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Haftung für Streupflichtverletzung durch BSR

KG20 U 141/1313.02.2014GE 2014, 588

GG Art. 34; BGB § 839; StrReinG § 4

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Schlagwörter zur Erschließung

Haftung für Streupflichtverletzung durch BSR; Reinigungspflicht in Berlin hoheitlich geregelt; Winterdienstunternehmen als „Beamte“

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Straßenreinigung ist in Berlin hoheitlich geregelt.

2. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt, und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln die Mitarbeiter dieser Firma „in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i.S.v. Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für zwei bei ihr Versicherte mit der Begründung, diese seien jeweils am 20.1.2010 und 5.2.2010 gestürzt, weil die von der Streithelferin zu 2 (BSR) mit der Schneebeseitigung beauftragte Bekl. die mit einer durchgehenden Glatteisfläche und darauf liegendem Schnee bedeckten Gehwege im Haltestellenbereich einer Tram nicht geräumt habe. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Bekl. passivlegitimiert ist.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Bekl. sei nicht passivlegitimiert.

Die Kl. trägt weiter vor: Der Gesetzgeber habe die Straßenreinigung als hoheitliche Aufgabe nur deshalb so bezeichnet, um sicherzustellen, dass diese Aufgabe durch eine Behörde hoheitlich kontrolliert und überwacht wird. Der Streithelfer zu 1 (Land Berlin) bzw. die Streithelferin zu 2 (BSR) sollten befugt sein, die Aufgaben auf private Dritte, wie die Bekl., zu übertragen, ohne dass diese sofort als Beliehene und/oder Verwaltungshelfer gelten. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Bekl. sei nicht hoheitlich, sondern fiskalisch. Der von der Bekl. oder den Streithelfern vorzulegende Vertrag zwischen den BSR und der Bekl. ergebe, dass die Bekl. anstelle oder neben den Streithelfern hafte. Die Bekl. sei der Verpflichtung des Landes Berlin bzw. der BSR auch beigetreten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bekl. ist nicht passivlegitimiert. Der Senat schließt sich den umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt, und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln Mitarbeiter dieser Firma „in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i.S.v. Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt. Nur zur Ergänzung und zum Berufungsvorbringen gilt Folgendes:

Die Formulierung in § 4 I 4 StrReinG Berlin lässt nicht darauf schließen, dass damit nur eine hoheitliche Kontrolle und Überwachung privater Reinigungsunternehmen gewährleistet werden soll. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar und nicht auslegungsfähig. Danach werden die Aufgaben des Landes Berlin von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) hoheitlich durchgeführt. Die hoheitliche Durchführung betrifft die gesamten Aufgaben, die sich aus dem Straßenreinigungsgesetz ergeben. Eine Aufspaltung in einen hoheitlichen Überwachungs- und Kontrollteil einerseits und einen privatrechtlichen Übertragungsteil andererseits ist der Bestimmung nicht ansatzweise zu entnehmen. Die sich aus dem Straßenreinigungsgesetz ergebenden Pflichten der BSR sind insgesamt hoheitlich wahrzunehmen.

Richtig ist, dass die BSR befugt sein sollte, die ihr übertragenen Aufgaben auf Dritte, auch auf private Dritte zu übertragen. Es trifft auch zu, dass die Bekl. mit der Übertragung der Straßenreinigung nicht die Stellung einer Beliehenen erlangte. Ein hierzu erforderlicher Beleihungsakt ist nicht dargelegt noch im Übrigen ersichtlich.

Allerdings hat die Bekl. mit der Übertragung den Status eines Verwaltungshelfers erlangt. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Senat folgt weiterhin den Ausführungen des OLG Nürnberg im Hinweisbeschluss vom 30.7.2010 - 4 U 949/10 -. Die Frage, ob eine mit dem Mähen eines Grünstreifens beauftragte Privatfirma in den Genuss der Haftungsbefreiung nach Art. 34 GG gelangt, ist dort eindeutig beantwortet und begründet. Das OLG Nürnberg hat hierzu ausgeführt:

