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Haftung des Mietervereins bei fehlendem Rechtschutz

LG Berlin51 S 106/0609.11.2006unveröffentlicht

BGB § 31

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haftung des Mietervereins bei fehlendem Rechtschutz; Rechtschutzversicherung auch für juristische Personen als Mitglied eines Mietervereins

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ergibt sich aus Satzung und Beitrittserklärung eines Mietervereins einschränkungslos, daß Mitglieder rechtschutzversichert sind, besteht eine Verpflichtung zum Abschluß einer Rechtschutzversicherung auch zu Gunsten eines Vereins, der nicht selbst Wohnraumnutzer sein kann.

2. Verletzt der Mieterverein diese Verpflichtung, hat er im Wege des Schadensersatzes das Mitglied so zu stellen, als ob eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen worden wäre.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist ein Verein, dessen Vereinszweck darin besteht, Studenten in den gemieteten Wohnungen Unterkunft zu gewähren.

Mit Erklärung vom 24.9.2006 trat der klagende Verein dem beklagten Mieterverein bei. In dieser Erklärung heißt es, daß der "Mitgliedsbeitrag einschließlich Prozeßkostenrechtschutzversicherung" 9,50 DM betrage. Seinerzeit hatte der Bekl. eine Gruppenrechtschutzversicherung bei der Allianz, später bei der Deutschen Mieterbund Rechtsschutz Versicherungs-AG abgeschlossen. In den Bedingungen heißt es jeweils gleichlautend, daß Rechtsschutz nur für selbst genutzte Wohnungen gewährt werde. Das Mietverhältnis mit dem Kl. wurde seitens des Vermieters im Jahr 2004 gekündigt. Der Bekl. beriet den Kl. zunächst und korrespondierte mit dem Vermieter. Die von der Bekl. abgeschlossene Gruppenversicherung lehnt Versicherungsschutz und Kostendeckung ab, da Vereine nicht versichert seien. Die Kl. haben den Räumungsrechtsstreit erstinstanzlich verloren. Es ist derzeit das Berufungsverfahren anhängig. Der Kl. meint, daß der Bekl. selbst mit dem Kl. eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und daraus in Anspruch genommen werden könne.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat einen Anspruch auf Schadensersatz in der Form, daß der Bekl. Kostendeckung für den Räumungsrechtsstreit zu gewähren hat. Gemäß § 31 BGB kann ein Vereinsmitglied Schadensersatz verlangen, wenn der Verein ihm gegenüber eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht schuldhaft verletzt hat. Vorliegend hat der Bekl. die ihm aus der Satzung obliegenden Pflichten zum Abschluß einer auch für den Kl. geltenden Prozeßkostenversicherung verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Kl. Kenntnis von der Satzung hatte, denn diese hat jedenfalls normähnlichen Charakter und für alle eintretenden Mitglieder Gültigkeit. (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 25 Rn. 3, 4). Es handelt sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Gegner des Verwenders zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Die Pflicht zum Abschluß einer Prozeßkostenversicherung, die auch den Kl. erfaßt, ergibt sich aus § 4 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit der Beitrittserklärung. In § 4 Abs. 3 heißt es: "Für den Fall, daß die Mitgliedschaft eine Prozeßkostenversicherung einschließt, können dieser gegenüber Leistungen nur beansprucht werden, wenn die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt sind." Insoweit kommt es auf die Vereinbarungen in der Betrittserklärung an. Ausweislich der Betrittserklärung berechnete sich der Mitgliedsbeitrag einschließlich Prozeßkostenversicherung mit 9,50 DM je Monat. Insoweit schloß die Mitgliedschaft des Kl. eine Prozeßkostenversicherung ein bzw. die Verpflichtung der Bekl., für den Kl. eine Prozeßkostenversicherung abzuschließen.

Beide Parteien gehen davon aus, daß nach dem durch den Bekl. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für den Kl. keinerlei Prozeßkostenversicherung erfolgt ist, da es sich bei dem Kl. um einen Verein handelte, der eine Wohnung nicht selbst bewohnt. Folgt man dem, ist insoweit das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Bekl. eine Hauptpflicht zum Abschluß einer Prozeßkostenversicherung für den Kl. verletzt hat.

Zutreffend ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, daß der Bekl. den Kl. so zu stellen hat, als ob eine Prozeßkostenversicherung bestanden hätte. Daß von einer für den Kl. abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung nicht zu gewähren gewesen wäre, hat der Bekl. nicht hinreichend dargelegt. Darauf, daß es sich bei dem Kl. um einen Verein handelt, der die Wohnung nicht selbst bewohnt, kann der Bekl. insoweit gerade nicht abstellen, denn er wäre im Hinblick auf den in der Beitrittserklärung beschriebenen Rahmen der dem Mitglied geschuldeter Leistungen (Prozeßkostenrechtsschutzversicherung) verpflichtet gewesen, dieses Risiko versichern zu lassen.

