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Haltung eines Boxers in einer 38 m2 großen 1-Zimmer-Wohnung

AG Köln210 C 208/2007.07.2021GE 2022, 363

BGB § 535; Tierschutz-HundeVO NRW § 3 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein beschränktes Tierhalteverbot mit Erlaubnisvorbehalt beinhaltet grundsätzlich die Zusage, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden.

2. Im Hinblick auf die artgerechte Haltung eines Boxerhundes erscheint eine Wohnung mit ca. 38 m2 für eine Person nebst Hund zwar nicht ideal, aber noch ausreichend, zumal sich aus der landesrechtlichen HundehalteVO keine flächenmäßige Einschränkung ergibt, sondern nur die, dass Hunde nur in Räumen gehalten werden dürfen, bei denen Einfall von natürlichem Tageslicht gegeben ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin einer 1-Zimmer-Wohnung (ca. 38 m2) der Bekl. Die Kl. ist Flugbegleiterin in Teilzeit, daneben absolviert sie ein Abendstudium. Sie begehrt von der Kl. die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes in der Wohnung, was die Bekl. mit der Begründung verweigerte, dass die Wohnung zu klein sei und die Kl. nicht ausreichend Zeit habe. § 13 des Mietvertrages enthält folgende Regelung: „1. Halten und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und Inpflegenahme kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen. Nicht zustimmungspflichtig ist eine Haltung oder Inpflegenahme von Kleintieren, die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt (z. B. Zierfische, Käfigvögel usw.).

2. Die Haltung von Kampfhunden sowie sonstiger Tiere, von denen erfahrungsgemäß eine Gefahr ausgehen kann, ist nicht gestattet.“

Die Kl. behauptet, eine weitere Nachbarin habe ebenfalls einen Hund. Ihre Teilzeittätigkeit bei der A. stehe der Hundehaltung nicht entgegen, insbesondere habe sie in der Regel einen Anspruch auf 19 freie Tage im Monat. An den Tagen ihrer Abwesenheit würde sie den Hund zu Freunden, Familie oder Hundepension geben. Die Kl. behauptet ferner, sie leide unter einer Depression und einer Anpassungsstörung, insofern sei ein Hund gut für ihre Gesundheit. Die Bekl. behauptet, der Hund der weiteren Mieterin sei ohne ihre Erlaubnis angeschafft und mittlerweile auf ihre Intervention wieder abgeschafft worden. Sie ist der Ansicht, die Wohnung der Kl. eigne sich nicht für die Haltung eines Boxerhundes und widerspreche dem Tierwohl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Die von der Kl. begehrte Hundehaltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Dies ergibt sich aus der vertraglichen Regelung des § 12 des Mietvertrages und den nach der Rechtsprechung zu beachtenden Entscheidungsgrundsätzen im Falle der begehrten Tierhaltung bzw. -untersagung.

Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH, NJW 2013, 1526; BGH, VIII ZR 340/06, NZM 2008, 78; BGH, VIII ZB 57/16, NZM 2018, 462; BGH, VIII ZR 329/11, WuM 2013, 152). In der Regel ist eine umfassende Abwägung der Einzelfallumstände erforderlich, vgl. BGH, NJW 2013, 1526.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die zugrunde liegende mietvertragliche Regelung in § 13 des Mietvertrages wirksam vereinbart wurde. Hieran könnten Zweifel bestehen, da die Zustimmungspflicht daran geknüpft ist, dass jedwede Belästigung, d. h. auch in ganz geringem Umfang ausgeschlossen ist. Ferner ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel im Hinblick darauf, dass sie keine Interessenabwägung in Bezug nimmt, vgl. auch Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 535 Rn. 562. Allerdings dürfte ein beschränktes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich die Zusage beinhalten, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden, vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 535 Rn. 563. Die oben genannten Grundsätze der Einzelfallabwägung sind jedenfalls zu berücksichtigen.

Vorliegend sind keine gewichtigen Sachgründe ersichtlich, die der Bekl. die Untersagung der Hundehaltung im Rahmen einer Abwägung rechtfertigen würden. Insbesondere kann derzeit nicht von einer Störung anderer Hausbewohner ausgegangen werden, da bislang mangels Anschaffung keinerlei Störungen aufgetreten sind. Dass es durch die Anschaffung eines Boxerhundes gleichsam zwangsläufig zu einer Störung anderer Hausbewohner und Mieter kommt, hat die Bekl. nicht dargelegt. Insbesondere ist die Bekl. dem Vorbringen der Kl., dass Lärmbelästigungen auch schon wegen des vor der Wohnung liegenden Laubenganges ausgeschlossen sind, nicht entgegengetreten. Die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarin lässt die Bekl. als nicht maßgeblich nicht gelten, ohne Entgegenstehendes hervorzuheben.

Auch ist die Bekl. dem Vorbringen der Kl., dass eine weitere Mieterin im Haus zwei Hauskatzen halte und dies seitens der Bekl. gestattet wurde, nicht entgegen getreten und hat keinerlei Unterschiede vorgetragen hinsichtlich der Erlaubnisgewährung.

