Haftung des Installateurs für Wasserschäden
BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haftung des Installateurs für Wasserschäden; Rückstausicherung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. verlangt Schadensersatz wegen eines Wassereinbruchs in seine Souterrainwohnungen. Er ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese beauftragte im Dezember 2004 die Bekl. zu 1, ein Tiefbauunternehmen, mit der Neuorganisation der Entwässerungsanlage für das insgesamt acht Wohneinheiten aufweisende Wohngebäude. Gegenstand des Auftrags war die Trennung der Abwasserleitungen. Für die beiden Souterrainwohnungen sollte eine Ableitung mit Rückstauklappe erfolgen. Für die Wohnungen darüber war eine Leitung ohne eine solche Klappe vorgesehen. Die Bekl. zu 1 verlegte zwei Entwässerungsleitungen vom öffentlichen Kanal bis an die Rückseite des Hauses, von der nur eine mit einem Rückstauventil ausgestattet war. Nachdem ein Anschluss dieser Grundleitungen zum Haus hin noch nicht erfolgen konnte, versah sie die Grundleitungen jeweils mit zwei Abzweigungen und verschloss diese mit Anschlussstopfen. Die Abzweigungen von der Grundleitung mit der Rückstausicherung befanden sich zwischen den Abzweigungen der Grundleitung ohne Rückstausicherung. Dies hatte zur Folge, dass die Hausleitung der einen Souterrainwohnung an den gegenüberliegenden Abzweig der Grundleitung mit der Rückstausicherung anzuschließen war, während der Anschluss der Hausleitung der anderen, an Z. vermieteten, Souterrainwohnung „über Kreuz" an diese Grundleitung vorzunehmen war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte den Bekl. zu 2, einen Installateur, in dem Gebäude die erforderlichen Installations- und Anschlussarbeiten durchzuführen und die Verbindungen der Grundleitungen mit den Hausanschlüssen vorzunehmen. Der Bekl. zu 2 nahm den erforderlichen Anschluss über Kreuz nicht vor, sondern schloss die von Z. gemietete Wohnung an den gegenüberliegenden Abzweig der Grundleitung ohne Rückstausicherung an. Im Sommer 2007 kam es deshalb in dieser Wohnung zu einem Wassereinbruch, von dem im weiteren Verlauf auch die andere Souterrainwohnung des Kl. betroffen war.
2 Den dadurch entstandenen Schaden hat der Kl. teils beziffert, teils als Freistellungsanspruch gegen die Bekl. geltend gemacht.
3 Das Landgericht hat mit Grundurteil festgestellt, dass die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl. sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch entstanden sind, zu ersetzen. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Kl. zugelassen, soweit die Klage gegen den Bekl. zu 2 abgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Revision des Kl. führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 5 Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Grundurteil verfahrensfehlerfrei ergangen ist und der Kl. im Hinblick darauf, dass der Werkvertrag mit dem Bekl. zu 2 (im Folgenden: Bekl.) von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde, aktivlegitimiert ist. Denn dem Kl. stehe weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht ein Schadensersatzanspruch zu. Der Bekl. habe weder vertragliche Pflichten verletzt noch sei ihm eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorzuwerfen. Grundsätzlich könne ein Werkunternehmer verpflichtet sein, die Arbeiten des Vorunternehmers zu überprüfen. Jedoch stecke der Rahmen der von dem Unternehmer vertraglich übernommenen Verpflichtung zugleich den Umfang der ihn treffenden Obhutspflichten ab. Hier sei dem Bekl. bei Auftragserteilung erklärt worden, die Grundleitungen seien „vorgerichtet". Der Zustand der Leitungen habe ihm unverdächtig in dem Sinne erscheinen dürfen, dass die jeweilige Grundleitung an den ihr gegenüberliegenden Hausanschluss anzuschließen sei. Der Bekl. habe weder Anlass gehabt, die von dem Tiefbauunternehmer verlegten Grundleitungen in weiterem Umfang als geschehen freizulegen, noch habe er sich veranlasst sehen müssen, bei diesem wegen des Verlaufs der Grundleitungen nachzufragen. Bei dem ihm erteilten Kleinauftrag sei der Bekl. auch nicht verpflichtet gewesen, nach Beendigung seiner Arbeiten Überprüfungen vorzunehmen, die über sein eigenes Werk hinausgingen. Zudem hätte er besorgen müssen, dass die Eigentümergemeinschaft nicht bereit gewesen wäre, solchen zusätzlichen, nicht in Auftrag gegebenen Aufwand zu bezahlen.
