Haftung eines einzelnen Wohnungseigentümers für Müllabfuhrentgelte
KrW-/AbfG § 8; LAbfG Bln. § 24
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Straßenreinigungsunternehmen steht es grundsätzlich frei, einen bestimmten Miteigentümer einer Eigentumwohnungsanlage in Anspruch zu nehmen, wenn die Hausverwaltung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nicht nachkommt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung des Bekl. zu 2) ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Bekl. zu 2) in der angefochtenen Entscheidung zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Reinigungs- und Abfallentsorgungsentgelten in Höhe von insgesamt 8.639,25 E verurteilt. Bei dem von der Kl. verlangten Entgelt für Straßenreinigung und Müllabfuhr handelt es sich um ein Entgelt aus einem privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnis.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 3. November 1983 (GE 1984, 381) ausgeführt, daß der Gegenstand des Leistungsverhältnisses, nämlich Straßenreinigung und Müllabfuhr, eine Regelung in zivilrechtlicher Form nicht ausschließen. Müllabfuhr und Straßenreinigung gehören zur Daseinsvorsorge und damit zum Bereich leistender Verwaltung. Ihr Träger kann die Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten. Das Land Berlin hat das Leistungsverhältnis zwischen B. und dem die Straßenreinigung und Müllabfuhr in Anspruch nehmenden Grundstückseigentümer privatrechtlich ausgestaltet (BGH a.a.O.). Der privatrechtliche Vertrag kommt - wie im vorliegenden Fall auch - dadurch zustande, daß die Kl. ihre Leistung erbringt. Aufgrund des in § 4 Abs. 1 StrReinG, § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Berlin und § 6 Abs. 2 LAbfG Berlin angeordneten Anschluß- und Benutzungszwanges entfällt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses. Der jeweilige Grundstückseigentümer, der dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt, ist den einseitigen Leistungsbestimmungen der Kl. "unterworfen", ohne daß es einer Vereinbarung dieser Leistungsbedingungen oder gar eines Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit ihrer Geltung bedürfte (BGH a.a.O.). Der Senat hält insoweit an seiner im Urteil vom 8. Dezember 2003 (KGR 2004, 321) festgehaltenen Auffassung, wonach es auch bei einem aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwanges geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Einbeziehung der Leistungsbestimmungen bedarf, nicht fest. Die Leistungsbedingungen der Kl. stellen Geschäftsbedingungen dar, deren Geltungsgrund in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und seinem einzelnen Vertragspartner liegt und für die grundsätzlich das AGB-Gesetz bzw. §§ 305 ff. BGB n. F. gelten. Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien können die Leistungsbedingungen Geltung beanspruchen, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG nicht in vollem Umfang vorliegen sollten. Die Möglichkeit, vom Inhalt der Leistungsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), haben alle Vertragspartner der B. durch den Abdruck der Leistungsbedingungen im Amtsblatt für Berlin (BGH a.a.O).
Der Bekl. zu 2) dringt mit seinem Vortrag, die Kl. sei aufgrund der Gesamtumstände verpflichtet gewesen, mit ihm persönlich - unter Außerachtlassung der übrigen Wohnungseigentümer - einen Vertrag über Straßenreinigung und Müllbeseitigung abzuschließen, nicht durch. Gemäß § 24 LAbfG und § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Berlin sind die Kosten der Abfallentsorgung von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern zu tragen. Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG sind die Entgelte, die zur Deckung der Kosten der durch die Kl. durchgeführten Straßenreinigung zu erheben sind, von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 StReinG sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Grundstückseigentümer sind im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer (Niedenführ, Schulze, WEG Kommentar, 7. Auflage, § 16 II WEG, Rdnr. 1). Gemäß § 421 BGB haftet jeder Gesamtschuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung für die ganze Schuld. Die Kl. handelt keineswegs rechtsmißbräuchlich, wenn sie nicht gegen sämtliche Wohnungseigentümer vorgeht, sondern sich diejenigen aussucht, von denen sie meint, daß sie am ehesten Befriedigung ihrer Forderung erlangt. Sie ist auch nicht verpflichtet, auf ihr Recht, die Bekl. als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, zu verzichten. Schon gar nicht war sie verpflichtet, mit den einzelnen Wohnungseigentümern Einzelverträge abzuschließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bekl. zu 2) zitierten Entscheidung des OVG Hamburg (NZM 2004, 796). Diese Entscheidung setzt sich anders als im vorliegenden Fall mit den Besonderheiten des § 134 I 4 Halbs. 1 BBauG i.V.m. § 421 BGB auseinander und verkennt, daß die in § 134 I 4 Halbs. 1 BBauG angeordnete Gesamtschuldnerschaft gerade Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber Schuldnerschutz bezweckt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 24, Rdnr. 8).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentümer sind Gesamtschuldner für Lieferungen von Versorgungsbetrieben an die Gemeinschaft, so daß die Wasserbetriebe ihre Gesamtforderung von jedem Eigentümer eintreiben können (LG Berlin GE 2004, 486). Nach Auffassung des KG gilt für die BSR nichts anderes.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage hatte Rechnungen der BSR über Straßenreinigung und Abfallentsorgung nicht bezahlt. Die BSR verklagten daraufhin einen einzelnen Eigentümer erfolgreich auf Zahlung von insgesamt 8.639,25 Euro.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 2. Dezember 2004 gab das Kammergericht der Klage statt. Es liege ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis vor, für das die BSR sich auf ihre Leistungsbestimmungen berufen dürfen, da die Leistungsbedingungen im Amtsblatt veröffentlicht würden. An seiner entgegenstehenden Auffassung im Urteil vom 8. Dezember 2003 (GE 2004, 179) halte der Senat nicht fest. Die BSR handele nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich nur an einen einzelnen Wohnungseigentümer halten, da eben jeder Gesamtschuldner für die ganze Schuld hafte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ist bedauerlich, daß der Senat die Revision nicht zugelassen hat. Die besseren Gründe sprechen nämlich für die vom Senat aufgegebene Rechtsprechung, wonach die Leistungsbestimmungen der BSR nicht durch bloße Veröffentlichung im Amtsblatt Vertragsbestandteil werden. Es handelt sich um AGB und nicht, wie bei den Regelungen zur Lieferung von Wasser, Elektrizität und Fernwärme, um Rechtsverordnungen. Bei AGB reicht die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht aus (BT-Drs. 14/6040 Seite 152). Durchaus zweifelhaft ist auch, ob eine solche Auslegung richtlinienkonform ist, so daß der Senat eine Vorabentscheidung des EuGH hätte einholen müssen (vgl. Beuermann GE 2003, 1195).