veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Haftung einfacher Vereinsmitglieder für Mietforderungen auch nach Ausscheiden

AG Charlottenburg213 C 98/1110.10.2011GE 2013, 126

BGB §§ 54 Satz 2, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Leitsatz

*9 Ein nicht dem Vorstand angehörendes Vereinsmitglied, das einen Mietvertrag für einen nicht rechtsfähigen Verein unterzeichnet hat, haftet auch für solche Mietforderungen, die nach seinem Ausscheiden entstehen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mieten für Mai bis September 2010 in Höhe von 2.719, 13 € gemäß § 54 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag, § 535 Abs. 2 BGB. Der Bekl. hat für die Ortsgruppe den Mietvertrag mit dem Kl. unterzeichnet und diese hierdurch gegenüber dem Kl. verpflichtet.

a) Aus diesem Mietvertrag sind noch monatliche Mietforderungen in Höhe von 2.719,13 € offen.

Die Ortsgruppe hat im März 2010 im Zusammenhang mit ihrer Auflösung das Mietverhältnis zum September 2010 beendet. Auch nach Verrechnung der Mietkaution hatte der Kl. noch Mietfor­derungen in Höhe von 64,53 € für Mai 2010 und in Höhe von jeweils 663,65 € für die Mieten Juni bis September 2010 gegen die Ortsgruppe.

Die Auflösung der Ortsgruppe steht einer Zahlungspflicht für die Mietforderungen aus den nachfolgenden Monaten nicht entgegen. Die Mietforderungen sind schließlich bereits mit Abschluss des Mietvertrages begründet worden. Lediglich ihre Fälligkeit trat jeweils am jeweiligen Monatsanfang ein. Der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung ist jedoch von der rechtlichen Existenz des Schuldners unabhängig.

Die Forderungen sind auch nicht erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB. Soweit der Bekl. die fehlende Erfüllung und die nicht ausreichende Befriedigung des Kl. aus seinem Vermieterpfandrecht an den Stahlcontainern mit Nichtwissen bestreitet, ist sein Vortrag nicht erheblich. Voraus­setzung einer zulässigen Erklärung mit Nichtwissen ist, dass die Partei für die jeweilige Tatsache nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, NJW-RR 2009, 1666 f.; v. Selle, in Beck'scher OK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1.6.2011, § 138, Rz. 23). Die Erfüllung der Zahlungsforderung des Kl. hat der Bekl. jedoch als für ihn günstige Tatsache darzulegen.

b) Der Bekl. haftet dem Kl. gemäß § 54 Satz 2 BGB für diese offenen Verbindlichkeiten der Ortsgruppe.

Gemäß § 54 Satz 2 BGB haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen werden, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht regelmäßig unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt gewesen sind (vgl. BGH, NJW 1957, 1186). Entgegen der Rechtsauffassung des Bekl. ist dieser weite Anwendungsbereich des § 54 BGB mit Art. 9 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich machen (BGH, NZG 2003, 878; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl. 2000, § 54, Rz. 26 unter Hinweis auf Protokolle, Mugdan I, S. 641) und einen Ausgleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen (MünchKomm-Reuter, BGB, 5. Aufl. 2006, § 54 Rz. 60).

c) Der Bekl. hat für die Ortsgruppe durch Unterzeichnung des Mietvertrages gehandelt.

Einer rechtserheblichen Handlung des Bekl. im Sinne von § 54 Satz 2 BGB steht nicht entgegen, dass der Bekl. zum Zeitpunkt der Verlängerung des Mietvertrages keine Handlungsbefugnisse für den Verein hatte. Schließlich setzte die Verlängerung des Vertrages kein erneutes rechtserhebliches Handeln voraus, sondern trat ohne Ausübung des Kündigungsrechts automa­tisch ein. Die bloße Nichtausübung des Kündigungsrechtes durch den Verein vermag die Haftung des Bekl. nicht zu beseitigen.

d) Der Bekl. kann sich auch nicht erfolgreich dadurch entlasten, dass er behauptet, ausdrücklich in Vertretung des Vorstandes der Ortsgruppe aufgetreten zu sein.

