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Haftung der LPG

BGHLwZR 3/9707.11.1997ZOV 1998, 36

DDR: VertragsG § 72 Abs. 1; LwAnpG § 64 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Haftung der LPG; Waldfläche; Bewirtschaftung; Kreispachtvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden einer LPG Waldflächen über einen sog. Kreispachtvertrag überlassen, die von Anfang an durch einen staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet worden sind, haftet sie dem Rat des Kreises nicht für deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung (Ergänzung zu BGHZ 127, 297, 315 ff).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt (noch) Schadensersatz für abgeholzte Waldflächen, die die Rechtsvorgängerin der Bekl. auf der Grundlage eines sog. Kreispachtverhältnisses zur Bewirtschaftung erhalten hatte.

Die Mutter des Kl. war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Waldflächen und LPG-Mitglied. Nach ihrem Tod weigerten sich ihre Erben, d. h. der Kl. und sein inzwischen von ihm allein beerbter Vater, in die LPG einzutreten. Sie schlossen mit dem Rat des Kreises (RdK) am 20. April 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1972 über den landwirtschaftlichen Betrieb einen sog. Kreispachtvertrag, der auch die zur Erbmasse gehörenden Waldflächen umfaßte. Der im Nutzungsvertrag ausgewiesene Inventarbeitrag von 20.209 DM wurde in Geld entrichtet. Der RdK überließ den Betrieb mit allen Flächen der LPG "V. K.", die ihrerseits 1967 zusammen mit anderen LPGen eine zwischenbetriebliche Einrichtung Waldwirtschaft (ZEW) gegründet hatte. Diese wiederum hatte am 6. Februar 1967 einen Wirtschaftsvertrag mit dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb (StFB) abgeschlossen. Nach Auflösung der ZEW schloß die LPG "V. K." im Dezember 1989 einen eigenen Bewirtschaftungsvertrag, der auch die zur Hofstelle gehörenden Waldflächen einschloß.

Der landwirtschaftliche Betrieb einschließlich der Waldflächen wurde Ende 1990 zurückgegeben. Der Kl. hat behauptet, der Wald sei nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet, insbesondere nicht genügend vor Umwelteinflüssen geschützt worden und habe schließlich abgeholzt werden müssen. Dadurch sei ein Schaden von 16.000 DM entstanden, dessen Ersatz er von der Bekl. (neben anderen Ansprüchen) verlangt hat.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Bekl. u. a. zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen verurteilt; das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Bekl. die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils (Waldschaden).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch des Kl. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Haftung der LPG ("Eisernpacht") auf der Grundlage sog. Kreispachtverhältnisse griffen hier nicht ein. Von Anfang an seien die Waldflächen nicht durch die LPG, sondern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur effektiven Waldnutzung auf der Grundlage entsprechender Verträge vom StFB bewirtschaftet worden. Die vom Kl. behaupteten Verstöße gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Bewirtschaftung beruhten deshalb jedenfalls nicht auf einer Pflichtverletzung der LPG. Der StFB sei in bezug auf die Waldbewirtschaftung auch kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der LPG.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Auch die Revision bezweifelt nicht, daß dem Kl. kein Ersatzanspruch aus eigenem Recht gegen die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der LPG zustand (vgl. BGHZ 129, 282, 284 ff), sie hebt nur auf einen abgetretenen Anspruch des RdK gegen die LPG ab, wie ihn der Senat in BGHZ 127, 297, 315 ff entwickelt hat.

Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch einen solchen Anspruch verneint.

1. Der Kl. begründet einen Ersatzanspruch mit der Behauptung, der Waldbestand sei nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet worden. Als Eigentümer der Waldflächen konnte der Kl. mit diesem Tatsachenvortrag einen Ersatzanspruch dann nicht begründen, wenn bereits seine Mutter als LPG-Mitglied durch Einbringung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes das Eigentum am Waldbestand an die LPG verloren hätte (§ 13 Abs. 1 LPGG 1959; vgl. auch LPG Musterstatut III/59 Ziff. 15 Abs. 1). An dieser Eigentumslage hätte sich nämlich nach dem Tod der Mutter 1970 nichts verändert, denn die Erben eines LPG-Mitglieds, die - wie hier - nicht LPG-Mitglied wurden, hatten keinen Anspruch auf Rückübereignung des Waldbestandes und auch nicht auf Rückgabe der Waldflächen, sondern allenfalls auf Auszahlung des Inventarbeitrags (vgl. § 24 LPGG 1959). Die Bodennutzung wurde über einen sog. Kreispachtvertrag fortgeführt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 LPGG 1959). Hinsichtlich des Eigentums am Waldbestand hätte sich insoweit durch das LPGG 1982 nichts geändert (vgl. § 45 LPGG 1982). Der Kl. hätte das vom Boden unabhängige Eigentum an den Waldbeständen erst wieder nach § 64 a Abs. 1 Satz 1 LwAnpG erhalten.

Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Mutter des Kl. den Waldbestand in die LPG eingebracht hatte. Die Revision scheint allerdings von einer entsprechenden Einbringung auszugehen. Eine weitere Aufklärung zu diesem Punkt ist jedoch entbehrlich. Der Kl. hat die von ihm geltend gemachten Ersatzansprüche auch dann nicht, wenn man unterstellt, seine Mutter und in der Folgezeit ihre Erben seien weiter Eigentümer des Waldbestandes geblieben.

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Rechtsvorgängerin der Bekl. mit Überlassung der Waldflächen durch den RdK keine eigene Pflicht zu ordnungsgemäßer Bewirtschaftung traf. Die insoweit erfolgte Nutzungsüberlassung wurde nämlich von Anfang an durch eine gesetzliche Regelung überlagert, die im Zuge einer staatlich verordneten "effektiven" Waldnutzung (vgl. Wenzel, AgrarR 1995/ 1, 7) eine Bewirtschaftung in der Verantwortung des StFB vorsah. Die waldbesitzenden LPGen konnten dazu zwischengenossenschaftliche Einrichtungen Waldwirtschaft bilden (vgl. § 1 der Anordnung über die Bildung und das Musterstatut ZEW vom 6. Juni 1966 GBl II Nr. 78 S. 478), was die Rechtsvorgängerin der Bekl. auch getan hat. Die ZEW war ihrerseits gehalten, die Bewirtschaftung einem StFB zu überlassen (§ 1 Abs. 2 der Anordnung über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 27. Januar 1966 [GBl II Nr. 20 S. 101]), was im vorliegenden Fall ebenfalls geschehen ist. Das Berufungsgericht stellt, von der Revision unangefochten, fest, daß die Bewirtschaftung der 1972 übergebenen Waldflächen von Anfang nicht durch die LPG, sondern durch den StFB erfolgte. Nach Auflösung der ZEW wurde die Bewirtschaftung der Waldflächen nahtlos durch den StFB weitergeführt und zwar auf der Grundlage eines Vertrages vom 15./29. Dezember 1989, den die LPG "V. K." abschloß und zu dessen Abschluß sie auch ausdrücklich verpflichtet war (vgl. Musterstatut LPG [P] vom 28. Juli 1977, Ziff. 28 Abs. 4 und Musterstatut LPG [T] v. 28. Juli 1977, Ziff. 26 Abs. 3, Sonderdruck Nr. 937 v. 16. September 1977; vgl. auch BGHZ 127, 320, 325 ff).

Diese Sach- und Rechtslage schließt Ersatzansprüche des RdK als Untergliederung des Staates gegen die LPG schon im Ansatz aus. Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften können dem Staat (RdK) auch nach dem Recht der DDR nicht für eine Bewirtschaftung des Waldes haften, die eben dieser Staat in Gestalt seiner staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe von Anfang an selbst übernommen hatte. Es geht deshalb nicht mehr darum, ob der StFB im Verhältnis zur RdK als Erfüllungsgehilfe der LPG nach § 82 Abs. 2 ZGB oder - wie die Revision meint - nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VertragsG angesehen werden könnte, was ebenfalls zweifelhaft wäre (vgl. auch Wenzel, AgrarR 1995, 1, 7). Es sind nämlich keine Gründe erkennbar, den Begriff des Erfüllungsgehilfen nach DDR-Recht anders zu verstehen als nach dem Recht des BGB. Danach ist Erfüllungsgehilfe derjenige, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. z. B. BGHZ 98, 330, 334 m. w. N.).

Die Verneinung von Ersatzansprüchen des RdK und des Waldeigentümers im Rahmen von Kreispachtverträgen deckt sich so im Ergebnis mit der Regelung für Waldflächen zwischen der LPG und ihren Mitgliedern (§ 64 a LwAnpG). Diese erhalten die Waldflächen unter Zusammenführung mit dem Eigentum am Waldbestand zurück (§ 64 a Abs. 1 Satz 1 LwAnpG) und sind im übrigen - auch bei abgeholzten Flächen - auf den Anspruch verwiesen, diejenigen Leistungen verteilt zu erhalten, die der LPG aus früheren Verträgen mit Dritten über den Waldbesitz tatsächlich zugeflossen sind (§ 64 a Abs. 2 Satz 1; BGHZ 127, 320, 321 ff). Die Anwendung von § 44 LwAnpG ist ausgeschlossen (§ 64 a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG). Diese Regelung hält der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich (BGHZ a.a.O. S. 324 ff). Er hat in dem genannten Urteil nur ausgeführt, daß in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob benachteiligte Waldeigentümer gegen die LPG einen Entschädigungsanspruch haben (BGHZ a.a.O. S. 323, 324). Daraus kann nicht entnommen werden, er gehe grundsätzlich auch für Fälle der vorliegenden Art von solchen Entschädigungsansprüchen aus. Sind aber die Ansprüche von LPG Mitgliedern in bezug auf ihre Waldbestände in der beschriebenen Weise beschränkt, so wäre es ein durch nichts gerechtfertigter Unterschied, wenn denjenigen Waldbesitzern nunmehr ein Ersatzanspruch zustünde, deren Waldflächen über Kreispachtvertrag einer LPG überlassen (vgl. auch § 24 Abs. 3 Satz 2 LPGG 1959) und die von Anfang an durch einen StFB bewirtschaftet worden sind.