Haftung des Zwangsverwalters für Entgeltforderungen von Versorgungsunternehmen
ZVG § 154 Satz 1, § 155 Abs. 1
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Haftung des Zwangsverwalters für Entgeltforderungen von Versorgungsunternehmen; Stromlieferung; Wasserlieferung; bestehende Lieferverträge; Gaslieferung; Zwangsverwaltung; Pflichten des Zwangsverwalters; Schadensersatz; Ausgaben der Verwaltung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann „Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.
2. Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Am 5. Juni 2001 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer Gläubigerin die Zwangsverwaltung für den Gebäudekomplex „T." in T. an und bestellte den Bekl. zum Zwangsverwalter. Bei dem Gebäudekomplex handelt es sich um eine Wohn- und Geschäftsgebäudeanlage, dessen Räumlichkeiten an unterschiedliche Nutzer vermietet waren. Die Kl., ein kommunales Versorgungsunternehmen, lieferte für die Gebäudeanlage Gas, Strom und Wasser. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 teilte der Bekl. der Kl. die Anordnung der Zwangsverwaltung und seine Bestellung zum Verwalter mit. Er bat sie, die Rechnungen für alle Verbrauchsstellen, die der Allgemeinversorgung sämtlicher Mieter in der verwalteten Anlage dienten, ab sofort an ihn zu erteilen.
2 Die Kl. setzte ihre Lieferungen fort. In der Folgezeit entrichtete der Bekl. lediglich (Abschlags-) Zahlungen auf Allgemeinstrom (21.465,39 €), Heizungsstrom (5.598,35 €) sowie Gas (158.328 €), während er bezüglich der Wasserlieferungen keine Zahlungen an die Kl. erbrachte. Für die Mieter der zwangsverwalteten Anlage erstellte er Betriebskostenabrechnungen, in die er die von der Kl. erteilten Rechnungen für Allgemeinstrom, Gas und Wasser einstellte. Am 19. November 2004 wurde die Gebäudeanlage zwangsversteigert, worauf das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren aufhob und dem Bekl. aufgab, zum 9. Februar 2005 die Schlussrechnung zu erstellen. Der Bekl. teilte der Kl. mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit und meldete mit sofortiger Wirkung die Verbrauchsstellen auf die Ersteherin der Gebäudeanlage um.
3 Für den Bezug von Allgemeinstrom im Jahre 2004 erhielt der Bekl. von der Kl. eine als Schlussrechnung bezeichnete Abrechnung vom 16. Dezember 2004, auf die er keine Zahlungen leistete. Weitere Abrechnungen der Kl. hat der Bekl. nach seinem Vorbringen erst mit Schreiben vom 8. April 2005 erhalten. Zuvor hatte er seine Schlussrechnung als Zwangsverwalter erstellt und als Überschuss an die Gläubigerin insgesamt 389.970,69 € ausgezahlt.
4 Die Kl. macht geltend, der Bekl. hätte vor Auszahlung des Überschusses angemessene Rücklagen bilden müssen, um die noch offenstehenden Ansprüche aus den erfolgten Versorgungslieferungen erfüllen zu können. Das Landgericht hat der Klage - unter Zurückweisung im Übrigen - in Höhe von 86.242,87 € stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtung aus § 154 ZVG bestehe nicht nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG, sondern auch gegenüber anderen, materiell Beteiligten. Hierzu gehörten insbesondere diejenigen, denen gegenüber der Zwangsverwalter vertragliche Verpflichtungen für das verwaltete Objekt eingegangen ist. Die analoge Anwendung von § 154 ZVG müsse sich an der gegenwärtigen Reichweite der Haftung des Insolvenzverwalters aus §§ 60 ff. InsO orientieren. Danach hafte der Verwalter bei der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten. Entsprechendes müsse für den Zwangsverwalter bei der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten gelten. Im Übrigen ergebe sich eine Ersatzpflicht des Bekl. auch aus § 823 Abs. 2 BGB. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV seien Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger von Verwaltungskosten. Indem der Bekl. keine Rücklagen für die mindestens bis zum 7. Dezember 2004 begründeten Verbindlichkeiten geschaffen habe, habe er sich gegenüber der Kl. schadensersatzpflichtig gemacht. Die Höhe des Ersatzanspruchs belaufe sich auf 86.242,87 €. Maßgeblich sei die von der Kl. am 22. Dezember 2005 vorgelegte Neuberechnung, die nachvollziehbar sei und der der Bekl. nicht substantiiert entgegengetreten sei. Die vom Bekl. erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die gegen ihn gerichtete Schadensersatzforderung habe nicht vor Auskehr des „Überschusses" an die Gläubiger Anfang 2005 fällig werden können.
II. 7 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
8 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verpflichtungen des § 154 ZVG nicht nur gegenüber den in § 9 ZVG genannten Verfahrensbeteiligten bestehen.
9 1. Mit Urteil vom 5. Februar 2009 (IX ZR 21/07, WM 2009, 474) hat der Senat entschieden, dass der Zwangsverwalter allen Personen verantwortlich ist, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 82 KO und § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861), wonach der Konkursverwalter für die Verletzung konkursspezifischer Pflichten haftet, lässt sich auf § 154 ZVG übertragen. Die Bestimmungen des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 ZVG andererseits entsprachen einander. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsverwalter sollten „für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich" sein. Auch § 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber „allen Beteiligten". Daher liegt es nahe, den Begriff „alle Beteiligte" im Rahmen des § 154 ZVG in gleicher Weise zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es ohne Weiteres zu, als „Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, S. 476 Rn. 14). Grund der Haftung des Zwangsverwalters aus § 154 ZVG ist nicht die Beteiligung am Verfahren, sondern der ihm obliegende Pflichtenkreis. Daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 16).
