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Haftung für Unfall bei Blitzeis

OLG München1 U 3243/0901.10.2009GE 2010, 1266

BGB § 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei außergewöhnlicher Glättebildung kann jedenfalls auf Nebenstraßen ein Abstreuen nicht erwartet werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Unstreitig hat die Bekl. für den Fall eines Blitzeises keinen gesonderten Notfallplan. Allein dieser Umstand begründet jedoch noch kein pflichtwidriges Organisationsverschulden. Die Bekl. muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z. B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten (vgl. OLG München, ZfS 2000, 10). Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegenzuwirken. Dies hat sie vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängig von der Existenz eines förmlichen Notfallplanes getan.

Die Bekl. hat einen ausgearbeiteten, detaillierten Räum- und Streuplan für das Stadtgebiet, nach dem das Abstreuen organisiert ist.

Ebenfalls hat die Beweisaufnahme ergeben, dass am Unfallort die zumutbaren Streumaßnahmen durchgeführt wurden. Die vom LG festgestellte Streufrequenz, die sich auch in der Beweisaufnahme beim Senat bestätigt hat, war angesichts der geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht zu beanstanden.

Ergänzend ist auf die Entscheidung des BGH vom 1.7.1993 (NJW 1993, 2802) hinzuweisen, wonach bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen sind. Dass in einem Notfallplan für die wenig bedeutsame N.-Straße eine noch engmaschigere Streufrequenz vorgesehen gewesen wäre, erscheint fernliegend und wäre auch nicht veranlasst gewesen.

2. Entgegen der Meinung der Kl. begründet die von der Bekl. erlassene Verordnung keine über die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Räum- und Streupflicht, sondern wiederholt lediglich die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Verkehrssicherungspflicht festschreibt. Insbesondere lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung ableiten, dass sich die BekI. gegenüber den Verkehrsteilnehmern zu Maßnahmen verpflichtet, die jenseits des nach der Rechtsprechung Zumutbaren liegen. Soweit die Kl. meint, der Verkehrssicherungspflichtige müsse in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr Gehwege von Schnee- und Eisglätte freihalten, fordert sie einen Zustand, der - jedenfalls im Rahmen der Witterungsverhältnisse, wie sie im bayerischen Raum im Winter die Regel sind - weder mit vertretbaren Mitteln noch objektiv zu erreichen ist. Maßstab für die ordnungsgemäße Erfüllung der Räum- und Streupflicht sind somit die vom BGH und vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten üblichen Kriterien. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich demnach nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Art und Wichtigkeit der Verkehrswege ebenso zu berücksichtigen wie deren Gefährlichkeit, die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und die Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren (BGH, NJW 1993, 2802).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der nächste Winter kommt bestimmt – und mit ihm möglicherweise ein im Hinblick auf den „außergewöhnlichen Winter 2009/2010" geändertes Straßenreinigungsgesetz (vgl. hierzu GE 2010, 1003 ff . sowie HE 2010 [10], 227). Ob die BSR sich dann wegen des zusätzlichen Winterdienstes personell verstärken müssen, bleibt abzuwarten. Im Land Bayern jedenfalls kann niemand erwarten, dass bei Blitzeis zusätzliches Personal vorgehalten wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Klägerin am 15. Februar 2008 gegen 8.10 Uhr ihre in einer wenig frequentierten Nebenstraße Münchens gelegene Wohnung verlassen hatte, stürzte sie auf einem vereisten Gehweg und zog sich Verletzungen zu.

An diesem Tag war im gesamten Stadtgebiet seit 6 Uhr morgens Blitzeis aufgetreten. Die für die Räum- und Streupflicht verantwortliche Gemeinde hatte zwar einen detaillierten Räum- und Streuplan für das gesamte Stadtgebiet entworfen, jedoch für den Fall von Blitzeis keinen gesonderten Notfallplan. Deshalb machte die Klägerin ein Organisationsverschulden geltend und beanspruchte Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung zum OLG München war erfolglos. Die Beklagte sei ihren Verkehrssicherungspflichten im erforderlichen Umfang nachgekommen. Ein pflichtwidriges Organisationsverschulden wegen des fehlenden Notfallplans für Blitzeis sei nicht anzunehmen, weil es sich um einen seltenen Fall außergewöhnlicher Glättebildung handele. Hier bestünde nur die Verpflichtung, die vorhandenen Arbeitskräfte zielgerichtet und planvoll einzusetzen. Eine darüber hinausgehende Verantwortlichkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte selbst die Räum- und Streupflichtverordnung erlassen habe. Die im Winter in Bayern üblicherweise herrschenden Witterungsverhältnisse ließen eben entgegen der Auffassung der Klägerin ein Freihalten der Gehwege von Schnee und Eis im gesamten Zeitraum von 6 Uhr morgens bis 22 Uhr abends nicht zu.