Halten eines Kampfhundes nicht immer Kündigungsgrund
BGB §§ 543, 573
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Interesse an einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse des Mieters an der mietvertraglich nicht verbotenen Tierhaltung, solange das Tier (hier: Kampfhund) den Hausfrieden nicht stört.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagende Vermieterin begehrt die Räumung der von der Bekl. innegehaltenen Wohnung aufgrund einer Kündigung wegen nicht genehmigter Hundehaltung.
Die Bekl. hielt in den vergangenen neun Jahren einen American Staffordshire Terrier mit Namen Devil, der nicht ganz reinrassig war, aber allgemein zu den sogenannten "Kampfhunden" gezählt wird.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2004 forderte die Kl. die Bekl. unter Androhung der fristlosen Kündigung bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Unterlassung der Hundehaltung auf und widerrief vorsorglich eine etwaige von ihrer Rechtsvorgängerin erteilte Genehmigung.
Die Bekl. kam dem nicht nach, so daß die Kl. mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2004 die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung erklärte.
Der Hund ist am 23. September 2004 wegen einer schweren Erkrankung eingeschläfert worden.
Aus den Gründen: Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung vom 11. Mai 2004 wegen der Haltung eines Hundes das Mietverhältnis beendet hat. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und sich nur mit der Erklärung der fristlosen Kündigung, nicht aber mit der hilfsweisen Erklärung der ordentlichen Kündigung auseinandergesetzt. Ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB hat es nach Interessenabwägung nicht gesehen, weil es eine Unterlassungsklage für vorrangig hielt.
Die Kl. begründet ihr Rechtsmittel damit, daß ein Kampfhund der Rasse American Staffordshire so abstrakt gefährlich sei, daß es auf eine Verletzung Dritter und eine konkrete Bedrohung nicht ankomme.
Die Räumungsklage ist unbegründet.
Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierzu wäre, daß die fristlose hilfsweise fristgemäße Kündigung der Kl. vom 11. Mai 2004 das Mietverhältnis beendet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die fristlose Kündigung ist gemäß § 543 BGB nicht gerechtfertigt, wenn es der Kl. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verschuldens der Bekl. und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, zumutbar war, die Hundehaltung hinzunehmen. So liegt der Fall hier.
Zwar ist zu berücksichtigen, daß es sich um die abstrakt gefährliche Rasse American Steffordshire handelt, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hundeverordnung Berlin. Es ist auch egal, ob das eigentliche Interesse der Kl. ein anderes war, wenn sie berechtigt verlangen konnte, daß ein solches Tier in der Immobilie nicht gehalten werden durfte. Aber andererseits handelt es sich um ein schon lange zuvor in der Mietwohnung gehaltenes altes, mittlerweile verstorbenes Tier, das nie konkret gefährlich geworden ist und nach Erteilung einer Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Hundeverordnung Berlin vom 5. November 1998 genehmigt gehalten werden durfte. Der Mietvertrag verbietet die Hundehaltung ebenfalls nicht. Das Interesse an einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse der Mieter an der mietvertraglich nicht verbotenen Tierhaltung, solange das Tier den Hausfrieden nicht störte. Die Kl. kann sich nicht auf die Interessen anderer Bewohner berufen, da sich die anderen Bewohner des Hauses nie beeinträchtigt gefühlt haben bzw. sich bei ihr beschwert haben. Es handelt sich im übrigen nicht, wie von der Kl. zunächst vorgetragen, um andere Mieter, nachdem die Kl. den Vortrag der Gegenseite, daß das Haus im übrigen von Wohnungseigentümern bewohnt wird, nicht entgegengetreten ist. Eine konkrete Beeinträchtigung der Kl. liegt insoweit noch ferner als sie zu einer Vermietungssituation anderer Wohnungen im Haus unmittelbar keine Besorgnisse haben muß.
Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Interesse zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 BGB nicht gegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist nicht berechtigt, einem Mieter zu kündigen, nur weil dieser einen Kampfhund hält. Voraussetzung für eine Kündigung - auch eine fristgemäße - ist, daß der Vermieter konkrete Beeinträchtigungen vortragen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hielt seit neun Jahren einen American Staffordshire Terrier, ohne daß es zu Beschwerden gekommen wäre. Nachdem das Haus verkauft worden war, verlangte die neue Eigentümerin Unterlassung der Hundehaltung unter Androhung einer fristlosen Kündigung. Nachdem die Mieterin dem nicht nachgekommen war, kündigte die Vermieterin fristlos, hilfsweise fristgerecht und verlangte Räumung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Mai 2005 bestätigte das Landgericht Berlin die Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg, wonach die fristlose Kündigung unberechtigt gewesen sei. Das Amtsgericht hatte noch gemeint, hier wäre eine Unterlassungsklage der Vermieterin als milderes Mittel ausreichend gewesen, zumal ohnehin wenige Monate danach der Hund eingeschläfert wurde. Das Landgericht verwies darauf, daß eine konkrete Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner nicht vorgetragen sei, weswegen das Interesse der Mieterin an der mietvertraglich nicht verbotenen Tierhaltung vorrangig sei. Aus diesem Grunde entfalle auch ein Interesse zur ordentlichen Kündigung.