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Haftung des Mieters für Schäden durch Haustier

AG Schöneberg9 C 308/0904.03.2010GE 2010, 773

BGB §§ 280, 833

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter haftet auf Schadensersatz für von seiner Katze verursachte Kratzspuren auf dem Handlauf des hölzernen Treppengeländers (hier nach Abzug „neu für alt" 2.918,71 €).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. wohnt als Mieterin des Kl. seit Juni 1982 im 1. OG links im W.weg in Berlin. Sie hält in dieser Wohnung die Katze M. Das Treppenhaus im W.weg verfügt über ein hölzernes Treppengeländer, dessen Handlauf starke Kratzspuren mit bis zu 2,5 mm Tiefe aufweist. Durch eine Reparatur des Handlaufs entsteht ein Kostenaufwand von 4.169,58 €.

Der Kl. behauptet, die Kratzspuren seien durch das Klettern der Katze auf und an dem Handlauf entstanden. Die Katze der Bekl. erhalte regelmäßig Auslauf und bewege sich dabei auch im Treppenhaus. Als Reparaturkosten schulde die Bekl. als Halterin der Katze einen Betrag, der sich nach einem Abzug neu für alt in Höhe von 30 % auf 2.918,71 € errechne. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann von der Bekl. die Zahlung von 2.918,71 € aus einer Verletzung der Nebenpflichten der Bekl. aus dem Mietvertrag und § 833 Satz 1 BGB beanspruchen. Durch die Kratzer auf der Oberfläche des Handlaufs am Treppengeländer im W.weg ist das Rechtsgut des Eigentums verletzt worden. Der Handlauf wurde durch starke Kratzspuren über die gesamte Länge vom 1. bis zum 6. Lauf hoch mit Eindringtiefen von bis zu 2,5 mm erheblich beeinträchtigt.

Der Handlauf ist durch die Katze beschädigt worden. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge ... hat bekundet, dass das Tier im Februar 2008 versuchte, auf dem Handlauf nach oben zu klettern und dabei Kratzspuren entstanden sind. Der Zeuge konnte den Vorgang lebensnah und plausibel schildern. Es waren keine Widersprüche in den Aussagen zu erkennen, und das Klettern auf hierfür geeigneten Gegenständen entspricht dem arttypischen Verhalten von Katzen. Insbesondere die Schilderungen über die erschrockene Reaktion und die anschließende Flucht der Katze, als sie den Zeugen bemerkte, stimmen mit dem von der Bekl. gezeichneten Charakterbild der Katze als scheu und ängstlich überein.

Auf Nachfrage beschrieb der Zeuge auch zutreffend das äußere Erscheinungsbild der Katze als auffällig dicke, grau gefärbte Katze. Zudem erklärte der Zeuge, dass er durch die langjährige nachbarschaftliche Beziehung zu der Bekl. die Katze dem Haushalt der Bekl. zuordnen konnte. Die Beschreibung über das mehrmalige Abrutschen der Katze bei dem Kletterversuch passt zu der körperlichen Form der Katze M.

Durch die Beschädigung des Handlaufs hat sich auch die typische Tiergefahr einer Katze realisiert. Die Rechtsgutsverletzung muss durch ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares und selbsttätiges Verhalten des Tieres verursacht worden sein (BGH, NJW 1999, 3119). Das Kratzen an Gegenständen und das Klettern ist ein natürliches Verhalten von Katzen. Durch die Krallen entstehen dabei auch regelmäßig Kratzspuren. Die Bekl. ist die Tierhalterin der Katze M.

Ein Verschulden der Bekl. zur Verwirklichung des gesetzlichen Anspruchs ist nicht notwendig, da § 833 Satz 1 BGB eine Gefährdungshaftung vorsieht.

Der Umfang des Anspruchs erstreckt sich gemäß § 249 II BGB auf die Kosten für die Reparatur des Handlaufs. Diese betragen nach Abzug einer Vorteilsanrechnung seitens des Kl. 2.918,71 €. Eine geringere Schadenshöhe hätte die Bekl. darzulegen und zu beweisen, da der Kl. die Höhe des Schadens durch das Gutachten vom 26.9.2008 belegt hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter haftet für eine schuldhafte Beschädigung der Mietsache. Wenn sein Haustier die Schäden verursacht hat, haftet er auch als Tierhalter nach § 833 BGB. Das gilt auch für Schäden außerhalb der Mietwohnung. Eine Mieterin musste deshalb fast 3.000 € bezahlen, weil ihre Katze das Treppenhausgeländer zerkratzt hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie die Beweisaufnahme ergeben hatte, waren die erheblichen Kratzspuren am Handlauf des Treppengeländers im Wohnhaus durch die Katze der Mieterin verursacht, die offenbar ständig auf dem Handlauf nach oben kletterte. Der Vermieter bezifferte die Reparaturkosten mit über 4.000 €, wovon er einen Abzug „neu für alt" in Höhe von 30 % machte. Das Amtsgericht Schöneberg gab der Zahlungsklage des Vermieters statt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin habe nicht nur eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, sondern hafte auch als Tierhalterin für die Kratzer auf der Oberfläche des Handlaufs. Hier habe sich die typische Tiergefahr einer Katze realisiert, wozu das Kratzen an Gegenständen und das Klettern gehöre. Die Reparaturkosten habe der Vermieter durch ein Gutachten belegt; eine geringere Schadenshöhe hätte die Mieterin darzulegen und zu beweisen, was hier nicht geschehen sei.