II. 6 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Abweisung des von dem Kl. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht.
7 Der Bekl. haftet dem Berechtigten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden, wenn sein Werk mangelhaft war, er diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht worden ist. Denn eine mangelhafte Leistung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen können nach dem Sachverhalt, von dem in der Revision auszugehen ist, nicht verneint werden.
8 1. In der Revision ist davon auszugehen, dass der Bekl. beauftragt wurde, die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anzuschließen. Er hatte deshalb einen Anschluss zu errichten, der die Abflüsse der Souterrainwohnungen mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein Rückstauventil hatte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, er habe lediglich den „Durchschluss" zu den Hausanschlüssen vorzunehmen, stehen dem nicht entgegen. Dem Bekl. war, wovon in der Revision angesichts der vorgegebenen Anschlüsse ohne Weiteres auszugehen ist, bekannt, dass die Souterrainwohnungen an die bereits verlegte Grundleitung mit Rückstauventil anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit der anderen Grundleitung zu verbinden waren. Wenn ihm der Auftrag erteilt wurde, „den Durchschluss" vorzunehmen, so musste er diesen Auftrag dahin verstehen, dass die von der Bekl. zu 1 nicht fertig gestellte Leistung zu vollenden, also die richtigen Anschlüsse vorzunehmen waren. Er schuldete danach nicht allein die Verbindung der gegenüberliegenden Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe. Das gelte selbst dann, wenn er von der Eigentümergemeinschaft unzutreffende Informationen zu den von der Bekl. zu 1 verlegten Abzweigen erhalten hätte. Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15).
9 2. Auf dieser Grundlage entspricht die Werkleistung des Bekl. nicht der vereinbarten Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er hat die geschuldeten Anschlüsse nicht vorgenommen.
10 3. Der Unternehmer ist für einen Folgeschaden allerdings nicht verantwortlich, wenn er den Mangel der Werkleistung nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht will dies offenbar annehmen, weil es davon ausgeht, der Bekl. habe nicht erkennen können, dass der Anschluss falsch gewesen sei. Seine Ausführungen dazu sind jedoch rechtsfehlerhaft.
11 a) Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32). Zu Unrecht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2000 (X ZR 49/98, NZBau 2000, 328 = ZfBR 2000, 411) nicht an. Es übersieht, dass in jenem Fall der geltend gemachte Folgeschaden, der infolge einer fehlerhaft montierten Rücklaufleitung entstanden war, dem Unternehmer deshalb nicht zugerechnet werden konnte, weil er die Installation dieser Leitung nicht geschuldet hatte und es deshalb allein um die Frage ging, inwieweit eine Nebenpflichtverletzung bejaht werden konnte. Darum geht es hier nicht. Der Bekl. schuldete den Anschluss an das Entwässerungsrohr mit Rückstauventil. Diese Pflicht hat er verletzt. Es geht also lediglich darum, ob der fehlerhafte Anschluss schuldhaft erfolgt ist.
