Haftung der Winterdienstfirma für unzureichende Reinigung
VwVG § 6; VwVfG Bln §§ 5 a Satz 1, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 a, 10, 19 Abs. 1; StrReinG §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Haftung der Winterdienstfirma für unzureichende Reinigung; Ersatzvornahme; Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der anstelle des Anliegers zur ordnungsgemäßen Reinigung verpflichtete Dritte haftet für die Kosten der Ersatzvornahme.
2. Zum Umfang des Winterdienstes auf Berliner Gehwegen.
3. Zur Auslegung des Begriffs „bekämpfen" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin a. F.
4. Verpflichtung zur Beseitigung von Eis, wenn bloßes Streuen nicht mehr zur Beseitigung der Sturzgefahr ausreicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen einen aus einer winterdienstlichen Ersatzvornahme resultierenden Leistungsbescheid. Der Kl. ist leitender Angestellter bei der Firma G. und dort zuständig für den Winterdienst. In dieser Eigenschaft war er am 11. Januar 2010 ordnungsrechtlich Verantwortlicher für die winterliche Reinigung des an das Grundstück N.straße angrenzenden Gehweges. Bei dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin lag eine entsprechende Übernahmeerklärung nach § 6 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 in der am 11. Januar 2010 geltenden Fassung - StrReinG a. F. - vor. Am 10. Januar 2010 stellten gegen 11.35 Uhr Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Bezirksamtes nach zuvor eingegangenen Bürgerbeschwerden vor Ort fest, dass Schnee von dem an das vorstehende Grundstück angrenzenden Gehweg nicht geräumt worden war. Auf dem Gehweg war es hügelig, aber nicht rutschig. Es war auch nicht gestreut worden. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes setzten der Firma G. eine Frist zur Schneebeseitigung bis 13.00 Uhr. Nachdem die Sachlage um 14.40 Uhr unverändert war, wurde die Firma M. mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt. Von Mitarbeitern dieser Firma wurde ab 16.30 Uhr die sich auf dem genannten Gehweg befindliche Schnee- bzw. Eisdecke, deren Höhe etwa 7 cm betrug, in einer Breite von etwa 1 m durch Abtragen beseitigt. Im Anschluss wurde Streugut auf dem Gehweg verteilt. Für diese Tätigkeiten, inklusive An- und Abfahrt, stellte die Firma M. dem Bezirksamt einen Betrag von insgesamt 631,89 € brutto in Rechnung. Diesen Betrag zzgl. Postgebühren macht das Bezirksamt gegenüber den Kl. geltend. Der Bekl. hat Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die Kosten der Ersatzvornahme seien überhöht. Die in Ansatz gebrachten Verrechnungssätze seien zu hoch, außerdem habe die Firma M. mit dem Abtragen der Schnee- und Eisglätte Arbeiten durchgeführt, zu denen der Kl. nicht verpflichtet gewesen sei, denn nach den Vorschriften des StrReinG a. F. habe lediglich eine Verpflichtung zum Streuen, nicht jedoch eine solche zum Abtragen von Glätte bestanden. Widerspruch und Anfechtungsklage hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. [...]
Rechtsgrundlage des Leistungsbescheides sind die §§ 5 a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln -, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Buchst. a), 10, 19 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - i.V.m. § 337 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -. [...]
Die streitbefangene Ersatzvornahme erfolgte im Wege des Sofortvollzuges nach § 6 Abs. 2 VwVG. Danach kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldbescheid verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. [...]
Der Kl. hatte anstelle des zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigung verpflichteten Anliegers diese Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 StrReinG a. F. übernommen. Eine entsprechende Übernahmeerklärung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 StrReinG a. F.) lag bezogen auf den 11. Januar 2010 dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die zuständige Behörde innerhalb eines Monats die Zustimmung zur Übernahme verweigerte (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StrReinG a. F.).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a. F. bestand für den Kl. mithin die Verpflichtung, auf dem streitbefangenen Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Dieser Verpflichtung war er nicht hinreichend nachgekommen, denn es befand sich auf dem streitbefangenen Gehweg eine hügelige Schnee- bzw. Eisdecke von ca. 7 cm Höhe. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene fotografische Dokumentation belegt, [...] dass auf dem [...] weder geräumten noch gestreuten Gehweg insbesondere betagte Fußgänger aufgrund der hügeligen, jedoch nicht rutschigen Schneedecke Schwierigkeiten hatten, dort entlang zu laufen. Es bestand mithin Sturzgefahr. Danach steht fest, dass der Kl. es versäumt hatte, Schnee auf dem streitbefangenen Gehweg unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu bekämpfen, denn dieser befand sich in erheblicher Menge noch immer dort. Aus dem Umstand, dass sich der Zustand der Schnee- bzw. Eisdecke gegen 11.35 Uhr zunächst als hügelig, aber nicht rutschig darstellte, im Zuge der am Nachmittag des 11. Januar 2010 erfolgten Ersatzvornahme jedoch eine Schnee- bzw. Eisdecke, und mithin nicht nur Schnee, abgetragen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich in dem unteren Bereich dieser hügeligen Decke bereits Eis gebildet hatte. Dies konnte denklogisch nur deshalb geschehen sein, weil der Schnee entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bekämpft worden, sondern zumindest in nicht nur geringer Menge auf dem Gehweg verblieben war.
