Haftung für Kapitalrückzahlung
Art. 232 § 1 EGBGB; § 242 BGB; DDR: § 7 Abs. 4 VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften
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Haftung für Kapitalrückzahlung; Grundmittel-Kredit; staatliche Planung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Haftung für die Rückzahlung von Kapital aus einem Grundmittel-Kredit zur Durchführung staatlicher Planungen der DDR.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Kl., zum genossenschaftlichen Wohnungsbau der DDR bereitgestellte Mittel erstatten zu müssen. Die Kl. ist aus der "Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft Fortschritt Dresden", einer sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, hervorgegangen (im folgenden ebenfalls Kl.). Der Bekl. hat die Abwicklung der Rechtsverhältnisse übernommen, die aus von der Staatsbank der DDR (im folgenden ebenfalls Bekl.) bis zum 30.6.1990 zum genossenschaftlichen Wohnungsbau ausgereichten Mitteln resultieren.
Zur Durchführung der staatlichen Planvorgaben schlossen die Parteien am 29.4.1975 den "Grundmittel-Kreditvertrag" K 1, durch den insgesamt 23.708.000 M zur Errichtung von insgesamt 640 Wohnungen bereitgestellt wurden.
Die bereitgestellten Mittel wurden unmittelbar an den VAG "Komplexer Wohnungsbau" ausgereicht, der hieraus die Bezahlung der beteiligten Bau- und Ausführungsunternehmen vornahm. Die vereinbarten Zinsen zahlte der Rat der Stadt Dresden, die Tilgung erfolgte im vereinbarten Umfang durch die Kl., die hierzu indessen aus den mit 0,81 M/qm, nach dem Schriftsatz der Kl. vom 3.11.1993 0,90 M/qm, gebundenen Mieteinnahmen nicht in der Lage war und daher an diesen Zweck gebundene Zuwendungen vom Rat der Stadt Dresden erhielt.
Mit der Klage beehrt die Kl. die Feststellung, zu Zahlungen aus dem Grundmittel Kreditvertrag vom 29.4.1975 nicht verpflichtet zu sein, soweit er im Zusammenhang mit der Errichtung der Häuser in der F.-G-Straße geschlossen sei.
Sie macht geltend: Der Vertrag vom 29.4.1975 sei weder als Kredit- noch als Darlehensvertrag im heutigen Sinne zu werten. Der Abschluß des Vertrages sei im Rahmen der Planwirtschaft der DDR zur Ausführung der Planvorgaben erfolgt. Dispositionen über die nach dem Vertrag bereitzustellenden Mittel habe sie niemals treffen können. Der Sache nach habe es sich um Zuschüsse zum Wohnungsbau gehandelt, welche aus den vorgegebenen Mieteinnahmen weder zu tilgen, geschweige denn zu verzinsen gewesen seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. pp.
II. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet gemäß Art. 232 § 1 EGBGB das Recht der früheren DDR Anwendung.
1. Für die Entscheidung über die von der Bekl. behaupteten Ansprüche kann dahingestellt bleiben, ob diese als Ansprüche aus einem Kredit- oder Darlehensvertrag nach heutigem Rechtsverständnis zu qualifizieren sind.
Die Kl. erwarb an den zur Bebauung vorgesehenen Grudnstücken gem. § 7 Abs. 4 VO die über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21.11.1963 (GBl. 1964 II, 17), 295 ZGB an den zu bebauenden Grundstücken ein Nutzungsrecht, das im Einigungsvertrag als dingliches Recht anerkannt wurde und durch das Gesetz zur Regelung der Angelegenheiten der Wohnungsbaugenossenschaften vom 23.6.1993 zu Eigentum an den Grundstücken erstarkte.
Bereits nach dem Rechtsverständnis der DDR war die Kl. Eigentümerin der in Ausübung der erworbenen Nutzungsrechte errichteten Gebäude. Dieser Vermögenserwerb erfolgte nicht unentgeltlich. Zu einem geringen Teil hatte vielmehr die Kl. aus Anteilen ihrer Genossen Mittel bzw. Sachleistungen beizusteuern, zum überwiegenden Teil erfolgte die Errichtung der Häuser durch die Leistung der Bekl. Diese war nach dem Vertrag vom 29.4.1975 von der Kl. zu bezahlen.
