Halterhaftung für unberechtigtes Parken auf fremdem Grundstück
BGB § 862 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. ist Halter eines Sportwagens. In den Abendstunden des 20. August 2010 war das Fahrzeug für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem Kl. gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nach Ermittlung des Fahrzeughalters wandte sich der Kl. an einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der Bekl., der vorträgt, er selbst habe den Sportwagen dort nicht geparkt, eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu akzeptieren. Mit der Klage verlangt der Kl. von dem Bekl., unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 2 Das Berufungsgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch des Kl. gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Bekl. sei mittelbarer Handlungsstörer oder Zustandsstörer, da er als Halter des Sportwagens durch dessen Weitergabe an einen Dritten eine adäquate Ursache dafür gesetzt habe, dass sein Fahrzeug unberechtigt abgestellt werden könne. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Bekl. liege eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kl. könne gemäß §§ 670, 677, 683 BGB auch Ersatz der Kosten der Halterfeststellung verlangen. Ein Aufwendungsersatzanspruch für die vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe dagegen nicht, da die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts in der konkreten Situation nicht erforderlich gewesen sei.
II. 3 Die Revision des Bekl. ist unbegründet. Dem Kl. stehen gegen den Bekl. ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halterermittlung zu.
4 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Kl. gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht.
5 a) Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem von dem Kl. gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 = GE 2009, 974 Rn. 13). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelt, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang, da § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Fall der Besitzentziehung entsprechende Anwendung findet (Staudinger/Bund, BGB [2008], § 861 Rn. 3; MünchKommBGB/Joost, 5. Aufl., § 861 Rn. 17).
6 b) Der Bekl. war gegenüber dem Kl. als Zustandsstörer verantwortlich.
7 aa) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105; Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., jeweils m.w.N.).
8 bb) Danach war der Bekl. hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Kl. Zustandsstörer. Er beherrschte die Quelle der Störung, da er - bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer - als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; a.A. Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026).
9 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Die von dem Bekl. abgegebene Unterlassungserklärung hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.
10 aa) Die Revision meint, als Zustandsstörer könne der Bekl. zwar auf Beseitigung einer bestehenden Störung, nicht aber auf künftige Unterlassung in Anspruch genommen werden, da dem Fahrzeug selbst nicht ein für das Geschäftsgrundstück des Kl. gefahrenträchtiger Zustand innewohne. Dem ist nicht zuzustimmen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Falschparken um eine dem Fahrzeug „innewohnende Schadensanlage" handelt (so aber LG München I, DAR 2009, 591 und AG Darmstadt, NJW-RR 2003, 19, 20). Denn die Verantwortlichkeit des Bekl. als Zustandsstörer ergibt sich nicht allein aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeugs. Die Zurechnung der durch das Falschparken hervorgerufenen Besitzbeeinträchtigung beruht vielmehr darauf, dass diese mittelbar auf seinen Willen zurückging, indem er das Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung überlassen hat. Hieran ist auch bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen.
11 bb) Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134). Solche liegen nicht vor.
12 Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Kl. durch den Bekl. begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Bekl. die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, WM 2012, 1673, 1682; Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, MMR 2010, 173). Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht auch in dem Umstand, dass der Bekl. nach seinem eigenen Vorbringen eine Ermahnung „an alle möglichen Nutzer" ausgesprochen hat, das Fahrzeug künftig nicht auf dem Geschäftsgrundstück des Kl. abzustellen, keinen Umstand, der es rechtfertigen würde, einen Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen.
13 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl. auf Erstattung der Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung bejaht. Diese Aufwendungen waren zur Vorbereitung der an den Bekl. gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und sind daher gemäß §§ 683, 677, 670 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 70/11, GRUR 2012, 759) ersatzfähig.
III. 14 Die Anschlussrevision des Kl. hat Erfolg. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es einen Anspruch des Kl. gemäß §§ 683, 677, 670 BGB auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung an den Bekl. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnt, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
15 1. Nach § 670 BGB sind ersatzfähig solche Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf. Entscheidend ist, was er nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (RGZ 149, 205, 207; MünchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; PWW/Fehrenbacher, BGB, 7. Aufl., § 670 Rn. 5). Dies kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, deren Würdigung der tatrichterlichen Beurteilung obliegt.
