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Haftung der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft für Forderungen aus Gasliefervertrag

BGHVIII ZR 125/0607.03.2007GE 2007, 661

BGB § 433; WEG §§ 21, 27; ZPO § 319

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haftung der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft für Forderungen aus Gasliefervertrag; keine Haftung aus Gesamtschuldnerschaft des einzelnen Wohnungseigentümers; Vertrauensschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von den Bekl., die - neben anderen - Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S.allee in Berlin sind, als Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Erdgas.

2 Aufgrund eines mit der Streithelferin der Kl. (fortan nur: Streithelferin) als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S.allee am 4./14. Juli 2003 abgeschlossenen Energielieferungsvertrags belieferte die Kl. die Wohnungseigentumsanlage vom 25. September 2003 bis 8. März 2004 mit Erdgas, für das sie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung restliche 10.956,46 € berechnete.

3 Das Erdgas wurde über einen zentralen Zähler am Übergabepunkt, an dem das Gas in das Leitungsnetz der Wohnungseigentumsanlage eingespeist wird, in das Leitungsnetz des Grundstücks S.allee eingebracht.

4 Die Streithelferin war mangels Einvernehmens der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwalters durch gerichtlichen Beschluß zur Verwalterin bestellt worden. Zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke der Genehmigung des Gaslieferungsvertrags ist es nicht gekommen. Die Streithelferin hat ihr möglicherweise zustehende Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Freistellung gegen die Wohnungseigentümer an die Kl. abgetreten.

5 Mit ihrer Klage hat die Kl. Zahlung des Entgelts von 10.956,46 € nebst Zinsen gegen die Bekl. zu 1 bis 14 als Gesamtschuldner geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Versäumnisteilurteil, gegen das die Bekl. zu 10 bis 14 keinen Einspruch eingelegt haben, der Klage gegen die Bekl. zu 2 bis 5 und 7 bis 14 stattgegeben. Mit nachfolgendem Urteil/Schlußurteil hat das Landgericht der Klage auch gegen die Bekl. zu 1 und 6 stattgegeben und das Versäumnisteilurteil gegen die Bekl. zu 2 bis 5 und 7 bis 9 - bis auf einen Teil der Zinsen - aufrechterhalten.

6 Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. zu 1 bis 9 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. zu 1 bis 9 ihren Antrag auf Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils des Landgerichts, soweit es gegen sie gerichtet ist, weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 Die Revision der Bekl. hat Erfolg.

8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

9 Der Kl. stehe gegen die Bekl. als Gesamtschuldner der der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Zahlungsanspruch für die Belieferung mit Gas in dem fraglichen Zeitraum gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu.

10 Zwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - ausgesprochen, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig sei und eine persönliche Haftung der Wohnungseigentümer ausscheide. Im vorliegenden Fall müsse es jedoch ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der gesamtschuldnerischen Haftung der Bekl. zu 1 bis 9 neben den bereits durch das Versäumnisteilurteil rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Bekl. zu 10 bis 14, die anderenfalls die Kosten der Gasbelieferung für die gesamte Anlage letztlich aller Voraussicht nach allein tragen müßten, verbleiben.

11 Die Bekl. zu 10 bis 14 hätten nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen können, daß die Bekl. zu 1 bis 9 für einen vertraglichen Anspruch neben ihnen als Gesamtschuldner mithaften würden. Zwar sei eine Änderung der Rechtsprechung nicht mit einer Gesetzesänderung gleichzusetzen und stelle regelmäßig nur eine rechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung dar. Dennoch genössen die Bekl. zu 10 bis 14 im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise Vertrauensschutz bei der Abwägung der Interessen der Parteien, weil eine Klageabweisung gegenüber den Bekl. zu 1 bis 9 das Haftungsgefüge zwischen den Wohnungseigentümern in nicht gerechtfertigter Weise empfindlich stören würde.

12 Der während des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Rechtsprechungsänderung mit der einhergehenden Änderung der Haftung lasse sich nicht durch eine Berichtigung des Rubrums Rechnung tragen, weil hier nicht die Gesamtheit der Wohnungseigentümer die Partei des Berufungsverfahrens gewesen sei, sondern sich lediglich ein Teil der Eigentümer gegen die erstinstanzliche Verurteilung gewehrt habe.

