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Handbrause nebst Wandhaken keine separate Dusche

AG Köpenick3 C 267/1417.03.2015GE 2015, 601

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Handbrause nebst Wandhaken keine separate Dusche; Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; kostenpflichtige Kabelversorgung kein „fehlender Kabelanschluss“; freistehende Badewanne mit abgehängten Blechplatten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, stellt keine separate Dusche im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel dar.

2. Eine nur gebührenpflichtig benutzbare Kabelversorgung ist nicht identisch mit dem Negativmerkmal „fehlender Kabelanschluss".

3. Längere Zeit unaufgeräumte Wertstofftonnen hindern nicht an der Einstufung einer gepflegten sichtschutzbegrenzten Müllstandsfläche.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von den Bekl. Zustimmung zur Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2013. Unstreitig sind die Wohnwertmerkmale 2 (Küche) und 4 (Gebäude) negativ zu bewerten. Die Kl. bestreitet, dass das Bad keine Duschmöglichkeit habe. Die Badewanne verfüge über eine Brause nebst Vorrichtung zum Einhängen, für einen Spritzschutz habe der Mieter selbst gesorgt. Die Wanne sei nicht freistehend, sondern mit Metallplatten verkleidet, das Bad verfüge über eine Einhebelmischbatterie. Die Merkmalsgruppe 3 sei positiv wegen vorhandener Isolierglasfenster, kostenneutralem Kaltwasserzähler und Abstellraum, außerdem liege ein Kabelanschluss an. Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) sei aufgrund einer nur den Mietern zugänglichen, gepflegten Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung positiv. Dass die Wertstofftonne seit längerem nicht geräumt werde, liege an der fehlerhaften Mülltrennung der Mieter. Das Gericht hielt die Klage für überwiegend unbegründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht erachtet die Merkmalsgruppe 1 (Bad) im Ergebnis für negativ, da die Badewanne nach den eingereichten Lichtbildern freistehend und lediglich mit Blechplatten abgehängt ist. Eine separate Dusche existiert nicht, und das Gericht sieht in der Möglichkeit, sich mittels einer Handbrause im Sitzen zu duschen, keine zeitgemäße Duschgelegenheit. Das Vorhandensein einer Dusche setzt nicht nur voraus, dass eine Ganzkörperberegnung möglich ist, was auch mittels Wandhaken für eine Handbrause bewerkstelligt werden könnte, sondern es erfordert auch eine Duschabtrennung, um die Umgebung vor Spritzwasser zu schützen und für Privatsphäre zu sorgen. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit. Das Merkmal 3 (Wohnung) war aufgrund der von der Kl. angeführten unstreitig überwiegenden positiven Merkmale dagegen auch im Ergebnis positiv zu werten. Für das von den Bekl. angeführte Negativmerkmal „fehlender Kabelanschluss" kommt es nicht auf die Kostenfreiheit an. Dass die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Kabelversorgung besteht, ist unstreitig. Die Kl. hat unwidersprochen erklärt, dass ein kostenpflichtiger Breitbandkabelanschluss anliege, der mit Vertragsschluss erneut freigeschaltet werden könne. Ein Anspruch auf Aufstellung einer Satellitenschüssel besteht daneben nicht, zumal diese das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich negativ beeinträchtige. [...]

Die zwischen den Parteien strittige Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) ist trotz der seit langem ungeräumten Wertstofftonne positiv einzustufen, da es sich bei der zum Gebäude gehörenden Müllstandsfläche unstreitig um eine vollständig umzäunte, nur den Mietern zugängliche und auch hinreichend sichtgeschützte Anlage handelt. Dies ergibt sich auch aus den eingereichten Fotos. Die sicherlich überdenkenswerte Einstellung der Kl., ihren Mietern den Auszugsmüll anderer Mieter aus erzieherischen Gründen zu belassen, könnte zwar zur Annahme eines Mangels der Mietsache führen, ist jedoch nicht als wohnwertminderndes Merkmal zu berücksichtigen, da die Müllstandsfläche selbst gepflegt und sichtschutzbegrenzt ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, reicht nicht für die Annahme einer separaten Dusche aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung und beruft sich auf den Berliner Mietspiegel 2013. Streitig ist insbesondere, ob das Bad über eine separate Duschmöglichkeit verfügt, ob ein nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Kabelanschluss als Negativmerkmal („fehlender Kabelanschluss") zu werten ist, und ob eine unstrittig nur den Mietern zugängliche, vollständig umzäunte und sichtgeschützte Müllstandsfläche positiv zu werten ist, wenn sich der erzieherische Versuch des Vermieters, Mülltrennung durch Nichtleeren der Wertstofftonne zu erzwingen, in einem übervollen Müllplatz niederschlägt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht hielt die Klage für überwiegend unbegründet. Die Merkmalsgruppe Bad sei negativ. Die Badewanne sei freistehend und lediglich mit abgehängten Blechplatten versehen, eine separate Dusche existiere nicht. Die Möglichkeit, sich mit einer Handbrause im Sitzen zu duschen, sei keine zeitgemäße Duschgelegenheit.

Liege eine gebührenpflichtige Kabelversorgung an, greife das Negativmerkmal „fehlender Kabelanschluss" nicht; ein Anspruch auf Aufstellung einer Satellitenschüssel bestehe daneben nicht.

Die Müllstandsfläche sei positiv zu werten; auch wenn der Müllstandsplatz überquelle, liege nur ein Mangel der Mietsache, nicht jedoch ein wohnwertminderndes Merkmal vor.

Handbrause nebst Wandhaken keine separate Dusche — AG Köpenick 3 C 267/14 — vera