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Haftung von Gesellschaftern einer GbR als Mieterin

KG12 U 51/0303.06.2004GE 2004, 888

BGB §§ 705, 714; ZPO §§ 780, 786

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bitten die Gesellschafter einer GbR den Vermieter, den auf "F. ... S. ... und M. ... L. GbR" ausgestellten Mietvertrag bezüglich der Bezeichnung des Mieters zu ändern in "F. ... S. und M. ... L. ... GbR mit beschränkter Haftung", so führt dies nicht zu einer individualrechtlichen Vereinbarung mit dem Vermieter als Gläubiger, die die bestehende persönliche unbeschränkte Haftung des Gesellschafters einer GbR einschränken kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, daß die Haftung der Bekl. entsprechend §§ 780, 786 ZPO auf das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt ist.

Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. = GE 1999 [20], 1352 und vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358 = GE 2001 [4], 276, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluß oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist - auch wenn sie mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist - grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftung kann auch nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die danach für eine Beschränkung der Haftung der Bekl. auf das Gesellschaftsvermögen erforderliche Vereinbarung ist mit der Kl. nicht getroffen worden. Eine individualvertragliche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Bekl. vom 5. April 2002 und der daraufhin seitens der Kl. vorgenommenen Änderung des Vertragsrubrums. Das Schreiben lautet wie folgt:

"Der uns zugesandte Mietvertrag ... wurde auf die Firma F. S. und M. L. GbR ausgestellt. Richtig heißt es: F. S. und M. L. GbR mit beschränkter Haftung. Bitte ändern Sie Ihr Mietvertragsangebot entsprechend."

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens ergibt, haben die Bekl. die Kl. mit diesem Schreiben nicht gebeten, die ausdrückliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Vielmehr haben sie (nur) um die Änderung der Bezeichnung der GbR im Vertragsrubrum gebeten.

Es mag sein, daß es den Bekl. tatsächlich darum ging, hierdurch ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Es mag auch sein, daß aufgrund der Schreiben der Bekl. vom 20. März und 5. April 2002 für die Kl. erkennbar war, daß die Bekl. ihre Haftung beschränken wollten. Eine solche Erkennbarkeit reicht aber gerade nicht aus (vgl. BGH, BGHZ 150, 1 bis 6).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gesellschafter einer GbR haften für deren Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen in voller Höhe (auch wenn es sich um eine rechtsfähige Außengesellschaft handelt. Eine Haftungsbegrenzung ist nur ausnahmsweise möglich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hat als zukünftige Mieterin die GbR in das Formular eingetragen. Diese sandte das Formular zurück mit der Bitte, das Vertragsrubrum dahin zu ändern, daß Mieterin die GbR mit beschränkter Haftung sein sollte. Das geschah auch so; später beriefen sich die Gesellschafter in einem Zahlungsprozeß auf die Haftungsbegrenzung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 3. Juni 2004 gab das Kammergericht der Zahlungsklage der Vermieterin uneingeschränkt statt und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Haftungsbegrenzung der Gesellschafter einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger bedürfe. Daran fehle es hier, da eine klare Vereinbarung mit der Vermieterin über die Haftungsbegrenzung nicht zustande gekommen sei. Die Bitte um Änderung des Rubrums reiche nicht aus.