Haftung des Anlagevermittlers bei Weitergabe unrichtiger Informationen
BGB §§ 280, 675 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Nach Gesprächen mit dem Bekl. zeichnete W. R., der Ehemann der Kl., am 7. Februar 1995 einen an die P. C. GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der P. C. A2 GbR. In dem Antragsformular hieß es unter anderem:
"Die P. C. GmbH bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlagesumme (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang abgesichert werden."
Der Bekl. nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P. C. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich heraus, daß P. C. ein Schneeballsystem war.
Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes nimmt die Kl. den Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler gegenüber ihrem Ehemann obgelegen hätten, schlecht erfüllt. Wiederholt habe er die Anlage bei P. C. als sicher dargestellt und erklärt, das Risiko liege nur bei 9 %, da, wie im Antrag ausgeführt, P. C. eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre.
Die Kl. fordert wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld und entgangenen Zinsen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 42.625 DM zuzüglich Zinsen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Kl. kann diese von dem Bekl. aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages beanspruchen.
1. Das Berufungsgericht hat den Bekl. als Anlagevermittler, nicht als - grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f.), angesehen. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.
2. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile aaO und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355, 356).
Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts ist davon auszugehen, daß zwischen dem Ehemann der Kl. und dem Bekl. ein Auskunftsvertrag im vorgenannten Sinn zustande gekommen ist. Soweit das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, hat es die Anforderungen an die Annahme eines Auskunftsvertrages überspannt.
Der als selbständiger Finanzkaufmann tätige Bekl. suchte den Ehemann der Kl. zu einer Beteiligung bei P. C. zu bewegen. Dabei hat er - wie die Revision zutreffend hervorhebt - wiederholt, zuletzt bei der Unterzeichnung des Beteiligungsantrages durch den Ehemann der Kl., erklärt, die Anlage sei sicher; die P. C. GmbH gewähre, wie es auch indem Antrag ausgeführt sei, eine 91 %ige Kapitalsicherheit. Darauf kam es dem - ansonsten uninteressierten - Ehemann der Kl. an. Für den Bekl. lag auch ohne Nachfragen der Kl. oder von deren Ehemann auf der Hand, daß der Ehemann der Kl. auf dieser Grundlage bei der Antragsunterzeichnung erklärte, er wisse Bescheid, man könne es kurz machen. Hierdurch nahm der Ehemann der Kl. die vorbeschriebenen Angaben des Bekl. - für diesen erkennbar - als verbindlich erklärte Auskunft an. Ob mit dem Berufungsgericht die früher erfolgten Erklärungen des Bekl. in der Sauna und in der Pommesbude als unverbindlich beurteilt werden müssen, kann dahinstehen.
3. Der Bekl. hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Verpflichtung verletzt, den Ehemann der Kl. richtig und vollständig über die für den Anlageentschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.
a) Nach dem Vortrag der Kl. verwies der Bekl. - bei der Unterzeichnung der Beteiligung durch den Ehemann der Kl. und in den vorangegangenen Gesprächen - darauf, daß das Verlustrisiko (höchstens) bei 9 % liege, da, wie es auch im Antrag aufgeführt sei, die P. C. GmbH eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre. Er fügte nicht hinzu, daß die Kapitalsicherheit von der Bonität der P. C. GmbH abhänge, und stellte auch nicht klar, daß er die Bonität der P. C. GmbH nicht geprüft habe. Gibt ein Anlagevermittler aber wie hier Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage, indem er auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen zu eigen. Für den Anleger liegt damit nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf der Hand, daß der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Angaben weiterreicht. Der Anleger muß den einschränkungslosen Verweis auf die Angaben im Beteiligungsantrag vielmehr dahin verstehen, daß sich der - sachkundige - Anlagevermittler damit identifiziert. Will der Anlagevermittler diesen Eindruck vermeiden, muß er sich distanzieren.
b) Die von dem Bekl. mithin durch Verweis auf den Antrag - unstreitig ungeprüft - erteilte Auskunft, es bestehe eine 91 %ige Kapitalsicherheit für die Anlagen bei P. C. war nicht richtig. P. C. betrieb in Wahrheit ein Schneeballsystem. Der Bekl. hätte auf diese Erklärung verzichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Einschätzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage und zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO S. 356, 357).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Anlageberater hat weitgehende Vertragspflichten. Aber auch der Anlagevermittler kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er unrichtige Werbeaussagen ungeprüft übernimmt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach mehreren Gesprächen mit dem Beklagten hatte der Kläger sich an einer BGB-Gesellschaft beteiligt. In dem Antragsformular hieß es, daß 91 % der Nettoanlagesumme abgesichert werde. Dies stellte sich allerdings als falsch heraus, weil die GbR ein betrügerisches Schneeballsystem aufgebaut hatte. Der Kläger nahm den Anlagevermittler in Anspruch.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 11. September 2003 hielt der Bundesgerichtshof die Klage für grundsätzlich begründet. Auch der Anlagevermittler dürfe für die Gegenseite erkennbar wichtige Informationen nicht ungeprüft weitergeben. Jedenfalls sei er verpflichtet, einem Vertragspartner die fehlende eigene Prüfung mitzuteilen und klarzustellen, daß er keine zuverlässige Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage und dem Geschäftsgebaren der Anlageempfängerin habe. Wenn er diese Klarstellung unterlasse, hafte er auf Schadensersatz.