12 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Bekl. habe keinen Anlass gehabt, Nachforschungen hinsichtlich der richtigen Grundleitungen anzustellen. Die von dem Bekl. zu erbringende Leistung baute unmittelbar auf derjenigen der Bekl. zu 1 auf. Ihm war nicht bekannt, welcher der Abzweige zur Grundleitung mit Rückstauventil führte. Er hatte daher, sollte seine Werkleistung mangelfrei erstellt werden, zwingend zu überprüfen, welche der von der Bekl. zu 1 erstellten Abzweige zu der Grundleitung mit der Rückstausicherung führten. Denn nur dann konnte er seine vertragliche Pflicht, die Hausleitungen der Souterrainwohnungen an die Grundleitung mit der Rückstausicherung anzuschließen, verlässlich erfüllen. Der Bekl. durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Anschluss der Hausleitungen jeweils an die gegenüberliegenden Abzweige der Grundleitungen zu erfolgen hatte.
13 Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, den Bekl. von der Prüfpflicht zu befreien.
14 aa) Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass der Bekl. bei der von ihm vorgefundenen baulichen Situation nicht ohne Weiteres wissen konnte, dass aufgrund der Vorarbeiten der Bekl. zu 1 die von Z. gemietete Wohnung „über Kreuz" angeschlossen werden musste. Auf die Unüblichkeit oder Üblichkeit eines solchen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen nicht mangelhaften, Anschlusses kommt es nicht an. Denn der Bekl. konnte nur dann eine vertragsgerechte Leistung erbringen, wenn er feststellte, welche Abzweige zu welcher Grundleitung führten. Dies setzte eine entsprechende Prüfung voraus.
15 bb) Auch aus der Mitteilung, die Grundleitungen seien von der Bekl. zu 1 „vorgerichtet", ergab sich für den Bekl. nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die von jener angebrachten Abzweige von der Grundleitung mit der Rückstausicherung den Hausanschlüssen der Souterrainwohnungen direkt gegenüber lagen. Er hätte sich bei der Bekl. zu 1 oder auf andere Weise Gewissheit verschaffen müssen, welcher Abzweig der richtige war. Die Angabe der Eigentümergemeinschaft, die Leitungen seien „vorgerichtet", barg ihrerseits erhebliche Unsicherheiten, weil nicht erkennbar war, inwieweit sie auf verlässlichen Informationen beruhte und deshalb auch dem Bekl. die Sicherheit verschaffen konnte, die gegenüberliegenden Leitungen könnten angeschlossen werden. Eine verlässliche Prüfung war - wovon nach der in der Revision als richtig zu unterstellenden Behauptung des Kl. auszugehen ist - ohne Weiteres und ohne großen technischen Aufwand durch eine Spülung möglich. Das hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt.
16 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entlastet es den Bekl. auch nicht, wenn er infolge der unklaren Situation Leistungen hätte erbringen müssen, die von dem ihm erteilten Auftrag nicht erfasst waren. Der erforderlichen Prüfung konnte er sich nicht deshalb entziehen, weil er die Besorgnis hätte haben können, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei möglicherweise nicht bereit, notwendige zusätzliche Leistungen zu vergüten. Der Bekl. hätte für den Fall erforderlicher zusätzlicher vergütungspflichtiger Leistungen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesen Umstand hinweisen müssen. Wenn diese sich geweigert hätte, die entsprechenden Leistungen zu beauftragen und trotz eines Hinweises auf die Gefahr einer fehlerhaften Verbindung der Hausanschlüsse mit den Grundleitungen darauf bestanden hätte, dass die jeweiligen Anschlüsse ohne die vom Bekl. als erforderlich angesehene Überprüfung vorzunehmen seien, wäre dieser von der Haftung für den fehlerhaften Anschluss befreit gewesen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III. 17 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die für eine abschließende Entscheidung notwendig wären.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Installateur ist verpflichtet, die Arbeiten des Vorunternehmers so zu überprüfen, dass er seine Arbeit ohne Mangel verrichten kann, auch wenn dies über den Wortlaut des Vertrages hinausgeht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine Neuorganisation der Entwässerungsanlage für das Wohngebäude in Auftrag gab. Das Tiefbauunternehmen nahm die Trennung der Abwasserleitungen vor. Für zwei Souterrainwohnungen sollte eine Ableitung mit Rückstauklappe hergestellt werden. Das Tiefbauunternehmen verlegte zwei Entwässerungsleitungen vom öffentlichen Kanal bis zur Rückseite des Hauses; nur eine dieser Entwässerungsleitungen war mit einem Rückstauventil ausgestattet. Das Tiefbauunternehmen hinterließ die Abzweigungen so, dass die Hausleitung einer Souterrainwohnung an den gegenüberliegenden Abzweig der Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen war und der Anschluss der anderen Hausleitung „über Kreuz" an diese Grundleitung hergestellt werden musste.