„Mit dem Mähen des Grünstreifens erfüllte die Bekl. eine ihr anvertraute Amtspflicht im Sinne von Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen ist in Bayern als hoheitliche Wahrnehmung von Amtspflichten ausgestaltet, Art. 72 BayStrWG. ... Damit umfasst der Umfang der Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast auch das Mähen des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens. Die Mäharbeiten erfolgten in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG ... Die Bekl., eine privatrechtliche Einzelhandelsfirma, handelte bei Durchführung der Mäharbeiten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. ... Im vorliegenden Fall stellen die Mäharbeiten zwar keine Maßnahme der Eingriffsverwaltung dar, sie stehen aber in enger Verbindung zu der in Bayern als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen. Der Bekl. war ein konkreter Auftrag zur Grünflächenpflege erteilt worden ... ein relevanter eigener Entscheidungsspielraum der Bekl. ist dabei nicht ersichtlich. Die Stellung der Bekl. war somit derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. ... Werden private Unternehmen von einem Verwaltungsträger mit Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung betraut, sind ihre Mitarbeiter ‚Beamte' im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG."

Der hier zu entscheidende Rechtsstreit ist dem vorstehend Genannten tatsachen- und rechtsgleich zu behandeln. Das Land Berlin hatte die ihm obliegende, ausdrücklich hoheitlich geregelte Reinigungspflicht auf die BSR übertragen, diese hatte sie als ebensolche hoheitliche Pflicht übernommen und an die Bekl. weitergereicht. Dadurch änderte sich der Charakter der Verpflichtung nicht, auch nicht dadurch, dass die Übernahme durch die Bekl. durch privatrechtlichen Vertrag erfolgte. Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob die BSR die Reinigungspflicht etwa einer - hier nicht bestehenden - nachgeordneten Behörde übertragen hätte oder sie privatrechtlich der Bekl. auferlegte. Die Übernahme durch die Bekl. konnte nur durch Privatvertrag erfolgen, denn die BSR war der Bekl. gegenüber nicht öffentlich-rechtlich weisungsberechtigt. An dem genannten Ergebnis ändert dies nichts. Ob die Bekl. Verwaltungshelferin ist, richtet sich nicht danach, welche Rechtsform sie aufweist, ob sie, wie hier, als GmbH handelt. Maßgebend ist vielmehr die Funktion, die sie wahrnimmt.

Unter diesem Blickwinkel ist die Bekl. lediglich als Werkzeug der BSR zu betrachten, mag die Bekl. auch als Verwaltungshelferin bezeichnet werden. Insoweit folgt der Senat ebenso den instruktiven und überzeugenden Ausführungen des OLG Celle. Bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, ist darauf abzustellen, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen muss und es so angesehen werden muss, als wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe ist und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.5.2009 - 8 U 191/08 - , zitiert nach juris, Rdnr. 4).

So liegt der Fall hier. Die Bekl. hatte hinsichtlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten, insbesondere der Glättebekämpfung, keinen eigenen Ermessensspielraum. Sie musste tätig werden, sobald die Voraussetzungen der auf dem StrReinG beruhenden Glättebekämpfungspflicht vorlagen, und hatte die hierzu erforderlichen Streu- und Reinigungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu bedurfte sie keiner einzelnen Weisungen durch die BSR, die der Bekl. nicht im Einzelnen diktieren konnte und musste, wann, wie und wo die Bekl. zu räumen hatte. All dies ergibt sich aus dem StrReinG, welches der Bekl. keinen Spielraum einräumt, zu entscheiden, ob, wann und wo sie zu streuen hatte (vgl. OLG Celle aaO. Rdnr. 7).

Letztlich stellt sich die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bekl. sowohl objektiv als auch aus der Sicht Dritter so dar, als hätten die BSR die Reinigung durch eigene Mitarbeiter durchgeführt. Dass die BSR aus fiskalischen Erwägungen heraus die Bekl. beauftragte, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung, denn eigene Mitarbeiter der BSR wären ohne Weiteres von der Haftung freizustellen.

Für einen Schuldbeitritt der Bekl. bestehen, auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Haftpflichtversicherung der Bekl., keine Anhaltspunkte.

Ob sich aus dem zwischen den BSR und der Bekl. geschlossenen Vertrag eine (Mit-) Haftung der Bekl. ergibt, kann dahinstehen, denn eine solche, sofern sie überhaupt zulässig ist, betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Land Berlin/den BSR einerseits und der Bekl. andererseits.

Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II Nr. 1 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage der Passivlegitimation eines vom Land Berlin oder den BSR beauftragten privaten Reinigungsunternehmens tritt in einer Vielzahl von Fällen im Land Berlin auf, weshalb insoweit ein allgemeines Interesse an einer einheitlichen Rechtsentwicklung besteht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 543 Rdnr. 11 a.A. m.w.N.).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung: Revision beim BGH eingelegt, Az. III ZR 68/14

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die ordnungsgemäße Reinigung der Straßen einschließlich des Winterdienstes obliegt dem Land Berlin; die Aufgaben werden von den BSR hoheitlich durchgeführt, wie es in § 4 Abs. 1 StrReinG ausdrücklich heißt. Für den Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken sind die privaten Eigentümer zuständig, während es in Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel bei der Zuständigkeit der BSR bleibt (§ 4 Abs. 4 StrReinG). Wenn die BSR zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen privaten Winterdienst beauftragt haben, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt, und es zu einem Unfall kommt, kann zweifelhaft sein, wer dafür haftet. Das Kammergericht meint, dass bei dieser Fallkonstellation der private Winterdienst nicht haftet, weil seine Mitarbeiter „in Ausübung eines öffentlichen Amtes" handeln.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für zwei bei ihr Versicherte, die bei Eisglätte gestürzt seien. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war an einer Straßenbahnhaltestelle gestürzt, weil die mit der Schneebeseitigung beauftragte Beklagte, eine Winterdienstfirma, nach Behauptung der Verletzten den Gehweg im Haltestellenbereich nicht geräumt hatte. Die Versicherung klagt aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz gegen die Schneeräumfirma, die ihre Passivlegitimation bestritt, da nach Art. 34 GG nur die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers hafte, nicht aber der Amtsträger selber.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 13. Februar 2014 bestätigte das Kammergericht das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Die Reinigungspflicht sei den BSR als hoheitliche Aufgabe übertragen; wenn aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages die Reinigung von einer Firma ausgeführt werde, handelten Mitarbeiter dieser Firma „in Ausübung eines öffentlichen Amtes" im Sinne des Artikels 34 GG. Die Firma sei dann als Verwaltungshelfer tätig geworden, wobei die hoheitliche Aufgabe der BSR sich nicht auf eine Überwachungspflicht beschränke. Eine Haftung der Winterdienstfirma sei daher ausgeschlossen; ob etwas anderes in dem Vertrag zwischen den BSR und der Firma geregelt sei, könne dahinstehen, denn dies betreffe allein das Innenverhältnis zwischen dem Land Berlin und den BSR sowie der Winterdienstfirma.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So ganz eindeutig ist die Sache nicht, denn das KG hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, wer der richtige Beklagte sei (Passivlegitimation), die Revision zum BGH zugelassen. Der unbefangene Leser fragt sich nämlich, wenn tatsächlich die Straßenreinigung hoheitlich geregelt ist und bei Übertragung auf Private diese als Amtsträger handeln, warum das bei dem Winterdienst durch die Anlieger etwas anderes sein sollte. Dann müsste bei einem Glatteisunfall nicht der Grundstückseigentümer, sondern immer das Land Berlin haften, wovon bisher niemand ausgeht – zu Recht. Seit dem preußischen Wegerecht wird nämlich unterschieden zwischen der polizeilichen und der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht (vgl. dazu BGH VersR 1997, 311). Der Umfang dieser Pflichten ist vergleichbar, wenn auch nicht identisch; bei Verletzung der polizeilichen Reinigungspflicht gilt Art. 34 GG, während die verkehrsmäßige Reinigung allein nach § 823 BGB beurteilt wird (als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht). Die Übertragung der Streupflicht auf private Eigentümer betrifft allein die Verkehrssicherungspflicht (vgl. Berliner Verfassungsgerichtshof GE 2012, 1693; VG Potsdam GE 2014, 66).

Im entschiedenen Fall wurde die „polizeiliche Reinigung" von den BSR auf die Winterdienstfirma als Verwaltungshelferin übertragen, für die das Haftungsprivileg des Artikels 34 GG gilt. Die Klägerin hätte also die BSR als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verklagen müssen.