Dieser Rahmen ist auch nicht beachtlich durch die der Satzung anhängenden Klauseln zur Prozeßkostenversicherung, insbesondere des § 3 Nr. 2, modifiziert. Unterstellt man zugunsten der Bekl., daß diese Klauseln wirksam in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen wurden, so sind diese jedoch gemäß § 242 BGB unwirksam. Geht man davon aus, daß es hier um die unmittelbar den Vereinszweck betreffende Dienstleistungsebene geht und damit das korporationsrechtliche Verhältnis (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 310 Rn. 50), handelt es sich um eine verbandsverfassungsrechtliche Regelung, die an den § 242, 315 BGB zu messen ist (Palandt/Heinrichs a.a.O, § 25 Rn. 9). Widersprüchliches Verhalten kann § 242 BGB unterfallen (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rn. 55 ff.). Die von dem Bekl. vorformulierte, von dem Kl. unterschriebene Beitrittserklärung läßt erwarten, daß für das neue Mitglied auch eine Prozeßkostenversicherung besteht. Es gibt keinen Anhalt für Einschränkungen. Anderes war auch von der Natur der Sache her nicht zu erwarten. Daß ein Verein, ein Verband oder eine Korporation nicht Nutzer einer Wohnung sein kann, lag auf der Hand. Die Personen, die für den Verein Nutzer sein sollten, waren natürliche Personen mit der Qualität eines privaten Mieters. Hiernach war einen gegenläufige Klausel des Inhalts, den die Bekl. der Klausel des § 3 Nr. 2 beimißt, nicht zu erwarten. Die einschlägigen Artikulationen von Beklagtenseite, ihre vorformulierte Betrittserklärung und § 3 Nr. 2 "Prozeßkostenversicherung" sind widersprüchlich und unklar. Unklare Regelungen gehen zu Lasten des Vereins (Reichert, Dannecker, Handbuch des Vereinsrechts, 5. Auflage, Rn. 352).

Aber selbst wenn am davon ausgeht, einer Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen stünde § 310 Abs. 4 BGB nicht entgegen, ergäbe sich die gleiche Rechtsfolge aus § 305 c BGB.

Das Urteil verlangt auch keine gesetzeswidrige Leistung von dem Bekl. Der Bekl. wird gerade nicht auf Leistung aus einem Versicherungsvertrag, sondern auf Leistung von Schadensersatz in Form einer Freistellung von Prozeßkosten verurteilt. Als solches ist die Verurteilung zur Kostendeckung einzig zu verstehen. Der Bekl. hat die dem Kl. entstandenen Prozeßkosten zu tragen, sofern der Kl. nach Ausgang des Verfahrens mit solchen belastet ist. Insoweit bedurfte es einer Erklärungsfrist nicht mehr.

Der Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, ein Vermögensschaden sei noch nicht eingetreten, da das Verfahren vor dem Kammergericht noch nicht beendet sei. Gegenstand einer Rechtschutzversicherung ist gerade die Kostendeckung vor dem Prozeß. Der Kl. ist im Rahmen des Schadensersatzes ebenso zu stellen.

Der Bekl. ist auch nicht schutzlos, denn entsprechende Einwände zur Höhe der Kosten könnten in einem Zahlungsprozeß durchaus erhoben werden und im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Viele Mietervereine werben damit, daß ihre Mitglieder mit den Beiträgen auch eine rechtschutzversichert sind. Wenn die Versicherungsbedingungen juristische Personen ausschließen, kann der Mieterverein sich Schadensersatzpflichtig machen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieterverein hat für seine Mitglieder eine Gruppenrechtschutzversicherung abgeschlossen, in deren Bedingungen es hieß, daß Rechtschutz nur für selbst genutzte Wohnungen gewährt werde. In der Satzung des Mietervereins war eine solche Einschränkung nicht enthalten. Ein eingetragener Verein, der Wohnungen zur Weitergabe an Studenten mietete und dem Mieterverein beigetreten war, verlangte für einen Räumungsprozeß Kostendeckung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9.11.2006 bestätigte das LG Berlin die Auffassung des AG Mitte, daß sich der Mieterverein hier schadensersatzpflichtig gemacht hatte, da er keine Rechtschutzversicherung zu Gunsten des Mitgliedsvereins abgeschlossen hatte. Zwar könne ein Verein nicht eine Wohnung selbst nutzen, so daß die Gruppenversicherung nicht eintreten müsse. Der Mieterverein sei jedoch dann verpflichtet gewesen, entweder eine zusätzliche Rechtschutzversicherung für das beitretende Mitglied abzuschließen oder eindeutig darauf hinzuweisen, daß hier keine Rechtschutzversicherung bestehe.