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Haftungsbeschränkung

LG Stuttgart5 S 423/9608.10.1997WuM 1998, 32

BGB §§ 276, 823; VVG § 67

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Haftungsbeschränkung; Gebäudehaftpflichtversicherung; Haftpflicht; Betriebskosten; grobe Fahrlässigkeit; Räumpflicht; Streupflicht; Glatteis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Mieter vertraglich verpflichtet, die (anteiligen) Kosten der Haftpflichtversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, so liegt darin die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung eines Haftpflichtschadens (hier: Glatteisunfall vor dem Haus) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In Übereinstimmung mit dem AG ist auch die Kammer der Auffassung, daß auf die Kl. kein Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Bekl. gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangen ist, da sich aus der mietvertraglichen Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung anteiliger Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung des Wohnungseigentümers eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Haftpflichtschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ergibt und die Verletzung der Streupflicht durch den Bekl. nicht grob fahrlässig war. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen die Kammer voll und ganz beitritt, wird Bezug genommen.

Auch der Berufungsvortrag führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie der BGH in seinem Urteil v. 13.12.1995 (WM 1996, 212 ff.), dem sich die Kammer anschließt, näher ausgeführt hat, ist zwar davon auszugehen, daß der Bekl. als Wohnungsmieter nicht in der Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümerin mitversichert, sondern "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ist. Gemäß § 3 Abs. 2 des Mietvertrages v. 22.6.1992 werden jedoch als Betriebskosten auch die Sach- und Haftpflichtversicherungen auf den Mieter umgelegt, für die monatliche Vorauszahlungen zu leisten sind. Aus der so begründeten Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung der anteiligen Kosten der Haftpflichtversicherung ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Bekl. für die Verursachung von Haftpflichtschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH a. a. O.).

Es ist entgegen der Ansicht der Kl. kein Grund ersichtlich, daß der vom BGH entschiedene Fall einer Sachversicherung (Gebäudebrandversicherung) anders zu beurteilen ist als der vorliegende Fall, in welchem es um eine Gebäudehaftpflichtversicherung geht. In beiden Fällen ist die Abwälzung der Versicherungskosten auf den Mieter - unabhängig von deren Höhe - nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem eine entsprechende Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht. Denn wie der BGH (a. a. O.) weiter überzeugend ausgeführt hat, begründet die im Mietvertrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Tragung der Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen. Dies ist mangels Mitversicherung des Mieters nur möglich, indem der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Versicherungskosten eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entnommen wird. Die vom BGH für den Bereich der Sachversicherung herangezogene Interessenlage ist daher entgegen der Ansicht der Kl. auch bei der Haftpflichtversicherung gegeben.

Mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das AG ferner bei der Verletzung der vertraglich übernommenen Streu- und Räumpflicht durch den Bekl. das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit verneint. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil v. 8.12.1993 - Az.: 5 S 179/93 - ausgeführt hat, herrschte zwar laut Auskunft des Wetteramtes Stuttgart v. 15.11.1993 am Unfalltag in den Frühstunden im Großraum Stuttgart eine allgemeine Glatteissituation; genauere Angabe in bezug auf die Gemeinde H., in der sich der Unfall zutrug, konnte das Wetteramt jedoch nicht machen. Grobe Fahrlässigkeit liegt jedoch erst vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (Palandt, BGB, 55. Aufl., Rn. 2 zu § 277 BGB). Die Richtigkeit des klägerischen Vortrags aber unterstellt, daß der Bekl. trotz Bestehens der Streupflicht ab 6.00 Uhr den Gehweg nicht daraufhin kontrolliert hat, ob Glatteis vorhanden ist und gestreut werden muß, stellt keinen schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt dar, da dieser in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit voraussetzt (Palandt a. a. O.). Ein grober Pflichtverstoß kann ferner nicht darin gesehen werden, daß der Bekl. selbst gegen 10.00 Uhr noch nicht gestreut hatte, da es allein darauf ankommt, welches Verschulden im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens um 7.30 Uhr vorlag. Daß der Bekl. die drohende Gefahr hätte erkennen müssen und trotzdem untätig geblieben ist, läßt sich bei dieser Sachlage nicht feststellen. Sein Unterlassen des Streuens ist daher als einfache Fahrlässigkeit zu qualifizieren, da die besonderen Merkmale grober Fahrlässigkeit nicht erfüllt sind.

Leitsatz

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Anmerkung: 1. Instanz: AG Waiblingen in WM 1996, 771