Die offenkundige Vertretung des Vorstands lässt eine Haftung des Handelnden nicht entfallen (BGH, NJW 1957, 1186; MünchKomm-Reuter, BGB, 5. Aufl. 2006, § 54, Rz. 61; a.A. wohl Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 54, Rz. 60). Eine entsprechende Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut des § 54 BGB nicht vereinbaren, der ausdrücklich auf die Handlung und nicht eine rechtliche Berechtigung abstellt (vgl. Staudinger/Weick, aaO.). Sie folgt auch nicht aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH zu den §§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, in der die dortige Handelndenhaftung inzwischen auf Geschäftsführer/Vorstände und wie Geschäftsführer/Vorstände tätige Personen beschränkt wird. Die Interessen bei der Vorgesellschaft einer GmbH bzw. einer AG sind regelmäßig anders gelagert als die bei einem Verein, so dass die dortige Rechtsprechung nicht auf das Vereinsrecht übertragen werden kann (MünchKomm-Reuter, BGB, 5. Aufl. 2006, § 54, Rz. 57). Infolge der mit dem Ausfall der Registerpublizität einhergehenden Intransparenz der Vertretungsverhältnisse bei einem nicht rechtsfähigen Verein ist es jedenfalls bei Idealvereinen gerechtfertigt, auch den ausdrücklich im Namen des Vereinsvorstandes auftretenden Handelnden mit einer Garantiehaftung zu belegen. Der Handelnde wird damit regel­mäßig auch nicht ungebührlich belastet, da er seinerseits aus dem mit dem Vorstand des Vereins geschlossenen Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis Regress nehmen kann (MünchKomm-Reuter, aaO., § 54, Rz. 61).

e) Die Haftung des Bekl. ist hier auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen.

Die Parteien haben die Haftung des Bekl. bei Vertragsschluss nicht ausgeschlossen. (wird ausgeführt)

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung der Redaktion: Die Berufung ist durch Beschluss des LG Berlin vom 20. September 2012 - 12 S 38/11 - zurückgewiesen worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein nicht dem Vorstand angehörendes Vereinsmitglied, das einen Mietvertrag für einen nicht rechtsfähigen Verein unterzeichnet hat, haftet auch für solche Mietforderungen, die nach seinem Ausscheiden aus dem Verein entstehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte war Mitglied der Ortsgruppe Rudow des Vereins für Deutsche Schäferhunde e. V. Im Juni 2001 mietete die als nicht rechtsfähiger Verein organisierte Ortsgruppe von der Klägerin eine in Lichtenrade gelegene Freifläche an, wobei die Unterzeichnung des auf fünf Jahre mit Verlängerungsklausel abgeschlossenen Mietvertrages wegen Abwesenheit des Vorstandes durch den Beklagten erfolgte. Nachdem dieser zum 31. Dezember 2007 ausgetreten war, löste sich die Ortsgruppe im März 2010 auf und kündigte das Mietverhältnis zum 30. September 2010. Weil die Ortsgruppe die Mieten für die Monate von März bis September 2010 nicht gezahlt hatte, verlangte die klagende Vermieterin unter Verrechnung einer Kaution die noch ausstehenden Mietbeträge und offene Betriebskosten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Charlottenburg gab der Klage statt, weil die Handelndenhaftung des Beklagten unmittelbar aus dem – verfassungskonformen – § 54 Satz 2 BGB folge. Darauf, dass der Beklagte kein Vorstandsmitglied gewesen sei, komme es nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht an. Unerheblich sei auch, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Verlängerung des Vertrages nicht mehr Vereinsmitglied gewesen sei; die rückständigen Mieten beruhten auf dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, für dessen Erfüllung er auch nach seinem Ausscheiden hafte.