Haftung des Betreuers für Mietschulden des Betreuten
BGB §§ 569, 1833, 1907, 1908 i
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unterläßt der Betreuer pflichtwidrig die Kündigung eines Mietverhältnisses des Betreuten (hier: von der Mutter "geerbte" wei tere Wohnung), haftet er gegenüber dem Betreuten auf Schadensersatz.
2. Der Schadensersatzanspruch des Betreuten auf Befreiung von Mietverbindlichkeiten kann vom Vermieter gepfändet werden und wandelt sich nach Ablehnung der Schadensersatzleistung in einen Zahlungsanspruch gegen den Betreuer um.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist ein Wohnungsunternehmen. Der Bekl. ist Berufsbetreuer mit Fachhochschulabschluß Sozialarbeiter/Sozialpädagoge. Mit Nutzungsvertrag vom 22. Februar 1978 überließ die Kl. den Eheleuten M. eine Wohnung. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 24. und dem 29. März 1994 verstarb Frau M., die das Mietverhältnis nach dem Tod ihres Mannes allein fortgesetzt hatte. Frau M. wurde von ihrem Sohn W. P. allein beerbt, der Mieter einer Wohnung in der C-Straße in Berlin Prenzlauer Berg war. Seit August 1994 erhielt die Kl. für die Wohnung in der T-Straße keine Mietzahlungen mehr. Durch Beschluß des Amtsgerichts Mitte vom 5. September 1994 wurde der Bekl. zum Betreuer für P. bestellt, und zwar mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Rentenangelegenheiten, Vertretung des Betreuten bei der Beantragung eines Erbscheins seiner verstorbenen Mutter und bei der Regelung des Nachlasses. Mit Übernahme der Betreuung erfuhr der Bekl., daß die Mutter von P. verstorben war.
Am 13. Januar 1995 erfuhr der Bekl. von einer Mitarbeiterin der Kl., daß sich P. nicht um die Wohnung seiner verstorbenen Mutter kümmerte.
Mit Schreiben vom 16. Januar 1995 teilte die Kl. dem Bekl. mit, daß sich die Mietrückstände für die Wohnung in der T Straße per Januar 1995 auf 2.138,35 DM beliefen, und forderte den Bekl. auf, sich mit ihr wegen einer Kündigung der Wohnung in Verbindung zu setzen. Der Bekl. setzte sich hierauf mit P. in Verbindung, der dem Bekl. mitteilte, er - P. - habe die Absicht, die Wohnung in der T-Straße zu behalten; P. widersprach ausdrücklich, daß der Bekl. Maßnahmen zur Beendigung des Mietverhältnisses ergreifen möge.
In Gesprächen am 19. Mai 1995 und am 12. Juni 1995 wies der Bekl. P. darauf hin, daß er - P. - nunmehr verpflichtet sei, die Wohnung seiner verstorbenen Mutter aufzugeben. P. widersprach diesem Ansinnen. (...) Mit Schreiben vom 29. April 1996 kündigte die Kl. das Mietverhältnis für die Wohnung T Straße fristlos wegen Zahlungsverzugs. (...) Am 8. Juli 1996 wurde die Wohnung in der T Straße an die Kl. zurückgegeben. Dabei unterzeichnete der Bekl. ein Übergabeprotokoll, in dem es heißt: "Der Mietrückstand per 8.7.1996 einschließlich Schadensersatz für entgangenen Mietzins per 8.7.1996 in Höhe von 8.771,68 DM wird geschuldet." (...)
P. leistete an die Kl. keinerlei Zahlungen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Mitte vom 31. Mai 1999 wurde ein Anspruch des Betreuten gegen den Bekl. wegen "Betreuung nach § 1899 BGB, nämlich der Anspruch des Schuldners auf Leistung von Schadenersatz, weil der Drittschuldner pflichtwidrig die Wohnung in der T-Straße nicht bereits vor dem 8.7.1996 geräumt und herausgegeben und das betreffende Mietverhältnis nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt hat", für die Kl. gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. schuldet P. Schadensersatz wegen Verletzung von Betreuerpflichten (§§ 1833, 1908 i BGB). Die Zahlung hat statt an P. an die Kl. zu erfolgen, denn sie ist auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 31. Mai 1999 als Pfändungsgläubigerin berechtigt, den Schadensersatzanspruch in voller Höhe einzuziehen (§ 836 Abs. 1 ZPO).
