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Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

BGHIII ZR 44/0206.02.2003GE 2003, 453

BGB §§ 328, 826, 839, 839 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen; drittgerichtete Amtspflichten; Amtspflichtverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ersteigerte im Jahre 1998 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein bebautes Grundstück für 245.000 DM. Auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts hatte der Gutachterausschuß, eine Behörde des beklagten Landes, den Verkehrswert des Grundstücks mit 280.000 DM ermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Das Grundstück war mit einem 1993 errichteten Wohnhaus und zwei älteren Stallgebäuden bebaut. Nachdem der Kl. das Grundstück in Besitz genommen hatte, stellte sich heraus, daß das Wohnhaus und eines der Stallgebäude, das teilweise zu Wohnzwecken umgebaut worden war, nicht den Bauvorlagen und den erteilten Baugenehmigungen entsprochen hatten. Außerdem lagerte auf dem Grundstück Bauschutt, der möglicherweise von einem früheren dritten Stallgebäude stammte. Das Wohnhaus ist im Jahre 1999 abgebrannt.

Der Kl. hat vorgetragen, da es sich bei dem Wohnhaus und dem ausgebauten Stallgebäude um Schwarzbauten gehandelt habe, seien ein Wiederaufbau und die Möglichkeit einer Vermietung nicht gewährleistet. Außerdem erfordere die Beseitigung des alten Bauschutts erhebliche Aufwendungen. Der Kl. lastet dem Gutachterausschuß an, infolge oberflächlicher Arbeitsweise, insbesondere der Unterlassung einer Ortsbesichtigung und der unzureichenden Auswertung der Bauakten, die Eigenschaft der tatsächlich bestehenden Bauten als Schwarzbauten - insoweit behauptet der Kl. sogar Vorsatz, zumindest Leichtfertigkeit - und das Vorhandensein der Müllablagerungen nicht erkannt und bei der Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben. Er nimmt daher das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz der für die Beseitigung des Schutts erforderlichen Aufwendungen und der entgangenen Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 33.680 DM nebst Zinsen in Anspruch und begehrt ferner die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus der Abweichung des Grundrisses und des Zwischenbaus und der eingebauten Holzbalkendecke von der Baugenehmigung herrühre.

Das beklagte Land hat eine Pflichtverletzung des Gutachterausschusses bestritten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Haftung des beklagten Landes für die vom Gutachterausschuß vorgenommene möglicherweise unrichtige Wertermittlung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) beurteilt. Zwar werden gerichtliche (vom Gericht zugezogene) Sachverständige, auch wenn sie öffentlich bestellt oder Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind, durch ihre Aufgabe, Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung zu sein, nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; sie fallen demgemäß, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten, weder unter § 839 Abs. 2 noch unter § 839 Abs. 1 BGB (Staudinger/Wurm [2002] § 839 a Rn. 1 m. w. N.). Dies schließt es indessen nicht aus, daß Amtsträger, zu deren gesetzlichem oder beruflichem Pflichtenkreis die Erstattung von gerichtlichen Sachverständigengutachten gehört (hier: § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), diese Aufgaben im Rahmen ihrer normalen Amtstätigkeit, d. h. unabhängig von der gerichtlichen Beauftragung, als Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB wahrnehmen. Die Haftung für ein Gerichtsgutachten stellt sich in solchen Fällen nicht anders dar, als wenn der Gutachterausschuß von einer sonstigen Behörde mit der Wertermittlung beauftragt worden wäre (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ 146, 365).

