem bestimmten Geschäftswert -, sondern eine gebührenfreie Eintragung - und zwar mit dem nach § 15 Abs. 4 TreuhG zu bestimmenden Betrag, vorgenommen.
5. Daraus folgt zugleich, daß Kreisgericht und Landgericht der Gebühr für die Eintragung der Kapitalneufestsetzung einen unzutreffenden Wert zugrunde gelegt haben.
Die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) sind danach anderweit wie folgt festzusetzen:
1. "Erste" Eintragung der GmbH gebührenfrei
2. Gebühr für die Eintragung der Kapitalneufestsetzung: Wert: 2.300.000,- DM. Gebühr gem. §§ 26 Abs. 1, 32 KostO: 3.560,- DM
ermäßigt gem. § 56 Abs. 1 DM-BilanzG
1.780,- DM
3. Gebühren für Handelsregisterabschriften
58,- DM
4. Bekanntmachungskosten 317,79 DM
5. Schreibauslagen 3,- DM
2.158,79 DM