Der Vertrag bedeutet nach dem Rechtsverständnis der DDR einen Wirtschaftsvertrag, der in seiner Ausgestaltung von der KreditVO vom 22.12.1971 (GBl. 1972 II, 41) bzw. 28.1.1982 (GBl. 1982 I, 126) bestimmt wurde. § 14 der VO über die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.6.1990 (GBl. 1990 I, 509) ermächtigte die Bekl., ab dem 1.7.1990 durch einseitige Erklärung die in den bestehenden Kreditverträgen vereinbarten Zinssätze an die in einer freien Wirtschaftsordnung geltenden Zinssätze anzupassen. Von dieser Möglichkeit hat die Bekl. in der Folgezeit Gebrauch gemacht.
Der vorbestimmte Umfang der von der Kl. zu erbringenden Leistungen und der fortbestehende Zweck der von der Bekl. ausgereichten Mittel führten und führen nicht dazu, daß diese der Kl. endgültig ohne Zahlungsverpflichtung überlassen wurden oder würden. Die entgegenstehende Ansicht der Kl. geht offensichtlich fehl: Sie hätte zur Konsequenz, daß das Vermögen der Kl. und letztlich der Wert jedes Genossenschaftsanteils sich ohne eine entsprechende Leistung um den unbezahlt bleibenden Anteil der Zahlungsverpflichtung der Kl. aus dem Vertrag vom 29.5.1975 erhöhte.
Hieran ändert sich auch nichts durch mangelnde Entscheidungsfreiheit der Kl. bei Vertragsschluß. Dieser Mangel war Kennzeichen der Planwirtschaft, außerhalb derer weder Finanz- noch die mit diesen notwendig korrespondierenden Bauleistungen bestehen konnten. Die Beendigung der Planwirtschaft am 1.7.1990 bedeutete nicht, daß die während des Bestehens dieser Wirtschaftsordnung begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten erloschen.
2. pp.
3. Die Bilanzierungsverpflichtung nach der VO vom 15.12.1970 zeigt, daß die Zuwendungen der öffentlichen Hand, die die Kl. überhaupt erst in den Stand setzten, ihrer Tilgungsverpflichtung aus dem Grundmittel Kreditvertrag zu genügen, auch nach dem Rechtsverständnis der DDR keine Schenkung bedeuteten, sondern irgendwann einmal von der Kl. zu erstatten sein würden. Dieser Zeitpunkt wird bei Auslaufen des Moratoriums vom 22.3.1991 mit Ablauf des 31.12.1993 erreicht.
4. Die Verpflichtung der Kl. zur Bezahlung des auf die Errichtung der Häuser entfallenden Restbetrages ist auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen.
Dieses Rechtsinstitut, das auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz beruht, gilt auch für Rechtsverhältnisse, die vom Verordnungsgeber der DDR bestimmt werden.
Der Wegfall der bei Vertragsschluß von den Parteien vorausgesetzten und außerhalb ihres jeweiligen Risikobereiches angesiedelten Umstände führt regelmäßig nicht dazu, daß die Leistungspflicht eines Vertragspartners entfiele, sondern dazu, daß das Vertragsverhältnis in ausgewogener Weise an die von den Parteien nicht in ihre Überlegungen einbezogene und einbeziehbare Änderung der tatsächlichen Umstände anzupassen ist. Voraussetzung jeder Anpassung ist dabei, daß der durch die Änderung der bei Vertragsschluß vorausgesetzten Umstände benachteiligten Partei ein Festhalten an der vereinbarten Regelung nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben: Die in den Häusern errichteten Wohnungen haben insgesamt 18.127 qm Fläche. Zu den Kosten ihrer Errichtung hat die Kl. durch ihre Mitglieder 15 %, maximal jedoch 60 M/qm Wohnfläche beigetragen. Der Rest in Höhe von mindestens 85 % der entstandenen Kosten ist von der Bekl. getragen worden. Rechnerisch folgt hieraus, daß pro qm Wohnfläche maximal 569,34 M, unter Berücksichtigung der Währungsumstellung in der DDR mithin 281,82 DM, von der Bekl. aufgebracht worden sind, wovon noch 221,41 DM nach dem Vertrag vom 29.4.1975 von der Kl. an die Bekl. zu zahlen sind.
