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Haftung des Architekten aus ohne Vertreterzusatz geschlossenem Bauvertrag

BGHVII ZR 166/0507.12.2006unveröffentlicht

BGB §§ 133, 157, 164

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haftung des Architekten aus ohne Vertreterzusatz geschlossenem Bauvertrag; Auswechslung eines Vertragspartners; Auftrag für Dritte im eigenen Namen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unterschreibt ein Architekt einen Bauvertrag ohne Vertreterzusatz, ist er als Vertragspartner anzusehen, auch wenn es sich um eine erhebliche Auftragssumme handelt.

2. Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der Partei nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann.

(Leitsatz zu 1 von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von den Bekl. Bezahlung restlichen Werklohns für Umbau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Bauvorhaben in B. Die Bekl. zu 1, die sich inzwischen in Liquidation befindet, war Generalübernehmerin. Die Bekl. zu 2 und 3 waren die Architekten.

2 In der Revision geht es, nachdem die Kl. die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Bekl. zu 3 zurückgenommen hat, nur noch darum, ob der Kl. ein Anspruch in Höhe von 92.559,69 € gegenüber dem Bekl. zu 2 zusteht.

3 Die "Grundstücksgemeinschaft M.-Straße 3 GbR" (nachfolgend nur: GbR), welcher unter anderem neben dem Liquidator der Bekl. zu 1 auch der Bekl. zu 2 angehörte, erwarb ein Grundstück in B. Die GbR beauftragte die Bekl. zu 1 als Generalübernehmerin mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes, die Bekl. zu 2 und 3 mit den Architektenleistungen.

4 Die Kl. erhielt mit vom Bekl. zu 2 unterzeichneten Schreiben vom 1. April 1992 den Auftrag zu "Sanierung/Umbau M.-Straße 3" zum Preis von ca. 1.500.000 DM. Nachdem die Arbeiten weitgehend ausgeführt waren, kündigte die Bekl. zu 1 den Bauvertrag und erteilte Baustellenverbot. Die Kl. widersprach und kündigte ihrerseits. Die Kl. rechnete ihre Leistungen ab. Deren Umfang ist zwischen den Parteien streitig.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) I. 11 Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. zu 2 und 3, weil diese nie Vertragspartner geworden oder durch Austausch der Vertragspartei mit Einverständnis der Kl. aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden seien. Nach beiden Sachverhaltsvarianten sei die Berufung der Kl. unbegründet.

12 Es gebe keinen Hinweis, dass die Bekl. zu 2 und 3 als Bauherrn, Generalübernehmer oder ähnliches gegenüber der Kl. aufgetreten seien, auch nicht aus dem schriftlich erteilten Auftrag. Zweifel am Willen der Bekl. zu 2 und 3, sich binden zu wollen, hätten sich der Kl. aufdrängen müssen, weil die ursprüngliche Auftragssumme 2.734.808,13 DM brutto betragen habe, während der schriftlich erteilte Auftrag vom 1. April 1992 den Betrag von 1,5 Mio. ausgewiesen habe. Bei größeren Bauvorhaben sei den Beteiligten regelmäßig bekannt, dass der Architekt Aufträge nicht im eigenen Namen vergebe.

13 Zu berücksichtigen sei auch das Verhalten der Kl. nach Vertragsschluss. Sie habe als Adressat der Zwischenrechnungen und der Schlussrechnung nur die Bekl. zu 1 aufgenommen, die Kündigung des Werkvertrags nur an die Bekl. zu 1 gerichtet und Aufmaß nur mit der Beklagten zu 1 genommen.

14 Selbst bei Annahme eines "ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwischen der Kl. und den Bekl. zu 2 und 3 wäre dann das Verhalten der Kl. als eine Zustimmung zum Wechsel des Auftraggebers zu werten mit der Folge, dass die Bekl. zu 2 und 3 aus dem Vertragsverhältnis entlassen werden, während die Bekl. zu 1 in das Vertragsverhältnis eintritt".

II. 15 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

16 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Auftragsschreibens vom 1. April 1992 dahin, dass die Erklärung der Bekl. zu 2 und 3 als Vertretererklärung für die Bekl. zu 1 abgegeben sei, entbehrt einer rechtlich tragfähigen Grundlage (1.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es auch nicht, einen Wechsel der Vertragspartei vom Bekl. zu 2 zur Bekl. zu 1 anzunehmen (2.).

