Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen im reinen Wohngebiet
BauNVO §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2, 3, 14; LBO BW § 65 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen.
2. Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren ein Einschreiten der Bekl. (Gemeinde) als Baurechtsbehörde gegenüber den Beigeladenen. Die Kl. sind Eigentümer der Doppelhaushälfte, die Beigeladenen sind Eigentümer der östlich angrenzenden anderen Doppelhaushälfte. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für den Bereich u. a. ein reines Wohngebiet festsetzt und in seinen textlichen Festsetzungen bestimmt, dass Nebenanlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zugelassen sind. Die Kl. haben die Baurechtsbehörde der Bekl. aufgefordert, den Beigeladenen ab sofort zu untersagen, ihr Grundstück für eine „Tierfarm“ zu nutzen und zu diesem Zweck errichtete bauliche Anlagen jenseits der südlichen Baugrenze abzubrechen. Seit die Beigeladenen das etwa 850 m² Grundstück im Jahr 2015 erworben hätten, werde es systematisch zur Tierfarm ausgebaut mit allen Nachteilen für die Nachbarn (Tiergeräusche, Gerüche, Abfälle …). Die Bekl. wandte sich daraufhin an die höhere Baurechtsbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dieses führte mit Schreiben vom 11.8.2017 aus, die südliche auf dem Grundstück der Beigeladenen festgesetzte Baugrenze entfalte nachbarschützende Wirkung nur zugunsten des der Baugrenze gegenüberliegenden Grundstücks, nicht aber gegenüber dem seitlich angrenzenden Grundstück der Kl. Die Haltung von zwei Hunden, drei Enten und zwei Gänsen erscheine im reinen Wohngebiet unproblematisch.
Bei einer Besichtigung des Grundstücks der Beigeladenen durch die Baurechtsbehörde der Bekl. wurden folgende bauliche Anlagen auf der Südseite des Wohnhauses der Beigeladenen festgestellt: Ein Hasen- und Frettchen-Gehege auf der Terrasse innerhalb überbaubarer Grundstücksfläche, ein Gerätehaus südlich der Terrasse teilweise innerhalb überbaubarer Grundstücksfläche, ein Tomaten-Folienhaus an der westlichen Grenze zum Grundstück der Kl. außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, ein Kinderspielhaus an der Grenze zum Grundstück der Kl. außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, eine bewegliche Einzäunung erheblicher Größe für Geflügel sowie ein Enten- und Hühnerstall außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, ein Kompostbehältnis außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Nach den Angaben der Beigeladenen wurden zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück folgende Tiere gehalten: fünf Hasen und vier Frettchen, elf Hühner und fünf Enten, fünf Hunde im Wohnhaus (davon drei eigene und zwei des Mieters der Einliegerwohnung), mehrere Katzen im Wohnhaus, ein Papagei im Wohnhaus.
Die Kl. verlangen klageweise, die Bekl. zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung über die Unterlassung einer nicht mehr mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets vereinbaren Kleintierhaltung auf dem Grundstück durch die Beigeladenen und deren Mieter zu erlassen, hilfsweise, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Bekl. beantragt Klageabweisung. Auf dem Grundstück der Beigeladenen seien nur Kleintiere angetroffen worden, und das in einer geringeren Zahl, als von den Kl. behauptet. Die im Wohnhaus für zwei Parteien insgesamt gehaltenen fünf Hunde und Hauskatzen seien im Freien überhaupt nicht wahrnehmbar. Eine Überprüfung durch die Hundesteuerbehörde habe ergeben, dass derzeit fünf Hunde auf dem Grundstück angemeldet seien.
Bei einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht haben die Beigeladenen angegeben, derzeit folgende Tiere zu halten: im Haus fünf Hunde (die auch den Garten nutzten), sieben Maine-Coon-Katzen und sechs Papageien, in den Gartenanlagen vier Stummenten und ein Erpel, 14 Hühner, kein Hahn, vier Frettchen, vier Hasen. Sie verpflichteten sich, diese Zahlen nicht zu überschreiten und insbesondere, keinen Hahn zu erwerben. Die Kl. haben die Klagen, soweit sie auf Einschreiten gegen bauliche Nebenanlagen gerichtet waren, zurückgenommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. besitzen einen gegen die Bekl. gerichteten Anspruch, gegen die von den Beigeladenen und deren Mietern betriebene Tierhaltung durch Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung (§ 65 Satz 2 LBO) nach Maßgabe der nachfolgenden Begründung einzuschreiten (dazu 2.; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Auf den Grundstücken von Kl. und Beigeladenen ist als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1968 festgesetzt.
