Haftung des Gläubigers für Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung des Zwangsverwalters
ZVG § 155 Abs. 1; ZwVwV § 9 Abs. 1 und 2
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Haftung des Gläubigers für Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung des Zwangsverwalters; Zwangsverwaltervergütung; Masseverteilungsschaden; unzulässige Verpflichtungsgeschäfte; Ausgaben der Zwangsverwaltung; ranggerechte Verteilung der Masse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. wurde am 15. November 2004 zum Zwangsverwalter von fünf Grundstücken der Schuldnerin bestellt, die monatlich zusammen rund 23.000 € Mieteinnahmen erbrachten. Betreibende Gläubigerin des Verfahrens war die dinglich an dem Grundbesitz nachrangig gesicherte Bekl. Im Juli 2006 vergab der Kl. Aufträge zur Renovierung der Treppenhäuser in den Geschosswohnungsbauten, deren vereinbarte Werklöhne die damals vorhandene Masse bis auf knapp 3.000 € erschöpften. Am 31. Oktober 2006 verkaufte die Schuldnerin den zwangsverwalteten Grundbesitz zum Preis von 1.800.000 €. Aus dem Erlös wurden die Bekl. und eine vorrangige Grundpfandgläubigerin vollständig befriedigt. Das Zwangsverwaltungsverfahren hob das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Bekl. am 31. Januar 2007 auf.
2 Auf Antrag des Kl. vom 1. August 2007 setzte das Vollstreckungsgericht am 7. Oktober 2008 seine Zwangsverwaltervergütung nebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern auf zusammen 70.702,74 € fest. Aus der damit verbrauchten Masse entnahm der Kl. hierauf 2006 einen Vorschuss von 10.923,52 € und Ende 2008 weitere 29.706,87 €. Wegen restlicher 30.072,35 € nebst Zinsen nimmt er die Bekl. auf Zahlung in Anspruch.
3 Das Landgericht hat die Bekl. in Höhe von 15.063,17 € verurteilt. Die weitergehende Klage hat es infolge des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Bekl. abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Anschlussberufung der Bekl. vollen Umfangs abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kl. seinen bisherigen Sachantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Bekl.
5-6 [...]
II. 7 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der betreibende Gläubiger für die festgesetzte Vergütung des Zwangsverwalters haftet, wenn die Summe aus der verwalteten Masse nicht oder nicht mehr entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, WM 2004, 1590, 1591 unter II. 1. e; Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 8/05, IGZInfo 2005, 85, 86 unter 2. a). Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht die Amtspflicht des Verwalters gemäß § 9 Abs. 2 ZwVwV, nur Verpflichtungen einzugehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, als gläubigerschützend angesehen hat. Es geht hier nicht nur um die Sicherstellung der Zwangsverwaltervergütung, mithin eine Obliegenheit im Eigeninteresse. Zwar ist auch der Fall vorstellbar, dass ein betreibender Gläubiger nachher die ausstehende Vergütung des Zwangsverwalters nicht mehr aufbringen kann und so gesehen die Zurückbehaltung entsprechender Masseteile dessen eigenem Schutz dient. Näher liegt aber die Gefahr, dass Masse an einen anderen Gläubiger verteilt worden ist, die nach § 9 Abs. 1 ZwVwV für die Ausgaben der Verwaltung zurückzubehalten gewesen wäre, wenn man ihre Inanspruchnahme durch anderweitige Verpflichtungen in Betracht zieht. Dann kann die Vergütungslast aufgrund seiner Subsidiärhaftung wirtschaftlich einen betreibenden Gläubiger treffen, der bei pflichtmäßigem Verhalten des Zwangsverwalters hiervon verschont geblieben wäre. Schutzzweck des § 9 Abs. 1 und 2 ZwVwV ist deshalb die Sicherung einer ranggerechten Verteilung der Zwangsverwaltungsmasse unter Berücksichtigung der nach § 155 Abs. 1 ZVG vorrangigen Ausgaben der Verwaltung und Kosten des Verfahrens.
