Haftung des Erwerbers für Schäden vor Eigentumsübergang
BGB §§ 536 a, 566
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die dem Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage wirkt nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich aber in diesem Fall nur dann gegen den Grundstückserwerber, wenn der Schaden nach dem Eigentumsübergang eintritt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. [...] Im Übrigen war die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 9. Juli 2009, der wie folgt lautet:
"Die Berufung hat im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Kl. gegen die Bekl. schon deshalb weder einen Anspruch auf entgangenen Gewinn noch einen Anspruch auf Vorschusskosten hat, weil der geltend gemachte Anspruch, so er denn schlüssig dargelegt wäre, in der Zeit der Vermieterstellung des Veräußerers entstanden und fällig geworden wäre und daher auch nur diesem gegenüber geltend gemacht werden könnte. Dem Kl.
vertreter ist zwar zuzustimmen, dass die einmal dem Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fortwirkt. Die Ansprüche des Mieters richten sich aber in diesem Fall nur dann gegen den Grundstückserwerber, wenn der Schaden nach dem Eigentumsübergang eintritt (BGH, WuM 2005, 201), was vorliegend nicht der Fall ist. [...]" verwiesen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundstückserwerber haftet für Verzugsschäden dann, wenn diese nach seinem Eigentumserwerb eingetreten sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem in die Mieträume Wasser eingedrungen war, forderte der Mieter zur Mangelbeseitigung auf. Der Vermieter veräußerte das Grundstück. Mit der Klage begehrt der Mieter nunmehr vom neuen Eigentümer Ersatz der durch den Wassereinbruch entstandenen Schäden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Landgericht und Kammergericht hielten die Klage für unbegründet. Zwar wirke eine gegenüber dem Vermieter begründete Verzugslage auch gegenüber dem Grundstückserwerber fort. Schadensersatz könne vom neuen Eigentümer aber nur dann verlangt werden, wenn der Schaden nach dem Eigentumsübergang entstanden sei.