2. Die Amtspflichten, die der als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewordene Gutachterausschuß im Rahmen einer der Festsetzung des Grundstückswerts nach § 74 a ZVG dienenden Wertermittlung wahrzunehmen hatte, bestanden auch gegenüber dem Ersteigerer als einem geschützten "Dritten". Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts orientiert sich insbesondere an dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Juli 1989 (NJW 1990, 1486, 1487). Dort ist ausgeführt, die Wertfestsetzung solle nur die Interessen des Vollstreckungsschuldners und bestimmter nachrangiger Gläubiger, nicht aber kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schützen, um ihnen die Wahrscheinlichkeit höherer Gewinnerzielung zu eröffnen. Eine abweichende Betrachtungsweise würde den Risiken widersprechen, die derjenige, der in einer Zwangsversteigerung Gebote abgebe, gemeinhin zu übernehmen bereit sein müsse. Dieser müsse sich insbesondere auch darüber im klaren sein, daß es in der Zwangsversteigerung keine Gewährleistungsansprüche gebe (vgl. § 56 Satz 3 ZVG). Diese Gesetzeslage würde durch die großzügige Gewährung von Regreßansprüchen gewissermaßen in ihr Gegenteil verkehrt. Diese Argumentation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, daß die gerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswertes gewährleisten soll. Dies schließt es jedoch nicht aus, daß auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteher darf, selbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß das Gericht bei der Festsetzung des Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist. Dementsprechend werden in den Schutzbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehenden Amtspflichten neben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten auch die Bieter und insbesondere der Meistbietende einbezogen (Senatsbeschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 81 m. zahlr. w. N.). In diesem Sinne hat der Senat insbesondere anerkannt, daß die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren auch den Meistbietenden schützt; dieser ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 82). Allerdings hat der "Dritte" nicht ohne weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. In diesem Sinn hat der Senat den entgangenen Gewinn des Meistbietenden aus dem Schutzbereich der Amtspflichten des Versteigerungsgerichts ausgeklammert, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Senatsurteil vom 13. September 2001 a. a. O., in Abkehr vom Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 = VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53). Mit dem Verfahrensfehler, der Gegenstand jenes Senatsurteils gewesen war - keine ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten

nn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Senatsurteil vom 13. September 2001 a. a. O., in Abkehr vom Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 = VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53). Mit dem Verfahrensfehler, der Gegenstand jenes Senatsurteils gewesen war - keine ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten und keine fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -, ist die hier in Rede stehende Wertermittlung indessen nicht vergleichbar. Diese begründet vielmehr ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumindest dahin, daß bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt verfahren worden ist. Dem steht auch die gesetzliche Regelung des § 74 a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht entgegen, wonach der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden können. Diese Regelung sichert lediglich die Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses und besagt nichts über die haftungsrechtlichen Folgen einer unkorrekten Wertfestsetzung oder -ermittlung.

3. In dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten sind auch diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet. Insoweit lassen sich die im Senatsurteil BGHZ 146, 365, 369 niedergelegten Grundsätze auf das hier in Rede stehende Verhältnis des Gutachterausschusses zum Gericht übertragen: Indem der vom Gericht eingeschaltete Gutachterausschuß auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens sein überlegenes Fachwissen in die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt seine Mitwirkung - ihm erkennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität. Der Gutachterausschuß ist dann ebenso wie das nach außen tätig werdende Gericht gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren.

4. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Amtshaftungsrecht gilt (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm § 839 Rn. 203 ff. m. w. N.), haftet das beklagte Land als Träger des Gutachterausschusses hier (schon) für einfache Fahrlässigkeit bei einer - etwaigen - fehlerhaften Wertermittlung.

a) Allerdings war nach bisheriger Rechtslage die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob er beeidigt worden oder unbeeidigt geblieben war: Der beeidigte Sachverständige haftete nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 154, 163 StGB für jeden Vermögensschaden bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständige haftete - da § 410 ZPO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) - für Vermögensschäden erst bei vorsätzlicher Falschbegutachtung (§ 826 BGB; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686). Im übrigen traf ihn nur eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grob fahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wurde (BVerfGE 49, 304; OLG Schleswig NJW 1995, 791; BR-Drucks. 742/01 vom 28. September 2001, S. 65-67 [Amtl. Begründung für den neuen § 839 a BGB]).

b) Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839 a BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002). Danach ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Diese Neuregelung ist auf den Streitfall indessen noch nicht anwendbar; dieser beurteilt sich vielmehr nach bisherigem Recht (Art. 229 § 8 EGBGB in der Fassung des Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften a. a. O.).

c) Das Berufungsgericht hat - insoweit im Ergebnis, wenn auch von einem anderen Lösungsansatz her, in Einklang mit den bisherigen Grundsätzen der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (s. oben a) - eine Haftung des Gutachterausschusses nach § 826 BGB geprüft. Die strengen Voraussetzungen, von denen eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung abhängt, passen indessen nur für "normale" gerichtliche Sachverständige, die, obwohl sie öffentlich bestellt sind, dennoch Privatpersonen bleiben und ihre Gutachten lediglich aufgrund der gerichtlichen Anforderung erstatten, zu deren Befolgung sie verpflichtet sind. Bei den hier in Rede stehenden Amtsträgern des Gutachterausschusses liegt es insoweit anders, als die Erstattung derartiger Gutachten zum Kreise ihrer normalen, ihnen schon kraft Gesetzes obliegenden Amtspflichten zählt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Insoweit besteht kein signifikanter Unterschied zu den Fällen, in denen der Gutachter von sonstigen Behörden, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragt wird und in denen ebenfalls eine innere Rechtfertigung dafür fehlt, den Gutachterausschuß von der Einhaltung der normalen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsstandards zu entlasten. Auch in dem dem Senatsurteil BGHZ 146, 365 zugrunde liegenden Fall, in dem es um Amtspflichten ging, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hatte, hat der Senat eine mögliche Amtshaftung des Gutachterausschusses auch für einfache Fahrlässigkeit nicht in Frage gestellt. In gleicher Weise hat der Senat den Haftungsmaßstab bei der Amtshaftung für eine unrichtige Auskunft bestimmt, die ein Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt (Senatsurteil BGHZ 137, 11).

