Haftung für fehlerhafte Beratung aus stillschweigender Bevollmächtigung des Anlagenvermittlers oder Maklers
BGB §§ 138, 164, 167, 280
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wenn der Verkäufer eines Grundstücks einer Vermittlungsgesellschaft die Beratung der Kaufinteressenten überlässt, kann darin eine stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen Verkäufer und Käufer liegen.
2. Bei besonderer Sachkunde des Verkäufers kann trotz eines zeitnah vor dem Verkauf erstellten (aber objektiv grob fehlerhaften) Verkehrswertgutachtens eine verwerfliche Gesinnung zu vermuten sein, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 6. September 2007 gaben die Kl. und ihr Ehemann gegenüber der Bekl. ein Angebot zum Kauf einer in B. gelegenen Eigentumswohnung zu einem Preis von 137.500 € ab. Die Bekl. nahm dieses Angebot am 11. Oktober 2007 an. Vermittelt wurde das zu Anlagezwecken erworbene Objekt von der C. P. GmbH (im Folgenden CP).
2 Die Kl. macht - aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns - gegen die Bekl. Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung durch Mitarbeiter der CP geltend, die sich die Bekl. zurechnen lassen müsse. Gestützt auf die Behauptung, der Verkehrswert der Wohnung betrage allenfalls 62.000 €, hält die Kl. den Kaufvertrag überdies für unwirksam.
3 Das Landgericht hat die Bekl. verurteilt, an die Kl. 177.132,41 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abgabe der zur Rückübertragung der Wohnung erforderlichen Erklärungen zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Verkauf der Wohnung zu ersetzen. Auf die Berufung der Bekl. hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht meint, die Bekl. habe eine Beratung der Kl. und von deren Ehemann weder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag noch im Wege eines selbständigen Beratungsvertrages übernommen. Die Beratung habe die CP durchgeführt; deren Handeln müsse sich die Bekl. nicht zurechnen lassen. Es fehle an einem ausreichenden Vortrag der Kl., dass die CP für sie und ihren Ehemann erkennbar keine eigene, sondern eine Beratung für die Bekl. habe erbringen wollen. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages habe zu der Bekl. kein Kontakt bestanden. Vielmehr hätten sich die Kl. und ihr Ehemann zum Zwecke der Durchführung einer Finanzanalyse an die CP gewandt. Bei dieser sei es zunächst allgemein um die Erzielung möglicher Steuerersparnisse gegangen; erst später sei ihnen die Wohnung als Anlageobjekt vorgestellt worden. Ein Handeln der CP im Namen der Bekl. könne dabei nicht festgestellt werden. Insbesondere könne aus dem von den Mitarbeitern der CP der Kl. und ihrem Ehemann übergebenen Prospekt nicht darauf geschlossen werden, dass die Vermittlungsgesellschaft als Repräsentantin der Bekl. aufgetreten sei. Der Kaufvertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Kl. habe zwar ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgetragen. Die vermutete verwerfliche Gesinnung habe die Bekl. aber durch Vorlage eines zeitnah vor dem Verkauf erstellten Verkehrswertgutachtens entkräftet.
II. 5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Über die Revision der Kl. ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Bekl., sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen der Kl. und ihrem Ehemann einerseits und der Bekl. andererseits.
6 1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats, von der das Berufungsgericht ausgeht, kommt zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; Gleiches gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374 m.w.N.; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839). Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie von dem Verkäufer einem Makler oder sonstigen Vermittler überlassen worden, kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrags zwischen Verkäufer und Käufer aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB). Dabei sind für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung und an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), keine zu strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Käufer dem Vermittler seinerseits keinen Maklerauftrag erteilt. Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f.; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839, 840).
7 b) Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittler und dem Kaufinteressenten die Annahme eines kraft konkludent erteilter Vollmacht zustande gekommenen Beratungsvertrags mit dem Verkäufer hindern. Abgesehen davon, dass ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen sowohl bei der Abgabe von Willenserklärungen als auch bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten rechtlich möglich ist, kommt ohnehin stets in Betracht, dass ein Makler oder Anlagevermittler bei der Vertragsanbahnung - ohne äußeren Einschnitt in seinem Auftreten - auch für den Verkäufer, also in doppelter Funktion tätig wird. Folglich kann eine Haftung aus beiden Rechtsverhältnissen entstehen (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839, 840 m.w.N.).