Der Installateur (und Beklagte) war beauftragt, die erforderlichen Installations- und Anschlussarbeiten durchzuführen und die Grundleitung mit den Hausanschlüssen zu verbinden. Der Beklagte verband lediglich die sich gegenüberliegenden Leitungen, ohne den Anschluss „über Kreuz" vorzunehmen.
Drei Jahre später kam es zu einem Wassereinbruch in den Souterrainwohnungen, für den ein Eigentümer Schadenersatz verlangt. Erstinstanzlich wurden das Tiefbauunternehmen und der Beklagte als Gesamtschuldner zu Schadensersatzleistungen verurteilt. Die Berufungsinstanz wies den Anspruch gegen den Beklagten zu 2. ab, über das Tiefbauunternehmen war nicht mehr zu befinden.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hebt dieses Urteil wieder auf. Der Beklagte steht für den Schaden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein, da sein Werk mangelhaft war, er diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht wurde. Eine mangelhafte Leistung stellt gleichzeitig eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar. Aufgabe des Installateurs war es nicht, nur die Verbindung zwischen dem Hausanschluss und den Rohrleitungen vorzunehmen, sondern vielmehr die Hausanschlüsse fachgerecht und funktionsfähig an die Grundleitungen anzuschließen. Folglich hatte er die Aufgabe, die Abflüsse der Souterrainwohnungen mit jenem Entwässerungsrohr zu verbinden, das ein Rückstauventil hatte. Der Installateur wusste, dass eine nicht vollendete Leistung fertig zu stellen war, und ein funktionierender Anschluss das Ergebnis sein musste. Der BGH betont, dass sich der vertraglich geschuldete Erfolg „nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach" bestimmt, „welche Funktion das Werk nach den Vorstellungen der Parteien erfüllen soll". Obwohl der Beklagte nicht erkennen konnte, dass der Anschluss falsch war, haftet er für den von ihm versprochenen Werkerfolg. Er hätte vorab die Vorarbeiten darauf überprüfen müssen, ob er mit der von ihm beabsichtigten Leistung den Werkerfolg erreichen wird. Nachforschungen zu betreiben waren für den Installateur zumutbar, da sie ohne großen technischen Aufwand durch eine Spülung möglich gewesen wären. Selbst wenn diese Spülung ursprünglich nicht im Auftrag enthalten war, hätte der Installateur die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Erforderlichkeit dieser Untersuchung hinweisen müssen. Diese hätte dann entscheiden können, ob sie die zusätzlichen Kosten hierfür ausgibt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Prüf- und Hinweispflicht ist eine wesentliche Pflicht des Unternehmers, die in der VOB/B normiert ist (§ 4 Abs. 3 VOB/B) und auch für den Werkvertrag nach dem BGB gilt (§ 242 BGB). Jeder Unternehmer, der versäumt, die Vorleistungen eines anderen Unternehmers zu überprüfen, gerät in eine Haftung für einen Mangel, den er im Grunde nicht (allein) verursacht hat. Er wird jedoch dafür verantwortlich gemacht, da er seine Prüfpflichten und (ggf. auch seine Hinweispflichten) nicht ernst genug genommen hat. Im vorliegenden Fall war es nicht allein die Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht, die den Installateur zum Schadenersatz verpflichtete, sondern auch die Tatsache, dass er ein funktionsfähiges Werk schuldete, das er mangels (im Eigeninteresse) vorgenommener Prüfung nicht ablieferte.