Haftung für Vermessungsfehler bei Lageplanerstellung und Gebäudeeinmessung in Berlin
BGB §§ 631, 839; VermGBln §§ 1, 2
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Haftung für Vermessungsfehler bei Lageplanerstellung und Gebäudeeinmessung in Berlin; öffentliche Aufgabe; Haftung nach Werkvertragsrecht; Amtspflichtverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden im Land Berlin nicht als öffentliche Aufgabe durchgeführt. Die Haftung für Vermessungsfehler gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich insoweit nach werkvertraglichen Grundsätzen und nicht nach Maßgabe des § 839 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. nehmen die Bekl. als Vermessungsingenieure auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Einmessung des Grundstücks K.weg 12/14 in B.-F. in Anspruch.
2 Die Kl. planten den Bau einer Kindertagesstätte auf ihrem Grundstück und beauftragten die Bekl., die beide als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt sind, mit der Anfertigung des Lageplans und der Durchführung der dafür notwendigen Vermessungsarbeiten. Nach Beginn der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass der Abstand des zu errichtenden Gebäudes von der Grundstücksgrenze zu gering war. Das Bauamt verfügte daraufhin die Einstellung der Bauarbeiten. Die Kl. trafen mit dem Nachbarn eine Vereinbarung, in der dieser sich gegen eine sofort zu zahlende Entschädigung in Höhe von 30.000 € mit der Unterschreitung der Abstandsfläche einverstanden erklärte. Der Baustopp wurde daraufhin aufgehoben.
3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl.
II. 4 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
5 1. Die Rüge der Bekl., das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht angewandt und deshalb zu Unrecht die Verantwortlichkeit (auch) des bauausführenden Unternehmens und des bauaufsichtsführenden Architekten dahinstehen lassen, greift nicht durch, weil die Bekl. ausschließlich nach (werk-) vertraglichen Grundsätzen haften und nicht (auch) deliktisch nach Maßgabe des § 839 BGB.
6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1993 - I ZB 24/91, BGHZ 121, 126, 129) beschränkt sich der öffentlich-rechtlich geprägte Charakter der Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen, die der Staat als ihrer Natur nach zu seinem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich gehörend auf den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur delegiert hat. Im Land Berlin werden nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56) die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters sowie die raumplanerischen und städtebaulichen Vermessungsaufgaben für Zwecke der Raumplanung und der städtebaulichen Entwicklung sowie für die räumliche Abgrenzung von Rechten an Grundstücken nach den Erfordernissen von Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft als öffentliche Aufgaben wahrgenommen, an deren Erfüllung nach § 2 VermGBln Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mitwirken.
7 Vorliegend waren die Bekl. im Zusammenhang mit der Stellung eines Baugenehmigungsantrags mit der Vermessung beauftragt worden. Der Sache nach ging es hier um die Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück, was sich aus dem eigenen Schreiben der Bekl. vom 7. Mai 2010 ergibt. Die Bekl. haben dabei ausgeführt, dass die Absteckung des Gebäudes auf der Grundlage des Lageplans unrichtig erfolgt sei. Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung sind jedoch privatrechtlicher Natur und stellen sich nicht als hoheitliche Tätigkeit im Sinne der §§ 1, 2 VermGBln dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 202/70, BGHZ 58, 225, 226; zustimmend OLG Düsseldorf, BauR 1992, 665; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - I-21 W 45/03, juris Rn. 4 f.; OLG Hamm, NZBau 2006, 788, 789 zu den nordrhein-westfälischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren; vgl. für das Land Berlin KG, KGReport Berlin 1998, 360, 361). Die entsprechende Beauftragung durch die Kl. ist danach als Werkvertrag einzustufen (BGH aaO.), so dass die Bekl. allein nach werkvertraglichen Regeln haften.
8 2. Die - im Übrigen nach Auffassung des Senats auch in der Sache unbegründete - weitere Rüge der Bekl., der Haftungsausschluss des Landes Berlin nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VermGBln für Fehler der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben sei wegen Verstoßes gegen Art. 34 GG nichtig, geht nach den obigen Ausführungen wegen der privatrechtlichen Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ebenfalls ins Leere.
Leitsatz
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Unterläuft einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Berlin bei Lageplanerstellung und/oder Gebäudeeinmessung ein Fehler, haftet er nach Werkvertragsrecht und nicht wegen Amtspflichtverletzung, so der BGH. Bei solchen Arbeiten liege eine privatrechtliche Tätigkeit vor. Hoheitlich tätig werden Vermessungsingenieure nur bei Arbeiten für Liegenschaftskataster, Landesvermessung oder Stadt- und Raumplanung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger planten den Bau einer Kindertagesstätte auf ihrem Grundstück in Berlin und beauftragten die Beklagten (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) mit der Anfertigung des Lageplans und den notwendigen Vermessungsarbeiten. Nach Baubeginn stellte sich heraus, dass der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze zu gering war. Das Bauamt verfügte einen Baustopp. Gegen eine sofort zu zahlende Entschädigung von 30.000 € erklärte sich der Nachbar mit der Unterschreitung der Abstandsfläche einverstanden; daraufhin wurde der Baustopp aufgehoben. Die Kläger nehmen die beklagten Vermessungsingenieure auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG Berlin hat der Klage stattgegeben, das KG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und keine Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten blieb erfolglos.
Der Beschluss
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Nach Ansicht des BGH haften die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, und zwar nach Werkvertragsrecht, nicht nach den Grundsätzen der Haftung bei Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB).
Der öffentlich-rechtlich geprägte Charakter der Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beschränke sich auf die Aufgaben und Kompetenzen, die der Staat an ihn delegiert habe. Im Land Berlin seien das nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters sowie die raumplanerischen und städtebaulichen Vermessungsangaben für Zwecke der Raumplanung und der städtebaulichen Entwicklung sowie für die räumliche Abgrenzung von Rechten an Grundstücken nach den Erfordernissen der Verwaltung, Wirtschaft, von Recht und Wissenschaft.
Im vorliegenden Fall seien die Beklagten aber im Zusammenhang mit der Stellung eines Baugenehmigungsantrags mit der Vermessung beauftragt worden. Das sei aber keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Berliner Vermessungsgesetzes, sondern eine Tätigkeit privatrechtlicher Natur. Der Auftrag sei danach als Werkvertrag einzustufen. Damit hafteten die beiden Vermessungsingenieure.