Zwar ist der Bekl. zuzugeben, dass die Haltung eines Boxerhundes als jedenfalls mittelgroßen bis großen Hund in einer 1-Zimmer-Innenstadtwohnung nicht ideal sein mag im Hinblick auf die artgerechte Haltung eines Hundes. Allerdings erscheint die Wohnung mit ca. 38 m2 für eine Person nebst Hund ausreichend. Aus der Tierschutz-HundeVO NRW ergibt sich hinsichtlich des Haltens von Hunden in Wohnungen, die auch dem Aufenthalt von Menschen dienen, keine flächenmäßige Einschränkung. Gemäß § 5 Abs. 1 darf der Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen Einfall von natürlichem Tageslicht gegeben ist. Dieses Erfordernis ist gewahrt. Soweit die Bekl. moniert, die Kl. habe nicht genügend Zeit, sich um das Tier zu kümmern, stellt diese Behauptung jedenfalls derzeit eine Behauptung ins Blaue hinein dar. In § 3 Abs. 2 der Tierschutz-HundeVO NRW heißt es:

„Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.“ Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl. dieses Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes nicht befriedigen könnte. Vielmehr hat die Kl. unter Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung substantiiert dargetan, dass sie über eine erhebliche Anzahl freier Tage (19 Tage im Monat) verfügt, an denen sie nicht ihrer Teilzeittätigkeit als Flugbegleiterin nachgeht. Auch das Studium der Kl. findet in Teilzeit und jedenfalls derzeit überwiegend online statt. Mangels entsprechender entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Kl. sich in den Tagen ihrer berufsbedingten Abwesenheit um adäquaten Ersatz in der Betreuung des Hundes bemühen wird. Genügend (grüne) Freiflächen für Hundeauslauf sind in Köln im Übrigen vorhanden.

Überdies kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die mietrechtliche Frage der Haltungserlaubnis nicht auf die Frage der artgerechten Haltung an, vgl. BGH, VIII ZR 329/11, WuM 2013, 152.

Des Weiteren hat die Kl. substantiiert vorgetragen und durch ärztliches Attest belegt, dass ein Hund ihrer psychischen Gesundheit zuträglich wäre durch Stimmungsaufhellung und regelmäßige Spaziergänge.

Die Bekl. hat letztlich keine konkreten Umstände vorgetragen, welche aus Sicht der Nachbarn oder ihrer Sicht gegen die Hundehaltung sprechen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gericht hat den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt.

Ein beschränktes Tierhalteverbot mit Erlaubnisvorbehalt – wie in den meisten Mietverträgen üblich – beinhaltet grundsätzlich die Zusage, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Im Hinblick auf die artgerechte Haltung eines Boxerhundes erscheint eine Wohnung mit ca. 38 m2 für eine Person nebst Hund zwar nicht ideal, aber noch ausreichend, zumal sich aus der landesrechtlichen HundehalteVO keine flächenmäßige Einschränkung ergibt , sondern nur die, dass Hunde nur in Räumen gehalten werden dürfen, bei denen Einfall von natürlichem Tageslicht gegeben ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin ist Mieterin einer 1-Zimmer-Wohnung (ca. 38 m2) der Beklagten, Flugbegleiterin in Teilzeit, daneben absolviert sie ein Abendstudium. Sie begehrt von der Klägerin die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes, was die Beklagte mit der Begründung verweigerte, die Wohnung sei zu klein und die Klägerin habe nicht ausreichend Zeit. Nach dem Mietvertrag ist Tierhaltung nach Zustimmung des Vermieters gestattet, wenn hierdurch keine Belästigungen und Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen; Kleintierhaltung (z.B. Zierfische, Käfigvögel usw.) ist nicht zustimmungspflichtig.

Die Klägerin behauptet, Anspruch auf 19 freie Tage im Monat zu haben und bei Abwesenheit den Hund zu Freunden, Familie oder in eine Hundepension zu geben. Außerdem leide sie unter einer Depression, und ein Hund sei gut für ihre Gesundheit.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die von der Klägerin begehrte Hundehaltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Ob die Haltung von Haustieren in Fällen, in denen eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt (wovon das AG ausgeht, aber nicht für entscheidungserheblich hält), zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.

Die Abwägung ist auf den Einzelfall abzustellen, jede schematische Lösung verbietet sich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine gewichtigen Sachgründe für die Untersagung der Hundehaltung.

Durch die Anschaffung eines Boxerhundes komme es nicht zwangsläufig zu einer Störung anderer Hausbewohner und Mieter.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Haltung eines Boxerhundes als jedenfalls mittelgroßen bis großen Hund in einer 1-Zimmer-Innenstadtwohnung nicht ideal sein mag im Hinblick auf die artgerechte Haltung eines Hundes. Allerdings erscheint die Wohnung mit ca. 38 m2 für eine Person nebst Hund ausreichend. Aus der Tierschutz-HundeVO NRW ergibt sich hinsichtlich des Haltens von Hunden in Wohnungen, die auch dem Aufenthalt von Menschen dienen, keine flächenmäßige Einschränkung. Gemäß § 5 Abs. 1 darf der Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen Einfall von natürlichem Tageslicht gegeben ist. Dieses Erfordernis ist gewahrt. Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe nicht genügend Zeit, sich um das Tier zu kümmern, sei dies nur eine Behauptung ins Blaue hinein.

Einem einzeln gehaltenen Hund ist nach der einschlägigen Tierschutz-HundeVO täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen. Nichts sei dafür ersichtlich, dass die Klägerin dieses Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes nicht befriedigen könnte. Genügend (grüne) Freiflächen für Hundeauslauf seien auch vorhanden.

Überdies kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die mietrechtliche Frage der Haltungserlaubnis nicht auf die Frage der artgerechten Haltung an. Das Gericht hat den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt; Berliner Gerichte setzen ihn regelmäßig mit 600 € an, um Berufungen abzuwürgen, die erst ab 600,01 € zulässig sind.