d) Wie die Rechtslage nach dem neuen § 839 a BGB zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

5. Da das Berufungsurteil - konsequent - keine Feststellungen zur Einhaltung des allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffen hat, kann es keinen Bestand haben. Die Klageabweisung kann beim derzeitigen Sachstand auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, daß der Kl. die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt habe.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein gerichtlich eingesetzter Gutachterausschuß zur Wertermittlung hat auch Amtspflichten gegenüber dem Ersteigerer eines Grundstücks.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein bebautes Grundstück kam "unter den Hammer". Das Gericht setzte zur Wertermittlung einen Gutachterausschuß ein. Dabei handelte es sich um eine Behörde. Der Ersteigerer ging von den Angaben des Gutachterausschusses aus, die sich nach seiner Ansicht später teilweise als unzutreffend herausgestellt hätten, was an oberflächlicher Arbeitsweise gelegen habe. Er nahm die Behörde wegen Amtspflichtverletzung der Mitglieder des Gutachterausschusses in Anspruch, hatte damit aber in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil die Wertfestsetzung durch den Gutachterausschuß nur die Interessen des Vollstreckungsschuldners und bestimmter nachrangiger Gläubiger, aber nicht kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schützen solle, um denen die Wahrscheinlichkeit höherer Gewinnerzielung zu eröffnen. Die Revisionsinstanz sah das anders.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH kam zu dem Ergebnis, daß die Amtspflichten eines vom Gericht mit der Wertermittlung eines Grundstücks beauftragten Gutachterausschusses im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein können. Zwar würden gerichtliche, also vom Gericht zugezogene Sachverständige durch ihre Aufgaben, Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung zu sein, nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne werden und demgemäß nicht unter die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) fallen, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten. Das schließe jedoch nicht aus, daß Amtsträger, zu deren gesetzlichem oder beruflichem Pflichtenkreis die Erstattung von gerichtlichen Sachverständigengutachten gehöre (hier: § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), diese Aufgaben im Rahmen ihrer normalen Amtstätigkeit, d. h. unabhängig von der gerichtlichen Beauftragung als Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB wahrnehmen. Insofern könnten sie dem Ersteigerer als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber haften, weil bei der Wertfestsetzung auch die Interessen des Ersteigerers geschützt würden, und zwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteher dürfe in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, daß das Gericht bei der Festsetzung des Grundstückswertes, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bilde, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren sei.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des BGH betrifft nur eine ganz bestimmte Gruppe von Sachverständigen, dennoch haben die Ausführungen zu den Schutzpflichten eines Sachverständigen allgemeine Bedeutung.

Viele Fachleute bezeichnen sich als Sachverständige, viele sind tatsächlich sachverständig, manche meinen es nur von sich und preisen sich entsprechend an. Sachverständiger wird man nicht durch Eigenernennung, sondern durch öffentliche Bestellung und Eintragung in eine Liste der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer. Die Gerichte wählen im Rahmen der Beweiserhebung Sachverständige aus diesem Kreis aus und ernennen sie für den entsprechenden Rechtsstreit zum gerichtlichen Sachverständigen. Hier können auch Behörden oder sonstige Stellen - etwa der Gutachterausschuß - als gerichtliche Sachverständige herangezogen werden - um einen derartigen Fall handelte es sich bei der Entscheidung des BGH.

Gutachter können allgemein vereidigt sein. Unvereidigte Sachverständige können auch in dem betreffenden Rechtsstreit in bezug auf ihr Gutachten vereidigt werden.

Zur Haftung von Sachverständigen sind verschiedene Vorschriften einschlägig:

Ein Sachverständiger, der für eine Privatperson ein Gutachten abgibt, haftet für Fehler seines Gutachtens wegen Pflichtverletzung im Rahmen des geschlossenen privat-rechtlichen Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Daneben kann er aus sogenannter unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB haften. Mit dieser Vorschrift wird allerdings nicht das Vermögen geschützt, sondern nur das Eigentum und sonstige absolute Rechte im Sinne dieser Vorschrift. Daneben kann auch eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB möglich sein. Hier müßte allerdings der Sachverständige schon mit Vorsatz gehandelt haben, so daß diese Haftungsnorm wohl selten eingreifen dürfte.