Ein Betreuer ist seinem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm - dem Betreuer - ein Verschulden zur Last fällt (§§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1908 i Satz 1 BGB). Hier hat es der Bekl. zu verantworten, daß sein Betreuter mit rechtskräftig titulierten Zahlungsverbindlichkeiten aus Mietvertrag bzw. Schuldanerkenntnis (§§ 535 Satz 2, 781 BGB) gegenüber der Kl. in Höhe von monatlich 335,04 DM für Juli 1995 bzw. 357,84 DM ab August 1995 und mit Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 284, 288 BGB) ab dem jeweils Vierten eines Monats für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 8. Juli 1996 aus einem jeweiligen Nettobetrag von 250,38 DM belastet worden ist, denn der Bekl. hat es pflichtwidrig schuldhaft unterlassen, das auf den Betreuten übergegangene Mietverhältnis seiner verstorbenen Mutter spätestens zum 30. Juni 1995 zu kündigen, und er hat pflichtwidrig schuldhaft für den Betreuten gegenüber der Kl. ein schriftliches Schuldanerkenntnis für tatsächlich nicht im anerkannten Umfang einklagbare Mietzinsverbindlichkeiten (nämlich die Nebenkostenvorauszahlungen) abgegeben. Im einzelnen:
Der Bekl. hätte als Betreuer von P. das Mietverhältnis für die Wohnung T-Straße spätestens für den Kündigungstermin 30. Juni 1995 unter Ausnutzung des Sonderkündigungsrechts nach § 569 BGB außerordentlich vorzeitig kündigen müssen.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht; zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat deshalb die Wünsche des Betreuten zu beachten, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft (vgl. § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wünsche des Betreuten, die sich mangels finanzieller Möglichkeiten nicht verwirklichen lassen, sind für den Betreuer unbeachtlich (vgl. Bienwald in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 1901 Rdnr. 20).
Hier war der Bekl. als Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge verpflichtet, das Vermögen seines Betreuten soweit möglich vor Gefährdungen zu schützen. Er war damit auch verpflichtet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um zu verhindern, daß der Betreute mit Mietzinsverbindlichkeiten (§ 535 Satz 2 BGB) oder mit Verbindlichkeiten aus einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) für eine Wohnung belastet wird, die der Betreute weder neben seiner bisherigen Wohnung halten noch statt der bisherigen Wohnung übernehmen konnte. Um eine solche Wohnung handelte es sich bei der Wohnung der verstorbenen Mutter des Betreuten in der T-Straße.
Spätestens seit Erhalt des Schreibens der Kl. vom 16. Januar 1995 hätte der Bekl. wissen müssen, daß für die Wohnung in der T-Straße jeden Monat weitere Mietzinsverpflichtungen für seinen Betreuten entstehen würden, solange dieses Mietverhältnis ungekündigt fortbestand, denn der Betreute war als Erbe Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 1922 Abs. 1 BGB) und damit zur Fortentrichtung des vertraglich geschuldeten Mietzinses verpflichtet. Der Bekl. wußte andererseits damals bereits, daß der von ihm Betreute mittellos war. (...)
Entsprach es somit dem Wohl des Betreuten, daß die Wohnung der verstorbenen Mutter unverzüglich außerordentlich gekündigt würde, weil die finanziellen Mittel zur Bestreitung der sonst entstehenden Mietzinsverpflichtungen fehlten, so war der vom Betreuten geäußerte Wunsch, die Wohnung seiner Mutter zu übernehmen, für den Bekl. unbeachtlich.
Der Bekl. war als Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Regelung des Nachlasses der verstorbenen Mutter auch berechtigt, die Wohnung der verstorbenen Mutter zu kündigen, denn im Rahmen seines Aufgabenkreises ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB). Der Betreuer kann in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis Dritten - hier: der Kl. als Vermieterin - gegenüber Rechtsgeschäfte als gesetzlicher Vertreter auch dann wirksam vornehmen, wenn sie dem Willen des Vertretenen widersprechen. Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bedurfte es für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betreuten somit nicht. Ein Einwilligungsvorbehalt soll auch nicht dem Betreuer die rechtliche Handhabe geben, sich über den erklärten Willen seines Betreuten hinwegzusetzen, sondern er soll verhindern, daß der Betreute durch unbedachte Rechtsgeschäfte an Person oder Vermögen Schaden erleidet. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat deshalb Bedeutung allein im Außenverhältnis des Betreuten zu Dritten, denen gegenüber der Betreute Verpflichtungen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betreuers eingehen kann (vgl. § 1903 BGB).
