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Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

KG7 W 9/05 Einzelrichter18.02.2005GE 2005, 431

BGB § 705

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein BGB-Gesellschafter haftet auch dann nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft den Anschein gesetzt hat, er selbst sei Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, und er diesen Rechtsschein nicht nach seinem Ausscheiden dem Rechtsverkehr gegenüber beseitigt. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Ein Unternehmen (offenbar Aufzugsfirma) erbrachte Leistungen für ein Wohnhaus (offenbar Wartungsarbeiten). Der Auftrag war durch die Hausverwaltung erteilt worden, die eine von einem Gesellschafter für eine GbR unterzeichnete Hausverwaltervollmacht vorwies. Ferner existierte ein Bankkonto, für das die Namen der Gesellschafter zur Bezeichnung aufgeführt waren und für das der Hausverwaltung Kontenvollmacht erteilt worden war. Nachdem Wartungsrechnungen nicht bezahlt worden waren, nahm das Unternehmen einen BGB-Gesellschafter in Anspruch, der sich darauf berief, er sei schon lange vor Fälligkeit der Rechnungen aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß die GbR eine "Firmenbezeichnung" fortgeführt habe, die keinen Aufschluß über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse habe geben können. Der Bekl. hatte es in der Hand, klarzustellen, daß er nicht (mehr) Gesellschafter der GbR war, die sich seines Namens bediente und als deren Vertreter er auftrat. Ob die Kl. ein besonderes Interesse daran hatte, den Vertrag mit ihm abzuschließen, kann dahinstehen. Tritt der Vertreter eines Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, daß er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muß er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (OLG Zweibrücken, NZG 1998, 939; vgl. auch BGH NJW 1990, 2678,2679; BGH NJW 1991, 2627 f.; BGH NJW 1996, 2645). Ein Vertreter, der, obwohl sein Name gleichlautend ist mit einem Teil der Unternehmensbezeichnung, nicht auf eine Vertreterstellung hinweist, setzt einen Rechtsschein, der seine eigene Haftung begründet. Das muß gleichermaßen für eine GbR gelten, die im übrigen keine Firmenbezeichnung im eigentlichen Sinne führt.

Die Haftung des Bekl. entfällt auch nicht deshalb, weil es sich vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis handelt und es um die Haftung für Verbindlichkeiten geht, die drei Jahre nach dem Ausscheiden des Bekl. entstanden sind. Es ist Sache des Bekl., den von ihm gesetzten Rechtsschein zu beseitigen, nicht hingegen Sache der Kl., sich darüber zu versichern, daß ihre Vertragspartner auch weiterhin ihre Vertragspartner sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 736 BGB haftet der aus einer GbR ausgeschiedene Gesellschafter für Altschulden noch fünf Jahre (entsprechend § 160 HGB). Eine Nachhaftung kann unabhängig davon aber auch dann in Betracht kommen, wenn der Gesellschafter sein Ausscheiden im Rechtsverkehr nicht bekanntgemacht hat und so der Rechtsschein, er sei noch (Mit-) Träger des Unternehmens, fortbesteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gesellschafter hatte die Hausverwaltungsvollmacht unterzeichnet; die Hausverwaltung hatte ein Aufzugsunternehmen mit der Wartung für das Wohnhaus beauftragt. Nachdem die Rechnungen nicht bezahlt wurden, nahm das Unternehmen den BGB-Gesellschafter in Anspruch, der sich darauf berief, er sei schon lange vorher aus der Gesellschaft ausgeschieden. Da die Forderung nach Rechtshängigkeit beglichen wurde, ging es nur noch um die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 18. Februar 2005 legte das Kammergericht dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Kosten auf und meinte, er hafte für die vertragliche Verpflichtung, die schließlich auf der von ihm erteilten Vollmacht beruhe. Es hätte an ihm gelegen, klarzustellen, daß er nicht mehr Gesellschafter der GbR war und damit für zukünftige Verpflichtungen nicht haften wollte. Das gelte auch bei einem Dauerschuldverhältnis.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG hat sich nicht mit der Nachhaftung eines Gesellschafters nach § 736 BGB beschäftigt. Die Nachhaftung bezieht sich nämlich auch auf Ansprüche, für die im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits der Rechtsgrund gelegt war. Dafür genügt bei Dauerschuldverhältnissen (das Mietverhältnis ist ein solches) der Abschluß des Vertrages selbst, also vorliegend des Wartungsvertrages (vgl. BGH NJW 1999, 208). Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet dann auch für Verbindlichkeiten, die erst nach seinem Ausscheiden fällig geworden sind, für die Grundlage jedoch der Vertrag vor seinem Ausscheiden ist. Daher kommt in derartigen Fällen nicht (nur) eine Rechtsscheinhaftung in Betracht, sondern die Haftung auf der gesetzlichen Grundlage des § 736 BGB.