Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden
BGB § 705; HGB § 130
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. verlangt von dem Bekl. die Bezahlung von Gasrechnungen. Das Gas wurde in der Zeit von Dezember 2000 bis April 2001 in zwei Mietshäuser in W. geliefert, die im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehen. Der Bekl. gehörte der Gesellschaft unstreitig jedenfalls bis zum 15. Dezember 1998 an und war ab dem 1. Januar 2000, mithin zur Zeit der Lieferungen, wieder Gesellschafter.
2 Der Bekl. wendet sich gegen die Zahlungsverpflichtung mit der Begründung, die Lieferungen beruhten auf Verträgen, die zwischen der BGB-Gesellschaft und der Kl. in der Zeit abgeschlossen worden seien, in der er nicht Gesellschafter gewesen sei. Für derartige Altschulden hafte er nicht persönlich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die Revision ist nicht begründet. (...)
6 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm zugrunde gelegten Sachvortrags des Bekl., von dem der Senat revisionsrechtlich auszugehen hat, zutreffend entschieden, daß es sich bei den Verbindlichkeiten aus den streitigen Gaslieferungen um Altschulden gemäß § 130 HGB handelt, d. h. um Verbindlichkeiten der (Außen-) BGB-Gesellschaft, die vor dem (Wieder-) Eintritt des Bekl. in die Gesellschaft begründet worden sind.
7 Nach der zu § 160 HGB entwickelten Meinung ist bei Dauerschuldverhältnissen die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selbst angelegt mit der Folge, daß die Schuldverpflichtungen als bereits mit dem Vertragsschluß begründet anzusehen sind (a). Die für die Haftung nach § 160 HGB entwickelte Ansicht gilt gleichermaßen für eine Haftung nach § 130 HGB (b). Bei den hier im Streit stehenden Gaslieferungsverträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse (c), deren Vertragspartnerin die BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin ist (d).
8 a) Die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, daß rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bereits dann begründet sind, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt. Daraus wird im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse gefolgert, daß es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluß des Dauerschuldvertrages und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt (siehe hierzu Senat, BGHZ 154, 370, 375 = GE 2003, 875; Urt. v. 29. April 2002 - II ZR 330/00, GE 2002, 1190 = ZIP 2002, 1251, 1252; BAG ZIP 2004, 1905, 1906; MünchKommHGB/K. Schmidt § 128 Rdn. 49 ff. m.w.Nachw.).
9 b) Diese zu § 160 HGB entwickelte Meinung gilt auch für § 130 HGB. Das ergibt sich zunächst aus dem insoweit identischen Wortlaut der Vorschriften. In beiden ist nämlich von - bis zum Ausscheiden bzw. vor dem Eintritt des Gesellschafters - "begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft" die Rede. Hinzu kommt, daß es jeweils um die parallel laufende Frage geht, ob ein Gesellschafter für Verbindlichkeiten haftet, die vor Änderung seiner Gesellschafterstellung begründet wurden. Darüber hinaus spricht die Systematik des Gesetzes für ein gleiches Verständnis der Frage, wann Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis begründet sind.
10 c) Bei den Gaslieferungsverträgen handelt es sich um Versorgungsverträge, die jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - Sonderabnehmerverträge sind (siehe zu dieser Differenzierung BGH, Urt. v. 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59, LM § 17 KO Nr. 3), Sukzessivlieferungsverträge und damit Dauerschuldverhältnisse darstellen (h. M. siehe nur Senat, BGHZ 70, 132, 135).
11 d) Die Gaslieferungsverträge sind geschlossen worden zwischen der BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin mit dem Gesellschafterbestand aus dem Jahr 1999 und der Kl. Ein konkludenter Vertragsschluß mit der Gesellschaft unter Einschluß des Bekl. kommt für die Gaslieferungen in der Zeit ab Ende 2000 nicht in Betracht. Zwar ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das sich typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet (BGH, Urt. v. 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, GE 2003, 872 = WM 2003, 1730, 1731). Das war in der Zeit der Lieferung die BGB-Gesellschaft, deren Mitglied der Bekl. war. Die Annahme eines neuen konkludenten Vertragsschlusses ist hier jedoch deshalb ausgeschlossen, weil bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der BGB-Gesellschaft in ihrer gesellschafterlichen Zusammensetzung zur Zeit des Vertragsschlusses begründet worden war und fortbestand (BGH, Urt. v. 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, GE 2004, 882 = WM 2004, 2450, 2451).
12 2. Für die Verbindlichkeiten aus den nach dem Vortrag des Bekl. 1999 abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen haftet der Bekl. analog § 130 HGB persönlich und unbeschränkt. Gegen diese zutreffende Feststellung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision vergeblich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff. = GE 2003, 875 f.). 13 a) Nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime hatte der Neugesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Fehlte es hieran, war seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt (Sen.
Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 137/78, NJW 1979, 1821). Mit Urteil vom 7. April 2003 (aaO.) hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 142, 315 ff. und BGHZ 146, 341 ff.) und in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Neugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der (Außen-) BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, haftet. Zugleich hat der Senat jedoch entschieden, daß die Grundsätze der persönlichen Haftung erst auf künftige, dem Urteilserlaß nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden sollten, und zur Begründung insoweit auf Erwägungen des Vertrauensschutzes abgestellt (BGHZ 154, 370, 377 f. = GE 2003, 875, 876). 14 Daß dieser Entscheidung - nicht nur von dem Bekl. - unter Ausblendung des tatsächlichen Hintergrundes des entschiedenen Falles entnommen wird, ein Neugesellschafter hafte bis zur Publikation der Senatsentscheidung vom 7. April 2003 für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unter keinen Umständen, geht weit über die Aussage jener Entscheidung hinaus. 15 In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung ist zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit (BGHZ 132, 119, 129 f. m.w.Nachw.). Nach eben diesen Grundsätzen ist der Senat im Urteil vom 7. April 2003 (aaO.) verfahren und hat in dem dort zugrundeliegenden Fall des Eintritts eines Junganwalts in eine Anwaltssozietät, die einem dem eintretenden Anwalt nicht bekannten Anspruch auf Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses ausgesetzt war, den Interessen des Neugesellschafters Vorrang eingeräumt vor der materiell richtigen Entscheidung, hat also insoweit dessen Haftung aus § 130 HGB für die Altverbindlichkeit der Gesellschaft verneint. 16 b) Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können; das gilt erst recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muß, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der oben genannte Gedanke, der zur Gewährung von Vertrauensschutz nötigt, ist in diesen Fällen nämlich nicht betroffen. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, dem Vertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzuräumen gegenüber dem materiell berechtigten Anspruch des Gläubigers.
17 c) So liegt der Fall hier. Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen die Zahlungsverweigerung des Bekl. nicht. Mit dem Vorhandensein von Lieferverträgen über Versorgungsleistungen muß jeder Neugesellschafter rechnen, der einer BGB-Gesellschaft beitritt, die Eigentümerin von Mietshäusern ist. Dies gilt in besonderem Maße für den Bekl., der bereits bis Ende 1998 Gesellschafter gewesen ist und in dieser Eigenschaft für eines der Mietshäuser selbst den ursprünglichen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat. Nicht zuletzt steht der Gewährung von Vertrauensschutz hier entgegen, daß die Lieferungen, deren Bezahlung die Kl. verlangt, zu einer Zeit erbracht wurden, in der der Bekl. (wieder) Gesellschafter war. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Seit die Rechtsprechung die GbR wie eine OHG behandelte, haftete der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretende Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen, konnte sich jedoch unter Umständen auf Vertrauensschutz berufen, wenn er erst nach der entsprechend geänderten Rechtsprechung eingetreten war. Der BGH hat jetzt klargestellt, daß dieser Vertrauensschutz nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Neugesellschafter die Altverbindlichkeit bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kannte, oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, was bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeit aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall sei.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte gehört einer BGB-Gesellschaft an, die Eigentümerin von zwei Mietshäusern ist. Die Klägerin verlangte vom Beklagten Bezahlung von Gasrechnungen von Dezember 2000 bis April 2001 aus 1999 mit der Gesellschaft in ihrem damaligen Bestand geschlossenen Lieferungsverträgen. Der Beklagte war bis zum 15. Dezember 1989 und ab dem 1. Januar 2000 wieder Gesellschafter.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. Dezember 2005 bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, daß auch ein neu eintretender BGB-Gesellschafter analog § 130 HGB grundsätzlich für Altschulden der Gesellschaft haftet. Altschulden seien die vor dem Eintritt "begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft". Für Dauerschuldverhältnisse wie Gaslieferungsverträge komme es im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Zwar sei in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das sich typischerweise an den Grundstückseigentümer richte. Ein neues konkludentes Vertragsangebot für die Zeit der Gaslieferungen an den Neugesellschafter nach dessen (Wieder‑) Eintritt sei jedoch hier ausgeschlossen, weil bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der BGB-Gesellschaft in ihrer gesellschafterlichen Zusammensetzung zur Zeit des Vertragsschlusses 1999 begründet worden sei, als der Beklagte nicht Gesellschafter war.
Der Beklagte könne auch nicht auf Grund des Senatsurteils vom 7. April 2003 (GE 2003, 875) Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Zwar habe der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesellschaft mit diesem Urteil in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Neugesellschafter auch persönlich für Altschulden haftet. Zugleich hat er aber entschieden, daß die Grundsätze der persönlichen Haftung erst auf künftige, dem Urteilserlaß nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden sollten. Dabei hat er zur Begründung auf Erwägungen des Vertrauensschutzes abgestellt. Diesem Urteil könne aber nicht entnommen werden, daß ein Neugesellschafter bis zur Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unter keinen Umständen hafte. Vielmehr hafte ein Neugesellschafter jedenfalls dann auch für vor dem Urteil begründete Altverbindlichkeiten, wenn er die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kannte oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Mit dem Vorhandensein von Lieferverträgen über Versorgungsleistungen müsse aber jeder Neugesellschafter rechnen, der einer BGB-Gesellschaft beitritt, die Eigentümerin von Mietshäusern ist.