8 2. Trotz seines richtigen Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht in der Subsumtion des Einzelfalls die Umstände nicht vollständig gewürdigt, die hier einen Schadensersatzanspruch der Bekl. wegen schuldhafter Verursachung der subsidiären Haftung für die Zwangsverwaltervergütung gegen den Kl. ausschließen. Der Kl. hat im Verlauf der Zwangsverwaltung an die der Bekl. vorgehende Grundpfandgläubigerin 291.000 € ausgezahlt und an die Bekl. selbst im Jahre 2006 51.000 €. Von diesen an die Bekl. geflossenen Zahlungen hätte der Kl. nach § 155 Abs. 1 ZVG, § 9 Abs. 1 ZwVwV weitere Beträge einbehalten und für die Deckung seines noch nicht festgesetzten Vergütungsanspruchs zurückstellen müssen. Dasselbe gilt auch für die Ausgaben, mit denen die Verwaltung für sachgerechte und zur Ertragssicherung gebotene Gebäuderenovierungen nach § 152 Abs. 1 ZVG rechnen musste. Wäre der Kl. so verfahren, hätte er aus der Verwaltung an die Bekl. nach § 155 Abs. 2 ZVG und dem geltenden Teilungsplan keine oder nur entsprechend verringerte Überschüsse auskehren können. Da die Bekl. mit ihrem Recht an den zwangsverwalteten Grundstücken innerhalb der Rangklasse 4 erst an zweiter Stelle stand, ging dieser Ausfall gemäß § 11 Abs. 1 ZVG nach Maßgabe des beschlossenen Teilungsplans zu ihren Lasten. Sie hätte bei pflichtmäßigem Verhalten des Kl. den jetzt von ihr eingeforderten Vergütungsrest von vornherein aus der Zwangsverwaltungsmasse nicht erhalten. Das gleiche Vermögensopfer wird ihr mit der Klage jetzt nachträglich abverlangt. Sie stünde bei rechtmäßigem Verhalten des Kl. im Ergebnis der Zwangsverwaltung nicht besser. Einen Masseverteilungsschaden hat die Bekl. mithin nicht erlitten. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sie je nach Umständen die Verwalterhaftung gemäß § 154 ZVG dem Vergütungsanspruch des Kl. entgegenhalten. Sofern Stöber (ZVG, 20. Aufl., § 153 Anm. 6.6), auf den sich die Bekl. berufen hat, diese Rechtsfolge ganz allgemein vertreten sollte, wenn der Verwalter genügende Rückstellungen aus der Zwangsverwaltungsmasse für seinen Vergütungsanspruch versäumt hat, geht dies über den Schutzzweck der berührten Amtspflicht hinaus.
9 3. Hätte die erstrangige Gläubigerin durch Zahlung des Kl. mehr erhalten, als ihr nach § 155 ZVG aus der Zwangsverwaltung gebührte, so könnte die Bekl. dies nach § 878 Abs. 2 ZPO im Wege der Bereicherungsklage geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2478 unter II. 3. a). Da sich dieser Anspruch im Streitfall gegen eine inländische Bank richtet und mit einem Ausfall nicht gerechnet zu werden braucht, könnte auch in diesem Fall nach wertender Betrachtung ein Masseverteilungsschaden der Bekl. im Zwangsverwaltungsverfahren verneint werden. Ihr braucht deshalb auch keine Gelegenheit gegeben zu werden, ihren Sachvortrag im Hinblick auf die Folgenbeseitigung eines solchen Verteilungsfehlers noch zu ergänzen.
10 4. Nach diesen Gegebenheiten hätte das Vollstreckungsgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seine Zustimmung zu den beabsichtigten Treppenhausrenovierungen trotz Widerspruchs der Bekl. aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht verweigern dürfen, wenn der Kl. es nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVwV mit der geplanten Ausgabe befasst hätte. Denn ein Masseverteilungsschaden im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht war auszuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang wie in der Rechtsberaterhaftung auch ohne Belang, wie das Vollstreckungsgericht im Falle seiner Befassung tatsächlich entschieden hätte, sondern zu prüfen ist, wie es richtigerweise hätte entscheiden müssen. Dies ist eine Rechtsfrage, so dass es auf den vom Berufungsgericht vermissten Beweisantritt des Kl. nicht ankommt.
III. 11 Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Sache ist zugunsten des Kl. spruchreif, weil die Rechtsverteidigung der Bekl. gegen den festgesetzten Vergütungsanspruch insgesamt unerheblich ist und diese Beurteilung von keiner weiteren Sachaufklärung mehr abhängt.
12 1. Der Kl. war nicht verpflichtet, die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts zu den Treppenhausrenovierungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Maßnahmen ihrer Art nach die Grenze der gewöhnlichen Unterhaltung überschritten haben; sie lagen nach der Höhe des Aufwandes zudem weit unterhalb der Schwelle von 15 v. H. des Verkehrswertes, die § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV nennt. Eine entsprechende Pflichtverletzung ist daher dem Kl. nicht anzulasten.