Allerdings hätte ein pflichtbewußter Betreuer für die Kündigung der Wohnung der verstorbenen Mutter eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt. Nach § 1907 Abs. 1 BGB bedarf nämlich der Betreuer zur Kündigung von Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine solche Genehmigung soll auch dann erforderlich sein, wenn nicht der Betreute selbst die Wohnung angemietet hat, sondern ein verstorbener Angehöriger, und das Mietverhältnis im Rahmen der Erbfolge auf den Betreuten übergegangen ist (so Bienwald, § 1907 Rdnr. 13). Eine solche Genehmigung wäre - was aus der Sicht des erkennenden Gerichts zu prüfen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., vor § 249 Rdnr. 85) - vom Vormundschaftsgericht auch zu erteilen gewesen, denn das Wohl des Betreuten gebot - wie ausgeführt - die außerordentliche Kündigung der Wohnung in der T-Straße. Das Vormundschaftsgericht hat sich bei der Bescheidung eines Genehmigungsantrags nach § 1907 BGB ausschließlich am Wohl des Betreuten zu orientieren (Bienwald, § 1907 Rdnr. 26).
Die außerordentliche Kündigung hätte der Bekl. auch ohne den von der Kl. verlangten Erbschein erklären können, denn zum Nachweis der Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 569 BGB sind auch andere Urkunden geeignet (vgl. Palandt/Putzo, § 569 Rdnr. 6).
Das erkennende Gericht schätzt den Zeitraum, in dem von einem pflichtbewußten Berufsbetreuer ohne juristische Ausbildung die Kündigung eines vom Betreuten "ererbten" Mietverhältnisses gegen den Willen des Betreuten - ggf. nach Einholung von Rechtsrat - erwartet werden kann, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf zwei bis drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Betreuer sichere Kenntnis davon hat, daß ein solches Mietverhältnis existiert und daß dieses Mietverhältnis vom Betreuten weder gehalten noch übernommen werden kann. Ein solcher Zeitraum mußte jedenfalls im vorliegenden Fall genügen, wo die Vermögensverhältnisse des Betreuten durch die ursprünglich eingerichtete vorläufige Vermögensbetreuung bereits vorgeklärt waren und die Regelung der Nachlaßangelegenheiten der verstorbenen Mutter des Betreuten - soweit ersichtlich - keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwarf. Hier hatte der Bekl. seit Erhalt des Schreibens der Kl. vom 16. Januar 1995 sichere Kenntnis von allen Tatsachen, die bei der Kündigung des Mietverhältnisses für die Wohnung in der T Straße zu beachten waren. Spätestens Anfang April 1995 - gut ein halbes Jahr nach Übernahme der Betreuung - hätte der Bekl. daher zum 30. Juni 1995 (§ 565 Abs. 5 BGB) kündigen können und müssen. (...)
Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung hat der Bekl. dadurch begangen, daß er im Zuge der Wohnungsübergabe am 8. Juli 1996 für den Betreuten gegenüber der Kl. anerkannt hat, daß der Betreute der Kl. für die Zeit bis 8. Juli 1996 Mietzins (einschließlich Mietausfallschaden) in Höhe von insgesamt 8.771,68 DM schulde, obwohl für diesen Zeitraum - wie sich aus den in diesem Prozeß unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Amtsgerichts Pankow/Weißensee in dessen Urteil vom 8. Juli 1998 ergibt - nur insgesamt klagbare Mietzinsverbindlichkeiten (für die Zeit ab 30. April 1996: Nutzungsentschädigungsansprüche) in Höhe von 5.624,47 DM aufgelaufen waren. Die den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses treffende Rückgabeverpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB hätte der Bekl. auch ohne Unterzeichnung dieses Anerkenntnisses für den Betreuten ordnungsgemäß erfüllen können. Ein pflichtbewußter Betreuer hätte zumindest vorher Rechtsrat eingeholt und etwaige Gegenansprüche des Betreuten aus dem Genossenschaftsverhältnis in die schriftliche Erklärung über einen noch geschuldeten Betrag einbezogen.