13 Die vertraglichen Ansprüche der Kl. gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft beruhten allerdings nicht auf dem zwischen der Kl. und der Streithelferin als Verwalterin unterzeichneten Gaslieferungsvertrag vom 4./14. Juli 2003. Denn die Streithelferin habe insoweit keine Vertretungsmacht gehabt. Diese folge weder aus den Regelungen der §§ 21, 27 WEG, noch habe die Streithelferin angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach Ansicht der Streithelferin eine Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Abschluß des Vertrags als von vornherein aussichtslos hätten erscheinen lassen, gegen den erkennbaren Willen der Mehrheit der Eigentümer handeln dürfen.

14 Jedoch sei durch die Entnahme des von der Kl. gelieferten Erdgases an der Hauptabsperreinrichtung für die Verbrauchsstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft S.allee seitens der Wohnungseigentümer ein konkludenter Wärmelieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten der Wohnungseigentümer zustande gekommen. Die in der Belieferung der Wohnungseigentümeranlage mit Gas liegende Realofferte der Kl. hätten die Wohnungseigentümer dadurch angenommen, daß Gas zum Verbrauch in das Leitungsnetz des Grundstücks S.allee eingespeist und verbraucht worden sei und die Wohnungseigentümer die Beheizung, die sich zwangsläufig auch auf das Gemeinschaftseigentum ausgewirkt habe, hingenommen hätten. Darauf, wer im einzelnen welche Menge verbraucht habe, komme es nicht an, da über einen zentralen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft habe geliefert werden sollen.

II. 15 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kl. auf Zahlung des Entgelts für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von 10.956,46 € aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Bekl. zu 1 bis 9 bejaht.

16 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Bekl. zu 1 bis 9, die lediglich einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S.allee darstellen, nicht, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben den bereits rechtskräftig verurteilten Bekl. zu 10 bis 14, als Gesamtschuldner für die hier geltend gemachte Kaufpreisforderung.

17 Schon aus diesem Grund kommt eine Änderung des Titels (Versäumnisteilurteil vom 12. November 2004) in einen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Titel durch Berichtigung des Rubrums (§ 319 ZPO) nicht in Betracht.

18 a) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdrücklicher Vertragsschluß der Kl. mit der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Genehmigung des von der Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Kl. abgeschlossenen Energielieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 möglicherweise aufgrund gesetzlicher

Vertretungsregeln (§§ 21, 27 WEG) zustande gekommen ist oder ob durch die Annahme der Realofferte der Kl. seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in das Leitungsnetz der Wohnungseigentümergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a).

19 Denn die Bekl. zu 1 bis 9 haften nicht gesamtschuldnerisch für die Kosten der Gaslieferung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

20 b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig. Durch den Beschluß vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise dazu: BGH, aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (aaO., Leitsatz).

21 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.). Daran fehlt es hier.

22 Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall (BGHZ, aaO, 177).

23 So ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber der Kl. handelt es sich um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft S.allee. Denn ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abgeschlossener Vertrag ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z.B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ, aaO, 178). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Bekl. zu 1 bis 9 haben keine eigene Haftungserklärung abgegeben, weder für die gesamte Gaslieferung noch für die Teilmenge, die sie selbst oder ihre Mieter zur Beheizung ihres Sondereigentums verbraucht haben.

24 Hieran ändert sich - entgegen der Ansicht der Kl. - auch nichts deshalb, weil die Kl. im Jahr 2003/2004 - noch vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - davon ausging, mit den einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag abzuschließen.

25 Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Gaslieferung aus objektiver Sicht der Kl. nur dahin verstanden werden, daß damit die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz grundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch aus der Sicht der Kl. sollte das Gas über den alleinigen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks S.allee geliefert werden.

26 Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Kl. die Bezahlung der Gaslieferung folglich nur gegenüber der - insoweit rechtsfähigen - Wohnungseigentümergemeinschaft mit Erfolg geltend machen, nicht gegenüber deren einzelnen Mitgliedern, somit auch nicht gegenüber den Bekl. zu 1 bis 9.

27 c) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Frage gestellt.

28 Zwar trifft es zu, daß nach der damaligen ständigen, seit Jahrzehntenbestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Beteiligten, so auch die durch das Versäumnisteilurteil des Landgerichts verurteilten Bekl. zu 10 bis 14, davon ausgehen konnten, daß die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft haften. Die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat aber nicht nur Bedeutung für zukünftige, sondern sie betrifft in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung gleichzustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129). Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist dem Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH, aaO; BVerfGE 74, 129, 155).

