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Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung

KG7 U 70/05 rechtskräftig -23.09.2005GE 2006, 1478

BGB § 427

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluß- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Die persönliche Haftung ergibt sich hier aus den gesetzlichen Regelungen über den Anschluß- und Benutzungszwang und die an die Eigentümerstellung anknüpfende Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Sieht eine gesetzliche Regelung ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vor, so sind Schuldner nach wie vor die Grundstückseigentümer, also die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der gemeinschaftsrechtliche Wohnungseigentümerverbund.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

A. Die Kl. (BSR) hat die Bekl. für die Jahre 2000 bis 2002 auf Zahlung von Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Anspruch genommen und Zinsen auf der Grundlage der Rechnungen vom 1. August 2002 verlangt. Die Straßenreinigungsgebühren hat die Kl. den Bekl. unter dem 23. April 2003 für die Jahre 2000 bis 2002 neu berechnet. Das Landgericht hat die Bekl. in der Hauptsache jeweils antragsgemäß verurteilt, Zinsen aber erst aufgrund der geänderten Rechnung ab dem 16. Mai 2003 zugesprochen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 284 Abs. 2 S. 1, 288 Abs. 1 BGB über die durch das Landgericht zuerkannten hinaus in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1. Die Bekl. sind passivlegitimiert. Unstreitig waren sie in den hier maßgeblichen Jahren Eigentümer des Grundstücks H. Weg .../N. Straße ... in Berlin-Spandau und somit Entgeltschuldner gemäß §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 StrReinG Bln und § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln. Daß die Bekl. zu 2) und 3) seit dem 25. Februar 2003 nicht mehr Miteigentümer sind, ist unerheblich. Der einmal entstandene Anspruch der Kl. für die Jahre 2000 bis 2002 entfällt dadurch nicht nachträglich. Wieso es eine Rolle spielen soll, daß sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Eigentümer waren, ist nicht nachvollziehbar. Die Frage, in welchem Umfang die Bekl. im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer haften, berührt grundsätzlich nicht das Rechtsverhältnis zur Kl. Ansprüche für die Zeit nach dem 25. Februar 2003 macht die Kl. nicht mehr geltend.

Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Die persönliche Haftung ergibt sich hier aus den gesetzlichen Regelungen über den Anschluß- und Benutzungszwang und die an die Eigentümerstellung anknüpfende Verpflichtung zur Entgeltzahlung. § 7 Abs. 2 StrReinG sieht ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vor. Auch nach § 8 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG Bln sind Schuldner die Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der gemeinschaftsrechtliche Wohnungseigentümerverbund. Die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher sind für die einzelnen Eigentümer und nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt. Insoweit hat sich durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. Insbesondere ergibt sich auch daraus, daß die Gemeinschaft als Gläubigerin einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden kann, nicht, daß die Gemeinschaft als "Eigentümer" im Sinne der § 7 Abs. 2 StrReinG und § 8 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG anzusehen wäre, welche die gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. begründen.

2. Mit der Festlegung der vierteljährlichen Zahlungstermine in den Leistungsbedingungen der Kl. ist eine Leistungszeit wirksam im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB kalendermäßig bestimmt. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann nicht nur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Vielmehr kommt grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch eine der Vertragsparteien, also auch den Gläubiger, nach § 315 BGB in Betracht. Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich (BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04).

§ 315 BGB kommt zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zur Anwendung. Einer solchen Vereinbarung bedarf es hier aber wegen der für die Bekl. verbindlichen Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs für Straßenreinigungs- und Entsorgungsleistungen nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, daß wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Kl. nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 3. November 1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Dementsprechend kann auch in den Leistungsbedingungen der Kl. die Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt werden. Dafür kommt es nicht auf die Frage an, ob die Höhe der zu zahlenden Forderung ohne weiteres und für den Schuldner erkennbar feststeht. § 284 Abs. 2 BGB a. F. betrifft nur die Bestimmung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, ohne die ein Verzug nicht eintreten kann (BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04).

3. Allerdings ist für den Verzug des weiteren erforderlich, daß die Forderungen der Kl. auf Entgeltzahlung fällig sind. Dafür ist nach den Leistungsbedingungen der Kl. stets die Stellung einer Rechnung erforderlich. Erst mit der individuellen Bekanntgabe der ersten Abrechnung, in der die Zahlungen für künftige Fälligkeitstermine festgesetzt werden, kann der Entgeltschuldner in Verzug geraten (BGH a.a.O.). Dem hat die Kl. dadurch entsprochen, daß sie über die Abfallbeseitigung und die Straßenreinigung unter dem 1. August 2002 Rechnung gelegt hat (Anlagen K 1, 3, 5). Die Bekl. haben die streitgegenständlichen Rechungen erhalten. Sämtliche Rechnungen waren an die zuständige Hausverwaltung gerichtet, die auch die unstreitigen Teilzahlungen geleistet hat. Gemäß § 164 Abs. 3 BGB gilt die mit den Rechnungen abgegebene Willenserklärung damit als gegenüber den Bekl. erfolgt.