Durch die textliche und zeichnerische Festsetzung eines reinen Wohngebiets auf den Grundstücken von Kl. und Beigeladenen mit dem Satzungsbeschluss der Gemeinde N. im Jahr 1970 ist § 3 der damals geltenden Baunutzungsverordnung 1968 zum Inhalt des Bebauungsplans und damit zur Inhalts- und Schrankenbestimmung der beiden Grundstücke geworden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968). Die Verbindung zwischen dem Bebauungsplan und § 3 der im Zeitpunkt seines Beschlusses geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung ist statisch, so dass sich spätere Änderungen der Verordnung nicht auf den bereits in Kraft befindlichen Bebauungsplan ausgewirkt haben (BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.9.2018 - 8 S 2254/17 - BauR 2019, 74). Auch die spätere Änderung örtlicher Bauvorschriften zum Bebauungsplan durch die Gemeinde ohne Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Jahr 1990 führte nicht zur Einbeziehung der im Jahr 1990 geltenden Baunutzungsverordnung in den Bebauungsplan (vgl. nochmals VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.9.2018, aaO.). Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines solchen reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO 1968 ist weder geltend gemacht, noch drängt sie sich dem Gericht auf.
b) Dieser Festsetzung widerspricht die derzeitige Grundstücksnutzung der Beigeladenen, so dass sie von der Baugenehmigung für die Errichtung und Nutzung deren Wohnhauses vom 14.5.1976 nicht mehr gedeckt ist.
Zum „Wohnen“ nach § 3 BauNVO 1968 gehört die Tierhaltung als solche - d. h. die isolierte Tierhaltung auf einem Grundstück ohne Wohngebäude - nicht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 14 BauNVO Rn. 53).
aa) § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 ermöglicht allerdings außer der Zulassung der in § 3 BauNVO 1968 genannten Anlagen auch die Zulassung untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Eine § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO heutiger Fassung entsprechende Bestimmung, wonach zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche der Kleintierhaltung gehören, enthielt die BauNVO 1968 nicht. Diese Bestimmung wurde erst durch die BauNVO 1977 eingefügt (vgl. BGBl. I, 1757, 1760), die weitere Passage, „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht“ sogar erst durch die BauNVO 2013 (BGBl. I S. 1548, 1552; vgl. dazu auch BR-Drs. 474/12, S. 41). Das bedeutet allerdings nicht, dass zwischen 1962 und 1977 jegliche Kleintierhaltung in Nebenanlagen auf Grundstücken in reinen Wohngebieten unzulässig gewesen wäre (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 14 Rn. 2). § 14 Abs. 1 Satz 2 ist im Jahr 1977 nach der Entwurfsbegründung als [immerhin] „notwendige Klarstellung und Ergänzung“ eingefügt worden (Stock, aaO., § 14 BauNVO Rn. 12 unter Verweis auf BR-Drs. 261/77, 2, zu Nr. 2 Buchst. c; Förster, BauNVO 1977, § 14 Rn. 2 c). § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 ist daher im Lichte von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 und 1990 auszulegen. Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (so OVG Saarl., Beschl. v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris). Dabei ist denkbar, dass in reinen Wohngebieten strengere Maßstäbe hinsichtlich des von Kleintieren ausgehenden Lärms gelten als in allgemeinen Wohngebieten, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, da die Beigeladenen in insoweit vorbildlicher Weise auf die Haltung „leiser“ Tierarten achten (kein Hahn, Stummenten etc.).
bb) Von der Kleintierhaltung in baulich selbständigen Nebenanlagen zu unterscheiden ist die dem Wohnen zu- und untergeordnete Haltung von Haustieren in den Wohnräumen selbst. Sie gehört zum Inbegriff des Wohnens und fällt schon nicht unter § 14 BauNVO damaliger und heutiger Fassung (OVG NRW, Urt. v. 18.2.2016 - 10 A 985/14 - BauR 2016, 1123; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.2003 - 5 S 2771/02 - NVwZ-RR 2003, 724). Das gilt jedoch auch nur für Tiere, die nach Art und Größe üblicherweise in Wohnungen gehalten werden und deren Anzahl den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (vgl. nochmals OVG NRW, Urt. v. 18.2.2016, aaO.: solange „Wohnnutzung nicht gegenüber Tierhaltung in den Hintergrund tritt“).
cc) Aus dem Dargelegten folgt zugleich, dass die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen ebenfalls den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2008 - 1 ME 233/08 - BauR 2009, 210). Maßstab ist dabei nach Auffassung des Berichterstatters, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.