Der Bekl. hat substantiiert dargetan, dass durch bloßes Streuen die von der Schnee- bzw. Eisdecke für Fußgänger ausgehende Sturzgefahr nicht hätte beseitigt werden können, denn Streugut hätte sich aufgrund der hügeligen Beschaffenheit in den Vertiefungen gesammelt, und die Tendenz des Auseinandertretens wäre durch Fußgängerverkehr noch verstärkt worden. Diesem Vorbringen ist der Kl. nicht entgegengetreten. Streuen hätte sich vorliegend mithin als zum „Bekämpfen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a. F. ungeeignet dargestellt. Unter den auslegungsbedürftigen Begriff des „Bekämpfens" lässt sich freilich nicht nur Streuen subsumieren. Auch das Räumen bzw. Abtragen von Schnee bzw. Winterglätte ist Bekämpfen im Sinne der Vorschrift. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, dass es bereits dem Wortsinn nach diverse Formen des Bekämpfens gibt, sondern auch aus dem Gesetz. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StrReinG a. F. sind Schnee- und Eismengen von Gehwegen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen. Dem Anhäufen geht zwangsläufig stets ein Abtragen voraus. Abgetragene Schnee- und Eismengen befinden sich nicht mehr auf dem Gehweg, auf dem sie sich zuvor befanden. Sie sind mithin (erfolgreich) bekämpft worden. Dem Wort „Bekämpfen" wohnt inne, dass ein solches Tun auf die Herbeiführung eines intendierten Erfolges gerichtet ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass ein Bekämpfen freilich nicht zwangsläufig auch zum Erfolg führen muss. Tätigkeiten, die - wie vorliegend das bloße Streuen - jedoch von vornherein nicht geeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen, stellen kein „Bekämpfen" dar, denn solche Tätigkeiten stehen einem Gar-nicht-erst-tätig-werden, was freilich kein „Bekämpfen" ist, gleich. Die Rechtsauffassung des Kl., eine Verpflichtung zur Beseitigung von Eis habe (für ihn) nach dem StrReinG a. F. grundsätzlich nicht bestanden, vermag daher nicht zu überzeugen. Dass der Gesetzgeber bereits mit der hier maßgeblichen Fassung des StrReinG eine Verpflichtung zur Eisbeseitigung in Einzelfällen, nämlich dann, wenn andere Arten des Bekämpfens wie beispielsweise Streuen ungeeignet sind, geschaffen haben wollte, wird im Übrigen auch aus der Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes deutlich (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/3460 vom 15. September 2010); dort heißt es auf Seite 2: „Der Begriff des ‚Bekämpfens' von Schnee und Eisglätte ist überwiegend nicht in der Weise verstanden worden, dass eine möglichst umfassende Schneeräumung zu erfolgen hat und Eisglätte nicht nur abzustumpfen, sondern gegebenenfalls auch zu beseitigen ist."
Weitere Voraussetzung für den Sofortvollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist, dass ein sofortiges Eingreifen notwendig sein muss, d. h. es muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Zweck der Maßnahme auf normalem Weg, d. h. durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit sofortiger Vollziehbarkeit nicht erreicht werden könnte (vgl. OVG Berlin DVBl. 1980, 1053 und NVwZ-RR 2000, 649). Vorliegend war ein sofortiges Eingreifen im Wege der Ersatzvornahme (§§ 9 Abs. 1 Buchst. a, 10 VwVG) aufgrund der für den streitbefangenen Gehweg passierende Fußgänger nicht nur drohenden, sondern bereits bestehenden Verletzungsgefahr notwendig. Dass ein sofortiges Eingreifen in Gestalt der Beauftragung der Firma M. erforderlich war, folgt insbesondere aus dem Umstand, dass das Bezirksamt den Kl. über die Firma G. zunächst fernmündlich aufforderte, seinen Verpflichtungen zum Winterdienst bis 13.00 Uhr nachzukommen, was jedoch bis 14.40 Uhr nicht geschehen war.
Gemäß § 19 VwVG i.V.m. § 337 Abs. 1 AO waren die Kosten (Gebühren und Auslagen) von dem Kl. als Vollstreckungsschuldner zu erheben.
Die Höhe der von dem Kl. erhobenen Kosten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Ordnungspflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind; überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr zur Erfüllung der Grundverfügung angesehen werden können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -).
Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma M. nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Der Bekl. hat bereits in dem von ihm erlassenen Widerspruchsbescheid unwidersprochen dargetan, dass in der Vorsaison verschiedene Firmen ermittelt worden seien, die in der Lage gewesen wären, auf kurzfristige Anforderungen Ersatzvornahmen vorzunehmen. Dabei seien zum Teil erheblich höhere Preise verlangt worden als die ca. 50 € Stundensatz der - hier mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten - Firma M. Im Übrigen ist der Kl. dem Vorbringen des Bekl. dahin gehend, dass die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Durchführung der Ersatzvornahme nicht möglich gewesen sei, weil sich in dem im Verhältnis zu anderen Wintern von verhältnismäßig viel Schneefall geprägten Winter 2009/2010 nur die Firma M. in der Lage gesehen habe, kurzfristig Ersatzvornahmen durchzuführen, nicht entgegengetreten.
Anhaltspunkte für grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation bestehen nicht. Das Vorbringen des Kl., Winterdienstanbieter arbeiteten üblicherweise zu deutlich niedrigeren Stundensätzen, ist nicht geeignet, die Preiskalkulation der Firma M. zu beanstanden. Zutreffend hat der Bekl. darauf hingewiesen, dass die Firma M. einen ungeplanten Notdienst verrichtete, und dass die Stundensätze solcher Notdienste in allen Branchen grundsätzlich über denen einer mit zeitlichem Vorlauf geplanten Auftragsausführung liegen. Fehlgriffe in der Preiskalkulation sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Bekl. dahin gehend, dass in der Vorsaison andere Notdienstanbieter höhere Kostensätze als die Firma M. verlangten, nicht ersichtlich.
Durch die Firma M. sind keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt worden. Da, wie bereits ausgeführt, durch bloßes Streuen der gesetzlichen Verpflichtung zum Bekämpfen von Schnee und Winterglätte aus § 3 Abs. 3 Satz 1 StrReinG a. F. nicht Genüge getan gewesen wäre, war ein Abtragen der Schnee- und Eisdecke erforderlich. Dass durch die Mitarbeiter der Firma M. im Anschluss an das Abtragen der Schnee- und Eisdecke Streugut auf dem Gehweg ausgebreitet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn auf diese Weise wurde der neuerlichen Glättebildung, die aufgrund zu erwartenden Überfrierens freilich zu besorgen war, adäquat vorgebeugt.
Schließlich geht auch der Einwand des Kl., die aus der Eisbeseitigung resultierenden Kosten hätten von der G. als Anlieger und nicht von dem Kl. erhoben werden müssen, weil der zwischen der Firma G. und der G. geschlossene Vertrag eine Verpflichtung des Kl. zur Eisbeseitigung nicht zum Gegenstand habe, fehl. Auf das Innenverhältnis zwischen Anlieger und Übernehmer der winterlichen Straßenreinigungspflicht kommt es nicht an. Maßgeblich dafür, wer (Anlieger oder Übernehmer) nach dem StrReinG a. F. ordnungsrechtlich verantwortlich ist, ist allein, ob eine wirksame Übernahme nach § 6 StrReinG a. F. vorliegt. Dies ist, wie bereits dargestellt, hier der Fall. Eine nur teilweise Übernahme der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung sieht das StrReinG a. F. nicht vor.
Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zu nunmehr nicht mehr geltendem Recht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Winterdienst, der seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Schnee- und Eisglätte auf einem Gehweg nicht nachkommt, kann für die Kosten der Ersatzvornahme voll in Anspruch genommen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Winter 2010 (also noch unter Geltung der früheren Bestimmungen des Berliner Straßenreinigungsgesetzes) hatten Mitarbeiter eines Bezirksamtes festgestellt, dass auf dem Gehweg vor einem Privatgrundstück Schnee nicht geräumt worden war. Nachdem der zuständige Winterdienst auch auf Aufforderung der Behörde keine Schneeräumung vorgenommen hatte, beauftragte sie ein anderes Unternehmen. Dieses stellte dem Amt für das Abtragen einer 7 cm dicken Schnee- bzw. Eisdecke insgesamt 631,89 € in Rechnung, den das Amt vom Winterdienst verlangte.
Gegen den entsprechenden Leistungsbescheid wandte sich der Winterdienst mit dem Argument, die andere Firma habe Arbeiten durchgeführt, zu denen er nicht verpflichtet gewesen sei. Nach dem damaligen Straßenreinigungsgesetz habe nur eine Verpflichtung zum Streuen bestanden; anderenfalls sei die Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) nicht erforderlich gewesen. Zudem sei der Rechnungsbetrag überhöht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, die verauslagten Kosten könnten in voller Höhe vom Winterdienst gefordert werden. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen auf dem Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter zu bekämpfen, seinerzeit nicht hinreichend nachgekommen. Ein bloßes Streuen von Streugut habe für die Glättebekämpfung nicht ausgereicht. Unter „Bekämpfen" im Sinne des Gesetzes in der damaligen Fassung falle im Einzelfall auch das Räumen bzw. Abtragen von Schnee- bzw. Winterglätte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass eine Eisbeseitigungspflicht erst in der aktuellen Fassung des StrReinG ausdrücklich vorgesehen sei. Schließlich sei der Betrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.