4. Die späteren Änderungsrechnungen vom 23. April 2003 über die Straßenreinigungsentgelte für 2000 (Anlage K 2), 2001 (Anlage K 4) und 2002 (Anlage K 6) haben, wie das Kammergericht bereits entschieden hat, den zuvor eingetretenen Zahlungsverzug der Bekl. in Höhe der betragsmäßig nur noch weiterverfolgten Beträge nicht entfallen lassen. An den Forderungen für die Abfallbeseitigung hat sich durch diese Rechnungen ohnehin nichts geändert. Bezüglich der Herabsetzung der Straßenreinigungsentgelte ist der bereits eingetretene Verzug nur hinsichtlich des nachträglich reduzierten Teils der Hauptforderung, nicht jedoch wegen der aufrechterhaltenen Forderung entfallen. Dies ergibt die Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers (§ 133 BGB). Auch wenn in den Rechnungen von einer "Stornierung" der jeweiligen Ursprungsrechnungen die Rede ist, war dies dem Sinn nach verständigerweise nicht als Verzicht auf bereits entstandene Verzugsfolgen zu verstehen, sondern nur dahin, wegen Neuberechnung eine zugunsten des Kunden jeweils etwas reduzierte Hauptforderung weiter zu verfolgen (vgl. KG, Urteil vom 15. Juni 2004 - 18 U 54/03 -). [...]

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage des Verzugsbeginns aufgrund der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit in den Leistungsbedingungen der Kl. ist zwar durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04 - geklärt. Durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) ist aber die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden und damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung zur Haftung der Wohnungseigentümer eingeleitet worden. Zu der Frage, inwieweit sich dies auch auf Rechtsverhältnisse auswirkt, die einem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen, hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht geäußert. Da hiervon eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen gleichermaßen betroffen sind, kommt dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zu.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es entsprach früher ständiger Rechtsprechung, daß in einer Wohnungseigentümergemeinschaft jeder einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für Rechnungen der Versorgungsbetriebe aufkommen mußte. Wenn WEG-Verwalter bzw. die WEG-Gemeinschaft in Zahlungsrückstand geraten war, griffen sich die Gläubiger deshalb häufig einzelne zahlungskräftige Wohnungseigentümer, um von diesen die Gesamtkosten der Eigentümergemeinschaft einzuziehen. Allerdings hat der BGH mit Beschluß vom 2. Juni 2005 (GE 2005, 921) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht mit der Folge, daß für vertragliche Verpflichtungen die Gemeinschaft, nicht aber der jeweilige Wohnungseigentümer einzustehen hat. Das müßte eigentlich auch für die vertraglichen Ansprüche von Versorgungsunternehmen gelten. Trotzdem haben das Bundesverwaltungsgericht (ZMR 2006, 242) und der 1. Senat des Kammergerichts (ZMR 2006, 636) anders entschieden. Dem schließt sich der 7. Senat des KG an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom 7. Senat des Kammergerichts entschiedenen Fall ging es um Ansprüche der BSR gegen einzelne Wohnungseigentümer für Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Im zweiten Fall - ebenfalls entschieden vom 7. Senat - klagten die Wasserbetriebe Kosten für Be- und Entwässerung ein. Die Wohnungseigentümer machten geltend, nur die Eigentümergemeinschaft sei passivlegitimiert.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. September 2005 verwies das Kammergericht auf den Anschluß- und Benutzungszwang, der nach Berliner Landesrecht bestehe. Die Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft spiele dann keine Rolle, da nach Berliner Landesrecht eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vorgesehen sei. Mit Urteil vom 29. September 2006 bekräftigt der 7. Senat diese Auffassung und verweist darauf, daß für die Entwässerung ein Anschluß- und Benutzungszwang bestehe. Dies treffe zwar nicht für die Bewässerung zu, es bestehe jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Ansprüche von Versorgungsunternehmen für Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme auf Bezahlung dann entstünden, wenn die Leistung entgegengenommen wird. Damit sei ein Vertrag mit jedem einzelnen Eigentümer zustande gekommen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob die Berufung auf landesrechtliche Vorschriften zulässig ist, kann durchaus zweifelhaft sein, da die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft Bundesrecht betrifft. Einen Verstoß gegen den Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" verneint allerdings Elzer (ZMR 2006, 786). Kaum überzeugend ist in jedem Fall die Auffassung des 7. Senats, wonach bei allen Leistungen des Versorgungsunternehmens, bei denen ein Anschluß- und Benutzungszwang nicht besteht, jeder einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften soll. Wenn die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Hausverwalter, einen Werkvertrag mit einem Dachdecker schließt (keine Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers nach BGH) oder ob sie zum Betrieb des Fahrstuhls Strom von Vattenfall bezieht (Zahlungsverpflichtung des einzelnen Eigentümers nach Kammergericht), kann nicht unterschiedlich beurteilt werden. Es ist bedauerlich, daß im ersten Fall die Revision zurückgenommen wurde, während sie im neueren Urteil vom Senat nicht zugelassen wurde. Die Rücknahme der Revision im ersten Fall nach dem Hinweisbeschluß des BGH vom 12. Juli 2006 (ZMR 2006, 785) spielt aber keine Rolle, denn der BGH hat Fragen der Passivlegitimation nicht geklärt, weil schon vorher rechtskräftig die Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung verurteilt worden waren, weswegen die Grundsatzfrage nicht mehr entscheidungserheblich war.