Der gerichtliche Sachverständige haftete nach bisheriger Rechtslage unterschiedlich, je nachdem ob er beeidigt worden oder unbeeidigt geblieben war. Der beeidigte Sachverständige haftete wegen Falschbegutachtung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 154, 163 StGB) für jeden Vermögensschaden bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständige haftete für Vermögensschäden erst bei vorsätzlicher Falschbegutachtung (§ 410 ZPO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB).

Jetzt ist mit Inkrafttreten seit dem 1. August 2002 § 839 a BGB eingefügt worden, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen speziell regelt. Erstattet danach ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

Der gerichtliche Sachverständige ist - wie der BGH ausdrücklich festhält - durch seine Aufgabe Gehilfe des Richters bei der Entscheidungsfindung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er öffentlich bestellter Sachverständiger oder in seiner eigentlichen Funktion Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist - und insofern wie oben erwähnt - im Rahmen des § 410 ZPO als Sachverständiger herangezogen werden kann. Die sogenannte Staatshaftung, also die Haftung des Staates für einen Fehler eines öffentlich Bediensteten im Rahmen seiner Arbeit, greift bei einem Fehler des gerichtlichen Sachverständigen nicht ein. Denn der Sachverständige wird nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB. Demgemäß kommt auch nicht die haftungsverlagernde Norm des Art. 34 GG zum Zuge, die die Haftung des Staates anstelle des Beamten regelt.

Zu der Entscheidung des BGH ist es (nur) gekommen, weil es zu den Aufgaben des Gutachterausschusses als Amtsträger gehört, Gutachten zu erstatten. Die Haftung für ein Gerichtsgutachten stelle sich in solchen Fällen nicht anders dar, als wenn der Gutachterausschuß von einer sonstigen Behörde mit der Wertermittlung beauftragt worden wäre. Die Haftung des beklagten Landes wegen fehlerhafter Tätigkeit des Gutachterausschusses hatte also zwar tatsächlich seine Grundlage in der gerichtlichen Zuziehung als gerichtliche Sachverständige, rechtlich kam es jedoch darauf nicht an. Insofern unterscheidet sich der vom BGH entschiedene Fall grundsätzlich von dem kürzlich vom Kammergericht entschiedenen (GE 2002, 1193 f.). Dort ging es um die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen unrichtiger Ermittlung eines Grundstückswertes, der ansonsten keine öffentlich-rechtlichen Funktionen bei der Erstellung von Gutachten innehatte. Beide Fälle, also der des BGH und des Kammergerichts, spielten zu einer Zeit, als es § 839 a BGB noch nicht gab. In dem Kommentar zu der Entscheidung des Kammergerichts (GE 2002, 1173) war ausgeführt, daß ein Ersteigerer zwar im weitesten Sinne Beteiligter des Versteigerungsverfahrens sei, aber nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne des neuen § 839 a BGB. Diese Ansicht hatte den Hintergrund, daß nach allgemeiner Ansicht der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte gerichtliche Sachverständige dem Bieter gegenüber nicht verantwortlich sei und diesen gegenüber nur im Ausnahmefall einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB hafte (vgl. auch die vom BGH zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt in NJW 1990, 1486, 1487). Im Hinblick auf die Ausführungen des BGH, daß bei der Wertermittlung auch die Interessen des Ersteigerers geschützt würden, muß diese Ansicht überdacht werden. Der BGH hat sich ausdrücklich dazu nicht geäußert. Es kommt also darauf an, ob einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf dem Gutachten beruht, ein Schaden entsteht. Dem BGH folgend würde es zur Ausfüllung des Begriffes des Verfahrensbeteiligten nicht auf die förmliche Beteiligung, sondern auf die tatsächliche Beteiligung im Rahmen des Schutzbereiches des Versteigerungsverfahrens ankommen. Bei der Ausfüllung des Begriffes der gerichtlichen Entscheidung würde es nicht darauf ankommen, ob es sich um ein streitentscheidendes Urteil handelt. Auch die Entscheidung des Zwangsversteigerungsgerichtes zum Mindestgebot wäre eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 839 a BGB. Die Haftung würde sich allerdings auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Gutachters beschränken, nicht - wie bei § 839 BGB - schon bei leichter Fahrlässigkeit einsetzen.