17 1. Der Auftrag vom 1. April 1992 über "Sanierung/Umbau M.-Straße 3 in B." über "ca. 1.500.000 DM" trägt den Stempel der Bekl. zu 2 und 3 mit der Berufsbezeichnung "DIPL.-ING. ARCHITEKTEN BDA" und ist sowohl am Ende von Blatt 1 bei "(Auftraggeber/Bauherr)" als auch am Schluss auf Blatt 2 hinter Ort und Datum nur vom Bekl. zu 2 unterschrieben. Es fehlt jeglicher Hinweis, dass der Bekl. zu 2 als Vertreter der Bekl. zu 1 tätig geworden ist. Unter diesen Umständen ist es mit dem Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren, statt des Bekl. zu 2 die Bekl. zu 1 als Vertragspartner anzusehen. Denn ein diesbezüglicher Wille des Bekl. zu 2 ist dem Auftragsschreiben nicht zu entnehmen. Dass der Bekl. zu 2 unter Angabe der Berufsbezeichnung als Architekt unterschrieben hat, lässt für sich nicht rechtlich tragfähig auf eine Vertreterstellung schließen, schon gar nicht für die Bekl. zu 1, die ihrerseits nicht Bauherrin und der Kl. nach ihrem nicht widerlegten Vortrag seinerzeit gar nicht bekannt war. Auch die im Berufungsurteil angeführten Zahlen zur Auftragssumme rechtfertigen keine andere Beurteilung, da sie zur Frage einer Vertreterstellung nicht aussagekräftig sind.

18 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt auch das Verhalten der Kl. nach Vertragsschluss nicht darauf schließen, dass diese im Zeitpunkt der Auftragserteilung davon ausgegangen ist, der Bekl. zu 2 wolle als Vertreter der Bekl. zu 1 tätig werden. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 m.w.N.). Zwar kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515). Da aber von dem Vortrag der Kl. auszugehen ist, ihr sei vor der schriftlichen Auftragserteilung nicht bekannt gewesen, dass die Bekl. zu 1 überhaupt existiere, kann bei der Auslegung der Auftragserteilung nicht berücksichtigt werden, dass sie die Kündigung und weitere spätere Erklärungen nur an die Bekl. zu 1 gerichtet und nur diese als Adressat der Zwischen- und der Schlussrechnung aufgenommen hat.

19 2. Ist somit davon auszugehen, dass der Bekl. zu 2 der Kl. im eigenen Namen den Auftrag erteilt hat, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht entnommen werden, dass er im Wege der Vertragsübernahme oder der befreienden Schuldübernahme aus der Haftung für die vertragliche Verpflichtung ausgeschieden wäre.

20 a) Die Auswechslung eines Vertragspartners kann sowohl im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei vereinbart werden als auch durch Vertrag zwischen der ursprünglichen und der neuen Partei, wenn der verbleibende Teil zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 f.).

21 Dazu äußert sich das Berufungsgericht nicht. Es stellt insofern nur fest, dass die Kl. nur die Bekl. zu 1 als Adressat der Zwischenrechnung und der Schlussrechnungen aufgenommen hat, die Kündigung des Werkvertrages nur an die Bekl. zu 1 gerichtet und Vertragsänderungen sowie die "Aufmaßnahmen" nach Beendigung des Vertrages nur mit der Bekl. zu 1 durchgeführt hat. Das ist keine ausreichende Grundlage für die Annahme konkludenter Vertragsübernahmeerklärungen. Dass von den Bekl. zu 2 und 3 keine Zahlungen erfolgt sind und die Kl. nicht darauf hingewiesen hat, dass sie die Bekl. zu 2 und 3 als Vertragspartner angesehen hat und weiter ansehen wird, belegt ebenfalls keine Vertragsübernahme.

22 b) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, der Bekl. zu 2 sei im Wege der befreienden Schuldübernahme durch die Bekl. zu 1 jedenfalls durch schlüssiges Verhalten aus der Haftung entlassen worden. Ein schlüssiges Verhalten des Gläubigers kann nur dann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt werden, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung einen zuverlässigen Schluss auf seine Zustimmung zur Entlassung des bisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351). Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen nicht den zweifelsfreien Willen der Kl. erkennen, den Bekl. zu 2 aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu befreien.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer als Vertreter handeln will, das aber nicht nach außen kenntlich macht, haftet aus einem Vertrag selber. Auch wenn die Gegenseite später einen anderen in Anspruch nimmt, kann daraus nicht unbedingt auf ihren Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschlossen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die GbR, die ein Grundstück gekauft hatte, bestand u. a. aus einer Generalübernehmerin, die inzwischen in Liquidation war, und aus dem Architekten. Der Architekt schloss mit der Klägerin einen Bauvertrag ab, wobei er für die Generalübernehmerin handeln wollte. Aus dem Vertrag ergab sich das allerdings nicht. Die spätere Korrespondenz führte die Klägerin mit der Generalübernehmerin und nahm nach Kündigung des Bauvertrages den Architekten in Anspruch. Das Kammergericht meinte, der Architekt sei nicht Vertragspartner geworden; jedenfalls wäre er später aus einem Vertragsverhältnis entlassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 schloss sich der BGH dieser Auffassung nicht an. Der Architekt sei als Vertragspartner anzusehen, da er ohne Vertretungszusatz unterschrieben habe. Auch wenn es sich um eine hohe Auftragssumme gehandelt habe, ändere das nichts. Auch aus dem nachträglichen Verhalten der Parteien könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, denn die Klägerin habe vorgetragen, bei schriftlicher Auftragserteilung sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Generalübernehmerin überhaupt existiere. Die spätere Korrespondenz mit ihr mache sie nicht zur Vertragspartnerin. Eine befreiende Schuldübernahme zugunsten des Architekten scheide aus, da hierzu die Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen wäre, die nicht erkennbar sei.