29 Diese Rückwirkung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfährt allerdings Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Vertrauensschutz als Schranke der Rückwirkung ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorrang, so greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (BGHZ, aaO, 130; BVerfGE 72, 175, 196).

30 Ein solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die für eine Partei daraus erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihr unzumutbaren Härten führen würden (BGHZ, aaO, 131). Davon ist jedoch in der Regel nur in solchen Fällen auszugehen, in denen es um - häufig Versorgungscharakter tragende - Dauerschuldverhältnisse geht und die Rückwirkung für die Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BGHZ, aaO; BVerfGE74, 129, 155).

31 Ein hiermit vergleichbarer Vertrauensschutz ist jedoch weder der Kl. dieses Verfahrens als unmittelbar betroffener Partei noch den im Streitfall nicht mehr beteiligten Bekl. zu 10 bis 14 zuzubilligen. Die (unechte) Rückwirkung führt auf seiten der Kl. hier ersichtlich nicht zu einer Existenzbedrohung, zumal die Kl. bereits rechtskräftige Titel gegen die Bekl. zu10 bis 14 in Händen hat.

32 Belange der am Verfahren nicht mehr beteiligen Bekl. zu 10 bis 14 sind nicht schutzwürdig, nachdem sie die Versäumnisteilurteile gegen sich haben rechtskräftig werden lassen. Da zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach damaliger Rechtslage keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO bestand, konnte der Einspruch der Bekl. zu 2 bis 5 und 7 bis 9 gegen das Versäumnisteilurteil des Landgerichts den Bekl. zu 10 bis 14 nicht zugute kommen.

33 2. Bereits aus den vorgenannten Gründen kommen Ansprüche der Kl. aus abgetretenem Recht der Streithelferin aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 12./16. Februar 2005 gegen die Bekl. zu 1 bis 9 nicht in Betracht. Auch solche Ansprüche könnten sich nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband richten.

III. 34 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die Berufung der Bekl. zu 1 bis 9 ist demgemäß das Schlußurteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage gegen die Bekl. zu 1 bis 9 abzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich mit Urteil vom 7. März 2007 dem Beschluß des V. Zivilsenats des BGH vom 2. Juni 2005 (GE 2005, 921) zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschlossen. Die Rechtsfähigkeit und deren Auswirkung auf das Haftungssystem seien auch zu beachten, wenn Ansprüche aus einer vor Bekanntwerden der Entscheidung vom 2. Juni 2005 begründeten Vertragsbeziehung geltend gemacht werden. Zuvor gegen einen Teil der Wohnungseigentümer rechtskräftig gewordene Versäumnisurteile begründen keinen Vertrauensschutz, der zur - ausnahmsweisen - Aufrechterhaltung der gesamtschuldnerischen Haftung aller Wohnungseigentümer führen würde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gasversorger hatte im Jahre 2003 mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, einen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen und nahm mit Klage vom 20. August 2004 die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Zahlung für die erbrachten Leistungen vor dem Landgericht in Anspruch. Gegen einen Teil der Beklagten wurden im November 2004 Versäumnisurteile rechtskräftig. Das Landgericht verurteilte auch die übrigen Wohnungseigentümer am 23. Mai 2005 antragsgemäß. Das Kammergericht wies deren Berufung am 20. April 2006 zurück. Die inzwischen erkannte Rechtsfähigkeit und Haftung der Gemeinschaft als rechtsfähigem Verband stehe, so das Berufungsgericht, der gesamtschuldnerischen Haftung der Eigentümer ausnahmsweise nicht entgegen, weil die bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten darauf vertrauen durften, nicht alleine, sondern neben allen anderen Eigentümern als Gesamtschuldner haften zu müssen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH ist dem Kammergericht nicht gefolgt. Weder das Vertrauen der bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten noch das Vertrauen der Klägerin in die über Jahrzehnte geltende Rechtsprechung seien in der Weise schutzwürdig, daß sie die sog. unechte Rückwirkung auf Grund der Änderung der Rechtsprechung beschränkten. Ein solcher Schutz sei nur zuzubilligen, wenn die Rückwirkung mögliche Existenzbedrohungen oder vergleichbare Auswirkungen zur Folge habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung verdient hinsichtlich der Ausführungen zum Vertrauensschutz bei Änderungen der Rechtsprechung auch für die Rechtsprechung zu "starren" Fristen und Abgeltungsklauseln bei Schönheitsreparaturen Beachtung.