13 2. Die Revisionserwiderung verteidigt das Berufungsurteil ohne Erfolg mit dem Vorbringen der Bekl., sie hätte sich bei der Verteilung des Veräußerungserlöses nach freihändiger Verwertung des zwangsverwalteten Grundbesitzes schadlos halten können, wenn der Kl. Mieteinnahmen der Zwangsverwaltung für seine Vergütung zurückgestellt und dementsprechend weniger Masse an die Bekl. verteilt hätte. Nach dem Verhalten des Kl. habe sie dort tatsächlich die noch offenen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht gedeckt.
14 a) Dieser Verteilungsschaden bei der Grundstückverwertung liegt außerhalb des Schutzzwecks der auf das Zwangsverwaltungsverfahren bezogenen Amtspflichten, wie die Revision der Bekl. zutreffend entgegenhält. Die Bekl. war rechtlich nicht gehindert, ihre Zwangsverwaltungskosten bei der Verteilung des Verwertungserlöses und Ablösung ihres Grundpfandrechts geltend zu machen. Sie wirft dem Kl. im Kern daher vor, ihren Schaden dadurch verursacht zu haben, dass er sie über den Stand seiner Zwangsverwaltung nicht rechtzeitig und vollständig unterrichtet habe. Zu dieser Unterrichtung würde nach Ansicht der Bekl. auch ihre Anhörung nach § 10 Abs. 2 ZwVwV geführt haben, wenn der Kl. die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts für die Vergabe der Treppenhausrenovierungen eingeholt hätte. Der Kl. brauchte ein solches Verfahren aber nicht einzuleiten, um auf diesem Wege der Bekl. die kurzzeitige Unterdeckung der Zwangsverwaltungsmasse für alle Ausgaben der Verwaltung anzuzeigen. Hätte der Kl. für seine voraussichtliche Restvergütung Rückstellungen gemacht und die Verteilung der Zwangsverwaltungsmasse hierfür hinausgeschoben, so wäre ohnehin ein vollstreckungsgerichtliches Zustimmungsverfahren nicht in Betracht gekommen. Diese Rückstellungen musste der Kl. aber nicht machen, um die Bekl. vor Fehlern bei der Berechnung ihrer Ablöseforderung für die Bewilligung zur Löschung ihres Grundpfandrechts zu bewahren.
15 Die Zwangsverwaltung war überdies selbst für die nachrangige Bekl. trotz der Ausgaben der Verwaltung weiterhin profitabel. Sie konnte nach Ablauf von zwei Monaten trotz der Kosten für die Renovierungsarbeiten in den Treppenhäusern und Deckung der Zwangsverwaltervergütung wieder mit Zahlungen auf ihre Grundpfandzinsen rechnen. Sollen die Vorschriften der § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZwVwV den betreibenden Gläubiger auch vor unwirtschaftlichen Vollstreckungskosten schützen und ihm Gelegenheit geben, den Antrag auf Zwangsverwaltung zurückzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, aaO. zur Zwangsverwalterverordnung vom 16. Februar 1970), was hier offenbleiben kann, so war auch dieser Schutzzweck im Streitfall folglich nicht berührt.
16 Zu einer Warnung der Bekl. außerhalb des Zustimmungsverfahrens und seiner allgemeinen Berichtspflicht an das Vollstreckungsgericht hatte der Kl. gleichfalls keine Veranlassung. Er mag zwar Kenntnis davon gehabt haben, dass zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und Dritten Kaufvertragsverhandlungen über den zwangsverwalteten Grundbesitz schwebten. Der Kl. wusste aber nicht davon, dass das Grundpfandrecht der Bekl. abgelöst werden sollte. Bereits das Landgericht hat in diesem Zusammenhang der Bekl. (als Mitverschulden) zur Last gelegt, dass sie den Kl. davon nicht in Kenntnis gesetzt und sich nach dem aktuellen Stand des Zwangsverwaltungsverfahrens erkundigt hat. Dazu hatte die Bekl. triftigen Grund, weil der Kl. sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 über die Kosten der Renovierungsarbeiten unterrichtet hatte, sein Jahresbericht für 2006 erst am 12. Juni 2007 erstattet und die abschließende Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Schreiben vom 1. August 2007 beantragt worden ist. Wenn die Bekl. eine Erkundigung für unnötig erachtete, weil sie nach einer eigenen Überschlagsberechnung, deren Grundlagen überholt waren, annahm, in der Zwangsverwaltungsmasse seien noch etwa 40.000 € für die Vergütung des Kl. übrig, so kann sie die Folgen haftungsrechtlich nicht dem Kl. zur Last legen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist von daher gleichfalls nicht geboten. Sie könnte sonst nötig sein, weil die Bekl., ohne bisher darauf hingewiesen worden zu sein, nicht vorgetragen hat, wann und mit welchem Inhalt sie die Ablösung ihres Grundpfandrechts vereinbart hat. Das wäre für einen Ersatzanspruch, der sich auf den Ablöseschaden stützt, zwingend erforderlich gewesen.