dd) Nach diesen Maßgaben vermittelt das Erscheinungsbild der von den Beigeladenen betriebenen Kleintierhaltung derzeit bereits nicht mehr den Eindruck „der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung“. Nach Statista lebten in den Jahren 2016 und 2017 rund 34 Millionen Haustiere in deutschen Haushalten (allerdings ohne Zierfische, Terrarientiere und Geflügel; vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/156836/umfrage/anzahl-der-haushalte-mit-haustieren-in...) bei rund 40 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/1-2-privathau.... Die durchschnittliche Zahl von Haustieren pro Haushalt, von denen mehrere auf einem Grundstück belegen sein können, liegt also bei rund 1. Hinzugerechnet werden müsste noch das in der Statistik nicht berücksichtigte Geflügel, abgezogen aber die Kleintierhaltung außerhalb von reinen Wohngebieten, etwa in Dorfgebieten, in denen größere Tierzahlen gehalten werden können. Damit spricht vieles dafür, dass die durchschnittliche Zahl gehaltener Haustiere einschließlich Geflügels in reinen Wohngebieten gerade einmal bei rund 1 liegt. Diesen Wert überschreiten die Beigeladenen - bei zwei Wohneinheiten/Haushalten auf ihrem Grundstück - um das rund 20fache, was schon Indiz für eine nicht mehr zur Wohnnutzung gehörende typische Freizeitbetätigung sein dürfte. Weiteres Indiz hierfür ist die hohe Anzahl unterschiedlicher Tierarten von sieben, die das Bild einer gewöhnlichen Hobbytierhaltung ebenso sprengen dürfte.
Hinzu kommt, dass die Beigeladenen bereits alleine durch ihre Geflügelhaltung (19 Stück Hühner und Enten) die in der neueren Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschl. v. 6.12.2017 - 9 ZB 15.2234 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris) genannte Obergrenze hierfür („Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen“) bereits nahezu ausschöpfen. Diese Grenze gilt regelmäßig auch dann, wenn keine anderen Tiere neben dem Geflügel gehalten werden. Die Kl. kombinieren jedoch diese Anzahl an Geflügel - wenig problematisch - mit vier Hasen, aber auch mit vier Frettchen und - besonders kritisch - mit fünf Hunden, die immer wieder wahrnehmbar den Garten des Grundstücks nutzen. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung bislang meist mit der Haltung von Hunden in Zwingern befasst hat (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.2003 - 5 S 2771/02 - BauR 2003, 185). Mit dieser ist die Hundehaltung der Beigeladenen nicht vergleichbar, da in Zwingern gehaltene Hunde dazu neigen, nachts anzuschlagen und damit die Nachtruhe erheblich stören, was bei den nachts im Haus gehaltenen Hunden der Beigeladenen nicht zu befürchten ist. Dennoch sind auch nicht in Zwingern gehaltene Hunde, die häufiger den Gartenbereich eines Wohngrundstücks nutzen, ab einer bestimmten Anzahl kaum mehr mit dem Charakter eines Wohngebiets vereinbar (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2008 - 1 ME 233/08 - BauR 2009, 210 [mehr als zwei]). Das führt dazu, dass die Kombination einer nahezu vollständigen Ausschöpfung der als maximal zulässig erachteten Anzahl von Geflügel durch die Beigeladenen mit der Haltung von mehr als zwei Hunden ohne Zwinger häufiger im Gartenbereich und vier weiteren Tierarten in Garten und Haus nicht mehr als wohngebietstypisch und -verträglich angesehen werden kann.
ee) Die Voraussetzungen dafür, den Beigeladenen eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) für eine Tierhaltung in diesem Umfang erteilen zu können, sind offensichtlich nicht erfüllt.
c) Aus dem vorstehend dargestellten Verstoß folgt hier zugleich ein Anspruch der Kl. auf Einschreiten der Bekl.
In der Rechtsprechung wird vertreten, auch bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen komme eine Reduzierung des Ermessens der Baurechtsbehörde nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.8.2018 - 5 S 2083/17 - VBlBW 2019, 77; infrage stellend, ob jeder Verstoß zu einer Ermessensreduzierung führen kann, auch Urt. d. Kammer v. 13.7.2018 - 2 K 13099/17 - juris Rn. 48).
Das kann aber bei einem Verstoß gegen die Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 ff. BauNVO nicht gelten; in diesem Fall ist zwingend einzuschreiten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinlänglich geklärt, dass Eigentümer von Grundstücken in nach §§ 2 ff. BauNVO festgesetzten Baugebieten bei der Aufnahme einer Nutzung den Gebietscharakter wahren müssen und diesen nicht durch Aufnahme einer in den genannten Bestimmungen nicht vorgesehenen oder jedenfalls gebietsunverträglichen Nutzung schleichend verändern dürfen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Aufnahme einer unzulässigen oder typischerweise gebietsunverträglichen Nutzung andere Grundstückseigentümer unzumutbar beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70). Wer die Erteilung einer Baugenehmigung für eine solche beabsichtigte Nutzung abwehren möchte, muss keine konkreten Beeinträchtigungen und Störungen darlegen. Daher kann nichts anderes gelten, wenn die Untersagung einer solchen ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung begehrt wird (OVG Saarl., Beschl. v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris), so dass der Berichterstatter auf Ermittlungen hierzu verzichtet hat.