8 c) Im Hinblick auf eine Haftung des Verkäufers machen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kaufinteressenten und dem Vermittler lediglich nähere Feststellungen dazu erforderlich, ob die - auf das Objekt des Verkäufers bezogene - Beratung des Interessenten dessen Kaufentschluss fördern sollte, ob der Vermittler dabei (auch) namens des Verkäufers handeln konnte und gehandelt hat und ob der Kaufentschluss (auch) auf der Beratung in Vertretung des Verkäufers beruhte. Ausreichend für die Annahme einer konkludenten Bevollmächtigung des Vermittlers zum Abschluss eines Beratungsvertrages ist die Feststellung, dass der Verkäufer den Vermittler mit dem Vertrieb der Immobilie beauftragt hat und dabei wusste oder jedenfalls nicht ausschließen konnte, dass dieser gegenüber Interessenten die finanziellen Vorteile eines Kaufs herausstellen würde. Von Letzterem ist stets auszugehen, wenn sich bereits nach dem Vertriebskonzept des Verkäufers die Aufgabe stellt, den Kaufinteressenten über die finanziellen Vorteile eines Erwerbs der angebotenen Immobilie zu beraten. Dass die Beratung nach den Umständen (auch) im Namen des Verkäufers erfolgt ist, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, aaO.).
9 2. Nach diesen Grundsätzen ist ungeachtet eines zwischen der Kl. und ihrem Ehemann einerseits und der Vermittlerin CP andererseits möglicher- weise bestehenden Vertragsverhältnisses ein Beratungsvertrag mit der Bekl. zustande gekommen.
10 a) Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder von Bedeutung, dass die Kl. und ihr Ehemann eine Beratung der CP aufgrund eines im Rahmen eines Gewinnspiels erhaltenen Gutscheins in Anspruch genommen haben, noch, dass bei dieser Beratung auch andere Steuersparmöglichkeiten als der Erwerb einer (konkreten) Immobilie erörtert worden sind. Wird einem Anlageinteressenten nach einer zunächst allgemein gehaltenen oder auf andere Produkte gerichteten Beratung eine konkrete Immobilie zum Erwerb vorgeschlagen und erläutert, kann der Vermittler hinsichtlich dieser Immobilie eine Beratungsleistung für den Verkäufer vornehmen.
11 Hiervon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Danach ist der Kl. und ihrem Ehemann in einem Gespräch am 4. September 2007 von einem Mitarbeiter der Vermittlungsgesellschaft CP ein Verkaufsprospekt überreicht worden, der die Bekl. als Eigentümerin, Verkäuferin und Prospektherausgeberin ausweist. Auf der Rückseite des Prospekts findet sich neben den Kontaktdaten der Vermittlungsgesellschaft CP der Aufdruck, dass der Prospekt „exklusiv" für diese produziert worden ist. Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Bekl. die CP mit dem Vertrieb der Immobilie unter Hervorhebung der steuerlichen Vorteile eines Erwerbs beauftragt hat. Die Immobilie wurde - dies steht außer Streit - als Anlageobjekt vertrieben, mit dem sich Steuervergünstigungen erzielen ließen. Demgemäß enthält der Prospekt Hinweise auf steuerliche Grundlagen sowie Chancen und Risiken. Somit waren im Rahmen der Vertragsanbahnung auch Beratungsleistungen hinsichtlich der finanziellen Vorteile zu erbringen. Da es die Bekl. ihrem Vertriebspartner überließ, die Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss zu führen – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Kl. und ihr Ehemann zu der Bekl. vor Abschluss des Kaufvertrages keinen Kontakt –, liegt in der Erteilung des Vertriebsauftrags konkludent die Bevollmächtigung, im Rahmen der Verkaufsverhandlungen die erforderliche Beratung vorzunehmen. Der Umstand, dass die Mitarbeiter ihre Beratung unter Einbeziehung der im Prospekt enthaltenen allgemeinen Hinweise vornahmen, lässt zum anderen in hinreichendem Maß ein Tätigwerden (auch) für die Bekl. erkennen, zumal für eine eigenständige, von dem Prospekt abweichende Analyse der Rentabilität des Anlageprodukts durch den Vermittler keine Anhaltspunkte bestehen.
12 b) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es nicht darauf an, dass die Bekl. ihre Immobilien auch über andere Vermittlungsunternehmen vertrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich eine stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers aus den Umständen ergeben, wenn sich bei der Vermittlung des Kaufvertrages die Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese von dem Verkäufer dem Vermittler überlassen worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, WM 2013, 839, 840 m.w.N.). Letzteres lässt sich beispielsweise daran ablesen, dass der Verkäufer den Vertrieb von Eigentumswohnungen einem Vermittler vollständig überlassen und ihm völlig freie Hand gelassen hat (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 73/06, juris Rn. 11). Unzutreffend ist allerdings der von dem Berufungsgericht daraus gezogene Schluss, eine stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers lasse sich nur feststellen, wenn der Verkäufer seine Immobilien ausschließlich durch den in Rede stehenden Vermittler vertreibt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verkäufer die in seiner Vertriebsstrategie angelegte Beratung des Erwerbsinteressenten nicht selbst durchführt, sondern einem Vermittler überlässt. So kann es auch dann liegen, wenn mehrere Vermittler für den Verkäufer tätig sind.