Der Bekl. hatte den Betreuten gemäß § 249 Satz 1 BGB so zustellen, wie der Betreute gestanden hätte, wenn der Bekl. seine Betreuerpflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Diesen Befreiungsanspruch des Betreuten hat die Kl. wirksam gepfändet. Daß der Anspruch im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht als solcher bezeichnet und die Anspruchsgrundlage nicht richtig benannt ist, schadet nicht, denn der Gegenstand der Pfändung läßt sich aus dem im Pfändungsantrag als Schuldgrund mitgeteilten Sachverhalt immer noch eindeutig ermitteln.
Nachdem der Bekl. mit Schreiben vom 29. Juni 1999 die Leistung von Schadensersatz abgelehnt hatte, wandelte sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, ohne daß es der in § 250 BGB genannten Fristsetzung bedurfte (vgl. Palandt/Heinrichs, § 250 Rdnr. 2).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unterläßt ein Betreuer - etwa ein Sozialarbeiter - pflichtwidrig, das Mietverhältnis eines Betreuten zu kündigen, haftet er auf Schadensersatz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet. Erst starb der Mann, dann starb die Frau. Da ihr Sohn, der Alleinerbe war und eine eigene Wohnung in einem anderen Stadtbezirk hatte, nicht in der Lage war, seine eigenen Angelegenheiten ordentlich zu regeln, war vom Vormundschaftsgericht deshalb ein Betreuer (Sozialarbeiter) eingesetzt worden, dessen Aufgabe es war, sich um das Vermögen des Sohnes, um dessen Rentenangelegenheiten und um die Regelung des Nachlasses zu kümmern. Nach dem Tod der Mutter wurde die Miete eine Zeitlang von ihrem Sohn weitergezahlt, weil der die Wohnung der Mutter nicht aufgeben wollte. Nach ein paar Monaten stellte der Sohn allerdings die Mietzahlungen ein. Der vom Vormundschaftsgericht eingesetzte Betreuer erfuhr von der geerbten Wohnung und den inzwischen angelaufenen Mietrückständen, unterließ aber eine Kündigung, da der betreute Sohn einer Kündigung, die der Betreuer für notwendig hielt, ausdrücklich widersprach. Erst viel später nach fristloser Kündigung des Vermieters wurde die Wohnung zurückgegeben. Der Vermieter erwirkte alsdann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem die Schadensersatzansprüche des Betreuten gegen den Betreuer wegen der unterlassenen Kündigung gepfändet wurden. Darauf gestützt erhob er Zahlungsklage gegen den Betreuer.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin gab mit Urteil vom 20. Dezember 1999 der Zahlungsklage statt. Das Landgericht stellte fest, daß der Betreuer seine Pflichten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Betreuten verletzt hatte, da er das wirtschaftlich unsinnige geerbte Mietverhältnis nicht gekündigt hatte. Eine entgegenstehende "Weisung" des Betreuten war unbeachtlich, denn schließlich war ja der Betreuer gerade deshalb eingesetzt worden, weil der Betreute seine Vermögensangelegenheit nicht selbst wahrnehmen konnte. Mit der erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Kündigung nach § 1907 BGB sei zu rechnen gewesen; der Betreuer hafte also auf Unterlassung der Sonderkündigung nach § 569 BGB. Das Sonderkündigungsrecht des Erben des Mieters ist allerdings fristgebunden; nach der Rechtsprechung muß der Erbe etwa zwei Wochen nach Kenntnis vom Tod des Mieters das Kündigungsrecht ausüben. Das Landgericht meinte hier - sehr weitgehend -, nach der Kenntnis von allen Umständen sei dem Betreuer ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten zur Überlegung einzuräumen. Wenn der Erbe des verstorbenen Mieters psychisch krank oder geistig behindert ist (§ 1896 BGB), muß der Vermieter also noch Monate oder gar Jahre nach dem Tod mit der Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Betreuer rechnen.