d) In welchem Umfang die Bekl. die Anzahl der von den Beigeladenen derzeit gehaltenen Tiere und Tierarten beschränkt, steht - nach Anhörung der Beigeladenen, auf deren Angebote es nicht unwesentlich ankommen wird - in ihrem Ermessen. Relevant dürfte sein, dass sich die Gesamtzahl der gehaltenen Tiere und die Anzahl der Tierarten reduziert, besonders aber die Anzahl von Hunden und Geflügel.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen. Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der – hypothetisch – alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der Tiere hin und wieder im häuslichen Bereich unterbringen muss.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger verlangen, dass die Baubehörde gegenüber ihrem Nachbarn wegen überzogener Kleintierhaltung im reinen Wohngebiet einschreitet. Die Behörde verweigert das, weil die Tierhaltung von außen kaum wahrnehmbar sei. Bei einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht haben die Nachbarn angegeben, derzeit folgende Tiere zu halten: im Haus fünf Hunde (die auch den Garten nutzten), sieben Maine-Coon-Katzen und sechs Papageien, in den Gartenanlagen vier Stummenten und ein Erpel, 14 Hühner, kein Hahn, vier Frettchen, vier Hasen. Sie verpflichteten sich, diese Zahlen nicht zu überschreiten und insbesondere, keinen Hahn zu erwerben. Das VG hielt die Klage für berechtigt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte habe gegen die Tierhaltung der Nachbarn durch Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung einzuschreiten. Für beide Grundstücke sei durch Bebauungsplan als Nutzung reines Wohngebiet festgesetzt. Dieser Festsetzung widerspreche die derzeitige Grundstücksnutzung der Nachbarn. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen dürften den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen. Maßstab sei dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der -– hypothetisch – alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen müsse, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen müsse. Nach diesen Maßgaben vermittele das Erscheinungsbild der betriebenen Kleintierhaltung derzeit bereits nicht mehr den Eindruck „der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung“.
Nehme man Zierfische und Terrarientiere aus, lebe in jedem deutschen Haushalt nur je ein Tier. Diesen Wert überschritten die Beigeladenen um ein Vielfaches, was schon Indiz für eine nicht mehr zur Wohnnutzung gehörenden typischen Freizeitbetätigung sein dürfte. Weiteres Indiz hierfür sei die hohe Anzahl unterschiedlicher Tierarten von sieben, die das Bild einer gewöhnlichen Hobbytierhaltung ebenso sprengen dürfte.
Hinzu kommt, dass die Beigeladenen bereits alleine durch ihre Geflügelhaltung (19 Hühner und Enten) die in der neueren Rechtsprechung genannte Obergrenze hierfür („Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen“) bereits nahezu ausschöpften. Diese Grenze gelte regelmäßig auch dann, wenn keine anderen Tiere neben dem Geflügel gehalten würden. Die Nachbarn kombinierten jedoch diese Anzahl an Geflügel mit vier Hasen, aber auch mit vier Frettchen und mit fünf Hunden, die immer wieder wahrnehmbar den Garten des Grundstücks nutzten.
Die Voraussetzungen für Ausnahmen oder Befreiungen lägen nicht vor, weshalb die Kläger Anspruch auf ein Einschreiten der Baubehörde hätten. In der Rechtsprechung werde vertreten, dass auch bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen eine Reduzierung des Ermessens der Baurechtsbehörde nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht komme, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbiete, es sei denn, der Baurechtsbehörde stünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite. Das könne aber bei einem Verstoß gegen die Festsetzung eines Baugebiets nicht gelten; in diesem Fall sei zwingend einzuschreiten.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass Eigentümer von Grundstücken in festgesetzten Baugebieten bei der Aufnahme einer Nutzung den Gebietscharakter wahren müssten und diesen auch nicht durch gebietsunverträgliche Nutzung schleichend verändern dürften. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Aufnahme einer unzulässigen oder typischerweise gebietsunverträglichen Nutzung andere Grundstückseigentümer unzumutbar beeinträchtigten. Wer die Erteilung einer Baugenehmigung für eine solche beabsichtigte Nutzung abwehren möchte, müsse keine konkreten Beeinträchtigungen und Störungen darlegen. Daher könne für die Untersagung einer solchen ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung nichts anderes gelten.
In welchem Umfang die Baubehörde die Anzahl der von den Nachbarn gehaltenen Tiere und Tierarten beschränke, stehe in ihrem Ermessen. Relevant dürfte sein, dass sich die Gesamtzahl der gehaltenen Tiere und die Anzahl der Tierarten reduziere, besonders aber die Anzahl von Hunden und Geflügel.