10 2. Der Bekl. hat gegenüber der Kl. seine verwalterspezifische Pflicht aus § 155 ZVG verletzt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 155 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV, wie vom Berufungsgericht angenommen, ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Kl. abgeleitet werden kann.
11 a) Nach § 155 Abs. 1 ZVG ist der Verwalter verpflichtet, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten (BGHZ 168, 339, 343 Rn. 9; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 aaO, Rn. 18). Hierzu gehören die verfahrensgegenständlichen Kosten für Strom, Wasser und Gas, die aufgrund der vom Bekl. mit der Kl. fortgesetzten Lieferungsverträge entstanden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, NJW 2009, 598, 599 Rn. 12; OLG München NJW-RR 2007, 1025; LG Köln NJW 2009, 599; Stöber, ZVG 18. Aufl. § 155 Rn. 4; § 152 Rn. 8; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 9 ZwVwV Rn. 4; Deprée/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 207).
12 b) Dieser Verpflichtung ist der Bekl. schuldhaft nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bekl. verpflichtet war, Rücklagen zur Zahlung der von ihm bezogenen Energielieferungen zu bilden. Dies gilt insbesondere für den Bezug von Wasser, für den der Bekl. während des gesamten Verwaltungszeitraums keine Abschlagszahlungen an die Kl. geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Revision entlastet den Bekl. nicht, dass die Kl. erst am 21. Dezember 2005 eine Neuberechnung der Einzellieferungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Bekl. vor Auskehr des Überschusses an die Gläubigerin am 6. Januar 2005 gehalten war, im Hinblick auf den Erhalt der Teilrechnung vom 16. Dezember 2004 bezüglich des Haus-Stromverbrauchs bei der Kl. wegen der Abrechnungen für die übrigen Leistungen (Gas, Wasser sowie Heizungsstrom) nachzufragen. Dies hat er unstreitig unterlassen. Die naheliegende Erwägung des Landgerichts, dass die Kl. hierauf Ablichtungen ihrer Rechnungen vom 7. Dezember 2004 an den Bekl. versandt hätte, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Den Sachvortrag des Bekl. hinsichtlich der von ihm als nicht rechtzeitig angesehenen Geltendmachung der noch offenstehenden Forderungen der Kl. hat das Berufungsgericht entgegen der auf § 287 ZPO gestützten Rüge der Revision zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen in tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes für nicht entscheidungserheblich angesehen. Gleiches gilt für den Einwand des Bekl., die Neuberechnung der Kl. sei nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hat das Berufungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Landgerichts, wonach der Bekl. selbst die von der Kl. mitgeteilten Einzelpreise und Energieverbräuche in den Nebenkostenabrechnungen für die Mieter unverändert übernommen habe - in tatrichterlich vertretbarer Würdigung eine nachvollziehbare Darlegung der Berechnung annehmen können.
13 c) Entgegen der Ansicht der Revision vermag es den Bekl. nicht zu entlasten, dass möglicherweise das Vollstreckungsgericht die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung für ordnungsgemäß angesehen hat. Der Verwalter ist für die Einhaltung der verwalterspezifischen Pflichten gegenüber den jeweiligen Beteiligten eigenständig verantwortlich. Allenfalls entgegenstehende Weisungen des Vollstreckungsgerichts, auf die der Bekl. sich aber nicht stützt, hätten Auswirkungen auf die Verwalterhaftung haben können.
14 d) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Vor Auskehr des den Ersatzanspruch begründenden „Überschusses" an die Gläubigerin am 6. Januar 2005 war der Schaden noch nicht entstanden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zwangsverwalter haftet nach § 154 ZVG allen Beteiligten gegenüber auf Schadensersatz, wenn er seine Verpflichtungen verletzt. Das gilt nicht nur für die formell Beteiligten nach § 9 ZVG, die im Grundbuch stehen oder ihre Ansprüche gegenüber dem Vollstreckungsgericht angemeldet haben, sondern auch gegenüber materiell Beteiligten. Dazu zählen die Lieferanten von Energie und Wasser, deren Ansprüche vorweg als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen sind. Anderenfalls haftet der Zwangsverwalter auf Schadensersatz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Anordnung der Zwangsverwaltung lieferte die Klägerin, ein kommunales Versorgungsunternehmen weiter Gas, Strom und Wasser. Der Zwangsverwalter leistete auf Gas und Strom Abschlagszahlungen; für Wasserlieferungen zahlte er nichts. Nach Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben; der Zwangsverwalter zahlte einen Überschuss an die Gläubigerin aus, ohne Rücklagen für die noch ausstehenden Rechnungen aus Versorgungsleistungen zu bilden. Die Stadtwerke verlangten Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. März 2009 bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG Schleswig, da der Zwangsverwalter sich hier schadensersatzpflichtig gemacht hatte. Die Klägerin gehöre zu den materiell Beteiligten im Sinne des § 154 ZVG, demgegenüber sich der Zwangsverwalter sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen könne. Zu den Ausgaben der Verwaltung nach § 155 ZVG gehörten auch die vorrangig zu befriedigenden Kosten für Energie und Wasser. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet gewesen, vor Auskehr des Überschusses bei der Klägerin wegen der Abrechnungen die Lieferung von Energie und Wasser nachzufragen. Die Verwalterhaftung werde auch nicht dadurch berührt, dass möglicherweise das Vollstreckungsgericht seine Abrechnung für ordnungsgemäß angesehen habe.