Hammergrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hammergrundstück; Einfriedungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Einfriedungspflicht bei Hammergrundstück.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks D-Straße 70. Von der D-Straße aus gesehen liegen die Grundstücke D-Straße 71 und D Straße 71 a links neben dem Grundstück der Kl. Hinter den Grundstücken D-Straße 71 und 71 a liegt das nicht an die D-Straße grenzende Grundstück D-Straße 70 a, das im Eigentum des Bekl. steht. Das Grundstück des Bekl. grenzt an den hinteren Bereich des Grundstücks der Kl. Die Kl. be-gehren die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch den Bekl. Der Bekl. ist der Ansicht, daß eine gemeinsame Einfriedungsverpflichtung bestehe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet. Gemäß § 21 Ziffer 5 NachbG Bln besteht auf der hier fraglichen Grenze eine gemeinsame Ein friedungsverpflichtung. Da es sich bei der "gemeinsamen Einfriedung" nach Auffassung des Gerichts um ein "aliud" zum gestellten Antrag han-delt, war eine Verurteilung insoweit nicht auszusprechen.
Nach Auffassung des Gerichts folgt aus § 21 Ziffer 2 b Nachb Bln keine Ein friedungsverpflichtung des Bekl. Insoweit mag dahinstehen, ob das Grundstück des Bekl. "zwischen zwei Straßen" im Sinne der erwähnten Vorschrift liegt. Jedenfalls will Ziffer 2 von § 21 NachbG Bln keine über Ziffer 1 hin-ausgehende Einfriedungsverpflichtung aussprechen. Ziffer 2 von § 21 NachbG Bln will nach seiner eindeutigen Stellung im Gesetz nur erläutern, welches Grundstück als "rechtes" im Sinne von Ziffer 1 anzusehen ist. Vor-aussetzung für eine Einfriedungsverpflichtung ist nach dem Wortlaut von Ziffer 1, daß die Grundstücke "unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen". Eine solche unmittelbare Straßenlage ist hier aber nicht ge-geben. Ziffer 2 b von § 21 NachbG Bln will insoweit nur den Fall klären, daß ein Grundstück mit beiden Endteilen je an eine verschiedene Straße grenzt. In diesem Fall soll die vom Haupteingang gesehen rechte Seite als "rechte" Seite im Sinne von Ziffer 1 des § 21 NachbG Bln gelten. Danach hat aber Ziffer 2 von § 21 NachbG Bln nur eine erläuternde Funktion. Die-ses ergibt sich im übrigen nicht nur aus dem Wortlaut ("Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige..."), sondern auch aus Ziffer 5 von § 21 NachbG Bln. Nach dieser Vorschrift besteht nämlich an Grenzen, "für die durch Nr. 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird", eine gemeinsame Einfriedungspflicht. Wollte man annehmen, daß in Ziffer 2 b eine besondere Ein friedungspflicht für Grundstücke "zwischen zwei Straßen" geregelt wäre, so würde diese Einfriedungspflicht der gemeinsamen Einfriedungspflicht nach Ziffer 5 widersprechen. Die Einfriedungspflicht nach Ziffer 5 soll nämlich immer dann eingreifen, wenn eine Einfriedungspflicht nach Nr. 1 be steht.