17 b) Noch aus weiterem Grund ist ein möglicher Schaden der Bekl. durch Hinnahme eines ungenügenden Ablösebetrages für die Löschung ihres Grundpfandrechts ungeeignet, die Durchsetzung des Klageanspruchs nach § 242 BGB zu hindern. Entsprechend § 390 BGB gewährt diese Einwendung nur ein Anspruch, der materiell einredefrei besteht. So läge es hier jedoch nicht. Soweit die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens aus der Masse nicht gedeckt sind, hat die Bekl. nach § 788 ZPO Anspruch gegen die Vollstreckungsschuldnerin auf Erstattung der Kosten (vgl. BGH, aaO. S. 1590 unter II. 1. c). Sie wäre auf die Einrede des Kl. verpflichtet, ihm diesen Anspruch im Wege der Vorteilsausgleichung abzutreten, um mit einem eigenen Schadensersatzanspruch gegen seine Vergütungsforderung aufrechnen zu können. Ein solches Angebot fehlt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn der Zwangsverwalter pflichtwidrig mehr ausgibt, als für die Vorhaltung seiner Vergütung notwendig ist, hat der für die Vergütung haftende (betreibende) Gläubiger bei Fehlen eines Masseverteilungsschadens keinen Schadensersatzanspruch, den er dem Vergütungsanspruch entgegenhalten könnte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger ist Zwangsverwalter von fünf Grundstücken der Schuldnerin. An diesen Grundstücken betreibt die Beklagte aus dinglichen Sicherungsrechten die Zwangsversteigerung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung seiner Zwangsverwaltervergütung nebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern in Höhe restlicher 30.072,35 € nebst Zinsen in Anspruch, nachdem er 40.630,30 € von der mit insgesamt 70.702,74 € festgesetzten Vergütung aus der damit verbrauchten Masse entnommen hatte. Die Beklagte wendete demgegenüber ein, der Kläger sei ihr in gleicher Höhe zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die im Juli 2006 vergebenen Aufträge zur Renovierung der Treppenhäuser in den Geschosswohnungsbauten, deren vereinbarte Werklöhne die damals vorhandene Masse bis auf knapp 3.000 € erschöpften, nicht vom Vollstreckungsgericht habe genehmigen lassen. Am 31. Oktober 2006 verkaufte die Schuldnerin den zwangsverwalteten Grundbesitz zum Preis von 1.800.000 €. Aus dem Erlös wurden die Beklagte und eine vorrangige Grundpfandgläubigerin vollständig befriedigt. Gegen die Abweisung seiner Klage richtete sich die zugelassene Revision des Klägers.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision hatte Erfolg. Der betreibende Gläubiger hafte für die festgesetzte Vergütung des Zwangsverwalters, wenn die Summe aus der verwalteten Masse nicht oder nicht mehr entnommen werden könne. Die Amtspflicht des Verwalters gemäß § 9 Abs. 2 ZwVwV, nur Verpflichtungen einzugehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schütze auch die Gläubiger. Die Beklagte stünde aber bei rechtmäßigem Verhalten des Klägers im Ergebnis der Zwangsverwaltung nicht besser. Denn ein dadurch eintretender Ausfall wäre gemäß § 11 Abs. 1 ZVG nach Maßgabe des beschlossenen Teilungsplans zu ihren Lasten gegangen, da sie mit ihrem Recht an den zwangsverwalteten Grundstücken innerhalb der Rangklasse 4 erst an zweiter Stelle gestanden habe. Da sie keinen Masseverteilungsschaden erlitten habe, könne sie die Verwalterhaftung gemäß § 154 ZVG dem Vergütungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten. Der Kläger sei im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen, die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts zu den Treppenhausrenovierungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZwVwV herbeizuführen, weil nicht festgestellt worden sei, dass die Maßnahmen ihrer Art nach die Grenze der gewöhnlichen Unterhaltung überschritten hätten.