16 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich um einen einfach gelagerten Unterlassungsanspruch, für dessen Durchsetzung anwaltliche Hilfe nicht benötigt werde, steht im Widerspruch dazu, dass es zur Klärung der - in der Rechtsprechung kontrovers erörterten - Frage, ob gegenüber dem Fahrzeughalter ein Unterlassungsanspruch besteht, die Revision zugelassen hat. Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, dass der Kl. aus vorangegangenen Verfahren genau gewusst habe, was zu tun sei, vermag dies die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls nicht zu tragen. Zwar ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dann nicht erforderlich, wenn der von der Störung Betroffene anlässlich vorangegangener Parkverstöße Dritter diese in der Vergangenheit anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat und er daher über die Vorgehensweise bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs informiert ist. Zu Recht macht die Anschlussrevision mit der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Verfahrensrüge aber geltend, dass das Berufungsurteil keine Feststellungen enthält, die die Schlussfolgerung zuließen, der Kl. habe seine Rechte und die gebotene Vorgehensweise gekannt. Der bloße Hinweis auf nicht näher konkretisierte „vorangegangene Verfahren" vermag die erforderlichen konkreten Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. Insoweit ist das Urteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die Berechtigung des Anspruchs erneut prüfen kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufgabe der Rechtsprechung durch Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 -
Der Halter eines Autos, das unberechtigt auf fremdem Grund parkt, kann als „Zustandsstörer" auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden, so der Bundesgerichtshof in einer neuen Parkverstoß-Variante.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Weil das Kraftfahrzeug des Beklagten für etwa zwei Stunden auf dem durch ein Halteverbotszeichen gekennzeichneten Geschäftsgrundstück des Klägers geparkt war, beauftragte der nach Halterermittlung einen Anwalt, der den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ohne die verlangte Strafbewehrung ab. Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten deshalb, es unter Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, seinen Wagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Halterermittlungskosten und der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG wies die Klage ab, das LG Stuttgart gab ihr wegen der Unterlassungserklärung und der Halterermittlungskosten statt und ließ die Revision zu. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen verbotener Eigenmacht nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Beklagte wegen der durch das parkende Fahrzeug verursachten Beeinträchtigung des klägerischen Besitzes als sog. Zustandsstörer anzusehen sei. Wörtlich heißt es hierzu in den Entscheidungsgründen: „Er beherrschte die Quelle der Störung, da er – bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer – als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert ..." Auf die Anschlussrevision des Klägers hob der BGH das LG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurück. Der Ersatzanspruch wegen der Anwaltskosten hätte nur dann abgewiesen werden können, wenn der Kläger aus vorangegangenen Parkverstößen über die Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen informiert gewesen sei. Hierzu fehlten jedoch im Urteil Feststellungen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Haftung also jedes Fahrzeughalters für das unberechtigte Parken des Fahrzeugs: Mietwagenverleiher haftet für Mieter, Unternehmer für Fahrer (angestellte Taxifahrer, Lkw-Fahrer, DHL-Fahrer, Busfahrer, Behördenfahrer usw.), Eltern für Kinder: Absurd, so die spontane Einschätzung dreier mit der Entscheidung konfrontierter Rechtsanwälte, die sich gerade nicht auf die lukrative Geltendmachung strafbewehrter Unterlassungserklärungen spezialisiert haben. Der BGH bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung u. a. auf einen Beitrag von Lorenz (NJW 2009, 1025, 1026 r. Sp.), der als Zustandsstörer jede Person ansieht, die eine Störungsquelle beherrscht, „so dass der störende Zustand mittelbar auf ihren Willen zurückzuführen ..." sei, und ausführt, dass „genau dies ..." der Fall sei, wenn ein Halter sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person überlasse. Wenn der BGH ergänzend ausführt, dass der Halter bei entsprechender Information das Fahrzeug ja wegfahren könne, fragt sich, wie das gehen soll. Angenommen, die herbeigerufene Polizei ermittelt als Halter den „Mietwagenservice Flott GmbH & Co. KG": Wer genau wird denn dann benachrichtigt? Wer beherrscht dann die „Quelle der Störung"? Was ist, wenn nur der vom Falschparker benutzte Autoschlüssel existiert? Schon damit entfiele die Möglichkeit zur Beseitigung der Störung (vgl. hierzu MünchKommBGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 63). Entscheidend dürfte deshalb (nur) sein, ob das Falschparken dem Halter grundsätzlich zuzurechnen ist: Hiervon kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Fahrer wiederholt gegen bestimmte Regelungen verstoßen hat, dem Halter also bekannt sein musste, dass ein Verkehrsverstoß welcher Art auch immer nicht unwahrscheinlich war. Baldus (a.a.O., Rn. 81) führt hierzu aus, dass es eben nicht Aufgabe des Sachenrechts sei, Haftungstatbestände zu schaffen und missbraucht zu werden, Lücken in anderen Rechtsgebieten zu füllen. Genau dazu aber führt die Entscheidung des BGH.