Haftung für Lebensgefährten
AG Tiergarten5 C 672/8626.01.1986unveröffentlicht
§ 278 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Haftung für Lebensgefährten; Positive Vertragsverletzung; Wasserschäden; Erfüllungsgehilfe; Lebensgefährte; Schadensverursachung durch Dritte: Haftung des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter haftet auch für Wasserschäden (hier: durch Auslaufen einer Waschmaschine) durch Dritte (hier: Lebensgefährtin), die er in seine Wohnung aufgenommen hat.