Haftung des Rechtsnachfolgers des Ausgleichsleistungsempfängers bei späterem erneuten Ausgleich
LAG § 349 Abs. 5 Satz 1 und 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG begründet die Haftung des Empfängers der Ausgleichsleistung oder seines Erben und weiteren Erben, sofern und soweit der Schaden nach dem 31. Dezember 1989 (erneut) ausgeglichen worden ist. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG begründet darüber hinaus die Mithaftung des Rechtsnachfolgers des Rückzahlungspflichtigen. Die Schenkung unter Lebenden ist ebenso wie die gemischte Schenkung, namentlich der Kauf unterhalb des Verkehrswerts, der typische Fall der Rechtsnachfolge i. S. d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG.
2. Die Mithaftung des Rechtsnachfolgers des Rückzahlungspflichtigen begründen auch Erwerbsvorgänge vor dem Inkrafttreten des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG am 1. Januar 2000 und unabhängig von einer Kenntnis etwaiger Rückforderungsansprüche. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichszahlungen. Die 1994 verstorbene unmittelbar Geschädigte hatte 1971 wegen eines Wegnahmeschadens an einem Wochenendgrundstück in Z. Lastenausgleich erhalten. Durch notariellen Vertrag vom 5. November 1990 erwarben die Kl. das Grundstück, das sie seit 1975 von der Gemeinde Z. gepachtet hatten, von der ursprünglichen Eigentümerin für 10.000 DM. Das Landesausgleichsamt nahm die Kl. als Rechtsnachfolger der Lastenausgleichsempfängerin in Anspruch; sie hätten die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt, da der Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erwerbs über 100.000 DM betragen habe. Die gegen die Rückforderungsbescheide von je 1.456,16 € gerichtete Klage ist abgewiesen worden, da die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Kl. gem. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG gegeben seien.
2 Prozesskostenhilfe kann den Kl. nicht bewilligt werden, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Kl. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen könnte, sind weder in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan noch sonst ersichtlich.
3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das i. S. d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d. h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. nur Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache tragen die Kl. abgesehen von einer teilweisen Wiederholung ihres Vorbringens in der Vorinstanz lediglich vor, der anhängige Rechtsstreit hänge von der Frage ab, ob sie Rechtsnachfolger von Empfängern von Ausgleichszahlungen gem. § 349 Abs. 5 LAG geworden seien und sich hieraus für sie eine Rückzahlungspflicht als Gesamtschuldner gem. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG ergebe. Zur Begründung machen sie geltend, § 349 Abs. 5 Satz 1 und 2 LAG beziehe sich nur auf die erbrechtliche Nachfolge und nehme "Dritte als sog. Fremde und nicht erbrechtlich Begünstigte" aus (S. 6 der Beschwerdebegründung). Die damit wohl gemeinte Frage, ob Rechtsnachfolger i. S. d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG den Einzelrechtsnachfolger erfasst (hier: den Käufer), ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
4 § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG begründet die Haftung des Empfängers der Ausgleichsleistung oder seines Erben und weiteren Erben, sofern und soweit der Schaden nach dem 31. Dezember 1989 (erneut) ausgeglichen worden ist. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG begründet darüber hinaus die Mithaftung des Rechtsnachfolgers des Rückzahlungspflichtigen. Rechtsgrund für die Mithaftung ist, dass der Rechtsnachfolger den Gegenstand der Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat, was beim Vermächtnisnehmer unwiderleglich vermutet wird. Die Erlangung beruht also auf einer Verfügung des Rückzahlungspflichtigen, nicht hingegen auf einer Verfügung der Wiedergutmachungsbehörde. Mit "Schadensausgleichsleistung" meint das Gesetz hier demzufolge den Vermögenswert, der zum Zwecke des Schadensausgleichs gewährt wurde oder wird, unter Einschluss des Surrogats (vgl. Urteile vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 -, Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4 = ZOV 2006, 292, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07 -, ZOV 2008 214). Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine gesamtschuldnerische Mithaftung desjenigen zu begründen, dem der Empfänger der Schadensausgleichsleistung den zurückerhaltenen Vermögensgegenstand zuwendet, um für den Fall vorzusorgen, dass der Empfänger selbst dadurch vermögenslos wird (BT-Drucks. 14/866 S. 16). Die Schenkung unter Lebenden ist ebenso wie die gemischte Schenkung, namentlich der Kauf unterhalb des Verkehrswerts, der typische Fall der Rechtsnachfolge i. S. d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2006 - BVerwG 3 B 105.05 -, und Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 -, aaO. sowie vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07 -, aaO.).
5 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Mithaftung des Rechtsnachfolgers des Rückzahlungspflichtigen begründen auch Erwerbsvorgänge vor dem Inkrafttreten des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG am 1. Januar 2000 und unabhängig von einer Kenntnis etwaiger Rückforderungsansprüche. Dem Wortlaut lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Wie gezeigt, wollte der Gesetzgeber den Fällen vorbeugen, in denen Rückzahlungsansprüche notleidend werden, weil der Rückzahlungspflichtige das zurückgegebene Vermögen ohne angemessene Gegenleistung an Dritte weitergibt, selbst aber vermögenslos ist (vgl. BT-Drucks. 14/866 S. 16). Dieses Ziel wäre in einer großen Zahl von Fällen nicht zu erreichen, wenn die Bestimmung auf Übertragungsvorgänge vor dem 1. Januar 2000 oder ohne Kenntnis der Rechtsnachfolger von der etwaigen Rückzahlungspflicht nicht anwendbar wäre (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 -, aaO. sowie vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07 -, aaO.).