Dieser Leistungsverpflichtung steht das Eigentum der Kl. an den Gebäuden und Grundstücken gegenüber, deren Wert die Höhe der Leistungsverpflichtung der Kl. gegenüber der Bekl. auch unter Berücksichtigung der Zahlungspflicht für den Grunderwerb gem. § 3 des Gesetzes zur Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Wohnungsbaugenossenschaften vom 23.6.1993 nachhaltig übersteigt.
Die Kl. in dieser Situation an ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 29.4.1975 festzuhalten, verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Im Gegenteil - das Streben der Kl. nach Erlaß ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag bedeutet ein Streben nach einem Vorteil, für den es an jeglicher innerer Rechtfertigung fehlt. Die Kl. strebt insoweit nach nichts anderem, als sich - nach ihrer Argumentation auf Kosten der Allgemeinheit - zu bereichern.
Hieran ändert der von der Kl. behauptete Reparaturstau der Wohnungen nichts. Auch dessen Berücksichtigung läßt den Wert der errichteten Wohnungen nicht in den Bereich der Belastung der Kl. aus dem Vertrag vom 29.4.1975 kommen. Im übrigen kann bei der Bemessung der insoweit anzusetzenden Beträge im Verhältnis zur Bekl. nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei den errichteten Gebäuden um ausgesprochene Billigbauten handelt, deren Anpassung an Niveau- und Komfortansprüche, die seit der Wiedervereinigung Deutschlands auch in den neuen Bundesländern gelten, nicht der Bekl. entgegengehalten werden kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Staatsbank der DDR hatte aufgrund eines Grundmittelkreditvertrages mit einer sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaft 23.708.000 M unmittelbar an eine Arbeitsgemeinschaft "Komplexer Wohnungsbau" gezahlt. Mit diesen Mitteln sind auf dem (volkseigenen) Grundstück der Genossenschaft Wohnungen gebaut worden. Die jetzige Eigentümerin des Grundstücks, Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft, verlangt die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, die Darlehnsforderung zu bedienen, weil es sich bei dem Wohnungsbau um eine staatliche Lenkungsmaßnahme gehandelt habe, auf die kein Einfluß habe genommen werden können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Dresden hat die negative Feststellungsklage durch Urteil vom 18. November 1993 abgewiesen und ausgeführt:
Bei dem Vertrag habe es sich nach dem Verständnis der DDR um einen Wirtschaftsvertrag in der Ausgestaltung der Kreditverordnung vom 22. Dezember 1971 gehandelt, für den in der Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. 1990 I 509) eine (hier vorgenommene) Zinsanpassung vorgesehen gewesen sei.
Es könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin die verbauten Mittel unentgeltlich, das heißt, ohne die Rückzahlungsverpflichtung habe erhalten sollen, was zur Folge hätte, daß sich der Wert jedes Genossenschaftsanteils um den unbezahlt bleibenden Anteil der Zahlungsverpflichtung erhöhen würde. Der Umstand, daß die Genossenschaft kein Mitspracherecht bei der Errichtung des Wohnungskomplexes gehabt habe, ändere daran nichts.
Schließlich sei die Zahlungsverpflichtung auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erledigt; denn "der Wegfall der bei Vertragsschluß von den Parteien vorausgesetzten und außerhalb ihres jeweiligen Risikobereichs angesiedelten Umstände führt regelmäßig nicht dazu, daß die Leistungspflicht entfällt, sondern (nur) dahin, daß das Vertragsverhältnis in ausgewogener Weise an die von den Parteien nicht in ihre Überlegungen einbezogene und einziehbare Änderung der tatsächlichen Umstände angepaßt" werde.