III. 13 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Bekl. nach § 280 Abs. 1 BGB getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
14 Sofern es (erneut) auf die Frage der Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ankommt, weist der Senat auf Folgendes hin:
15 Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass sich aus dem Vortrag der Kl. ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, welches den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertigt (Senat, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, MDR 1997, 630; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303 ff.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, 970 Rn. 36). Richtig ist auch, dass diese Vermutung erschüttert sein kann, wenn der Verkäufer auf ein Verkehrswertgutachten vertraut hat, selbst wenn dieses sich später als fehlerhaft erweist (Senat, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, aaO.; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, aaO., S. 305; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, aaO.).
16 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht jedenfalls bei einem Verkäufer mit besonderer Sachkunde auf dem Immobilienmarkt allein die Vorlage eines zeitnah vor dem Verkauf erstellten Verkehrswertgutachtens, nach dem der vereinbarte Kaufpreis in etwa dem Verkehrswert der Immobilie entspricht, nicht aus, um die Vermutung seiner verwerflichen Gesinnung zu erschüttern. Vielmehr muss der Verkäufer auch nachvollziehbar dartun, dass er trotz seiner Sachkunde auf die Richtigkeit des - objektiv grob fehlerhaften - Gutachtens vertraut und deshalb den Kaufpreis für nicht sittenwidrig überhöht gehalten hat. Denn es obliegt dem durch das grobe Missverhältnis Begünstigten, die Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die zusammen genommen die Vermutung erschüttern, er habe einen den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Faktor bewusst oder jedenfalls grob fahrlässig ausgenutzt (vgl. zur Beweislast Senat, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842 Rn. 19 m.w.N.).
17 Im Rahmen der deshalb erforderlichen erneuten Würdigung des Vortrags der Bekl. wird auch der Einwand der Kl. zu berücksichtigen sein, bei der Beurkundung der Teilungserklärung im August 2007 habe die Bekl. einen Verkehrswert für das ungeteilte Objekt angegeben, der auch unter Berücksichtigung des in einer Anlage zu der Teilungserklärung angegebenen Sanierungsaufwands weit unter dem im Gutachten genannten Wert für das Objekt gelegen habe. Sich hieraus - ggf. in der Zusammenschau mit anderen Umständen - ergebende und von der Bekl. nicht ausgeräumte Zweifel, dass sie auf die Richtigkeit des Gutachtens vertraut hat, können dazu führen, dass die Vermutung der verwerflichen Gesinnung als nicht erschüttert anzusehen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kauf von Eigentumswohnungen zu überhöhtem Preis als Steuersparmodell beschäftigt noch immer die Gerichte. Dabei kann der Verkäufer für eine fehlerhafte Beratung des Anlagenvermittlers haften. Darüber hinaus kann auch ein sittenwidriges Geschäft vorliegen, wenn der sachkundige Verkäufer die Unrichtigkeit eines Verkehrswertgutachtens erkennen konnte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Gewinnspiel hatten die Eheleute einen Beratungsgutschein der Vermittlungsgesellschaft für eine „Finanzanalyse" erhalten. Sie kauften alsdann zu Anlagezwecken eine Eigentumswohnung zum Preis von 137.500 €; mit dem Vertrieb war die Gesellschaft von der Verkäuferin beauftragt worden. Später verlangten sie Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages und behaupteten, der Verkehrswert der Wohnung betrage allenfalls 62.000 €. Das Kammergericht hatte die Klage abgewiesen, da die Käufer mit der Vermittlungsgesellschaft einen selbständigen Beratungsvertrag abgeschlossen hätten, woraus die Verkäuferin nicht hafte. Es fehle auch für die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Geschäfts an der verwerflichen Gesinnung der Verkäuferin, da ein Verkehrswertgutachten die Angemessenheit des Kaufpreises bestätigt habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. Juli 2013 hob der Bundesgerichtshof das klagabweisende Urteil auf und meinte, hier ergebe sich aus den Umständen eine stillschweigende Bevollmächtigung der Vermittlungsgesellschaft, im Namen des Verkäufers einen Beratungsvertrag mit den Kaufinteressenten abzuschließen. Die Gesellschaft sei mit dem Vertrieb beauftragt worden, wie sich schon aus dem Prospekt ergebe. Unerheblich sei, dass auch andere Vermittlungsunternehmen für die Verkäuferin tätig gewesen seien. Für eine unrichtige Beratung durch die Bevollmächtigte müsse daher die Verkäuferin einstehen. Möglich sei auch die Annahme einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises, denn eine verwerfliche Gesinnung der Verkäuferin sei trotz des vor dem Verkauf erstellten Verkehrswertgutachtens dann anzunehmen, wenn die Verkäuferin aufgrund ihrer Sachkunde erkennen konnte, dass das Gutachten grob fehlerhaft war.